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{'item': '99/18/0070'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum04.04.2001 Geschäftszahl99/18/0070 RechtssatzDer Fremden wird angelastet, dass sie sich in ihrem am

  1. August 1992 gestellten Antrag auf Erteilung eines unbefristeten Sichtvermerks auf die Ehe mit jemanden berufen hatte, von dem sie bereits am
  2. März 1992 (rechtskräftig seit
  3. April 1992) geschieden worden war, und dass sie ihrem Antrag eine Kopie ihrer Heiratsurkunde und nicht der Scheidungsurkunde beigelegt hatte, woraufhin sie einen unbefristeten Sichtvermerk erhalten hat, darüber hinaus wird ihr jedoch kein fremdenrechtlich relevantes Fehlverhalten zur Last gelegt. In seiner Rechtsprechung(Hinweis E 31.5.2000, 98/18/0063)zu Aufenthaltsverboten, die in Ansehung der rechtsmissbräuchlichen Eingehung einer Ehe durch einen Fremden erlassen wurden, hat der VwGH ausgesprochen, dass, je länger eine solche Eheschließung zurückliegt, umso mehr Gewicht dem Wohlverhalten des Fremden seit diesem Zeitpunkt für die zu treffende Prognose zuzumessen ist, und in Beschwerdefällen, in denen die rechtsmissbräuchliche Eingehung der Ehe fünf Jahre oder länger (ab Erlassung des jeweils angefochtenen Bescheides) zurücklag, diese Bescheide aufgehoben, weil der besagte Missbrauch die Annahme, der weitere Aufenthalt des Fremden gefährde die öffentliche Ordnung, nicht mehr gerechtfertigt habe. Den Fremden war außer der rechtsmissbräuchlichen Eingehung der Ehe und der Berufung auf diese Ehe im Rahmen von Verfahren zur Erlangung einer Aufenthaltsberechtigung kein fremdenrechtlich relevantes Fehlverhalten vorzuwerfen. Da die Fremde im konkreten Fall nur dieses eine Fehlverhalten gesetzt hat und dieses im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides, mit dem über sie ein Aufenthaltsverbot nach § 36 Abs 1 iVm § 36 Abs 2 Z 6 FrG 1997 verhängt wurde, bereits rund sechseinhalb Jahre zurücklag, ist die Annahme, dass sie in Hinkunft - auf andere Weise - öffentliche Interessen beeinträchtigen werde, nicht (mehr) gerechtfertigt.Der Fremden wird angelastet, dass sie sich in ihrem am
  4. August 1992 gestellten Antrag auf Erteilung eines unbefristeten Sichtvermerks auf die Ehe mit jemanden berufen hatte, von dem sie bereits am
  5. März 1992 (rechtskräftig seit
  6. April 1992) geschieden worden war, und dass sie ihrem Antrag eine Kopie ihrer Heiratsurkunde und nicht der Scheidungsurkunde beigelegt hatte, woraufhin sie einen unbefristeten Sichtvermerk erhalten hat, darüber hinaus wird ihr jedoch kein fremdenrechtlich relevantes Fehlverhalten zur Last gelegt. In seiner Rechtsprechung(Hinweis E 31.5.2000, 98/18/0063)zu Aufenthaltsverboten, die in Ansehung der rechtsmissbräuchlichen Eingehung einer Ehe durch einen Fremden erlassen wurden, hat der VwGH ausgesprochen, dass, je länger eine solche Eheschließung zurückliegt, umso mehr Gewicht dem Wohlverhalten des Fremden seit diesem Zeitpunkt für die zu treffende Prognose zuzumessen ist, und in Beschwerdefällen, in denen die rechtsmissbräuchliche Eingehung der Ehe fünf Jahre oder länger (ab Erlassung des jeweils angefochtenen Bescheides) zurücklag, diese Bescheide aufgehoben, weil der besagte Missbrauch die Annahme, der weitere Aufenthalt des Fremden gefährde die öffentliche Ordnung, nicht mehr gerechtfertigt habe. Den Fremden war außer der rechtsmissbräuchlichen Eingehung der Ehe und der Berufung auf diese Ehe im Rahmen von Verfahren zur Erlangung einer Aufenthaltsberechtigung kein fremdenrechtlich relevantes Fehlverhalten vorzuwerfen. Da die Fremde im konkreten Fall nur dieses eine Fehlverhalten gesetzt hat und dieses im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides, mit dem über sie ein Aufenthaltsverbot nach Paragraph 36, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer 6, FrG 1997 verhängt wurde, bereits rund sechseinhalb Jahre zurücklag, ist die Annahme, dass sie in Hinkunft - auf andere Weise - öffentliche Interessen beeinträchtigen werde, nicht (mehr) gerechtfertigt.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.