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RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum07.08.2001 Geschäftszahl99/18/0099 RechtssatzDer Fremde, ein ungarischer Staatsangehöriger, ist in Ungarn wohnhaft und dort berufstätig (er betreibt eine EDV-Firma), in Österreich hat er keine familiären Interessen und unternimmt hierher nur gelegentlich Geschäftsreisen. Diese Umstände sowie die in der Beschwerde vorgebrachten Umstände (Auf Grund des vorliegenden Aufenthaltsverbotes sei es ihm nicht mehr möglich, seine geschäftlichen Beziehungen nach Österreich sowie in den gesamten Schengener Wirtschaftsraum zu betreiben, woraus sich schwer wiegende Auswirkungen auf seine Lebenssituation ergeben würden. Durch dieses Aufenthaltsverbot werde eine wesentliche Grundlage seiner wirtschaftlichen Existenz auf Lebenszeit entzogen, die Auswirkungen seien für ihn derart stark, dass auf Grund des eintretenden finanziellen Verlustes ihn dies auch in seinem Privat- und Familienleben betreffe. Dadurch, dass das verhängte Aufenthaltsverbot auch für die anderen Schengener Mitgliedsländer gelte, sei es ihm auf unbefristete Zeit nicht möglich, sowohl geschäftlich wie auch privat mit seiner Familie in die vom Schengener Abkommen betroffenen Gebiete einzureisen, wodurch auch die Möglichkeit, jeweils mit seiner Familie in einem der betreffenden Länder einige Zeit zu verbringen, zunichte gemacht werde.) weisen insgesamt nicht ein derartiges Gewicht auf, dass sie angesichts der mit dem Aufenthaltsverbot allenfalls verbundenen Auswirkungen in Bezug auf andere Mitgliedsstaaten des Schengener Durchführungsübereinkommens, BGBl. II Nr. 90/1997, das maßgebliche öffentliche Interesse an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes in den Hintergrund treten lassen (Hinweis E

  1. November 1999, 98/21/0304).Der Fremde, ein ungarischer Staatsangehöriger, ist in Ungarn wohnhaft und dort berufstätig (er betreibt eine EDV-Firma), in Österreich hat er keine familiären Interessen und unternimmt hierher nur gelegentlich Geschäftsreisen. Diese Umstände sowie die in der Beschwerde vorgebrachten Umstände (Auf Grund des vorliegenden Aufenthaltsverbotes sei es ihm nicht mehr möglich, seine geschäftlichen Beziehungen nach Österreich sowie in den gesamten Schengener Wirtschaftsraum zu betreiben, woraus sich schwer wiegende Auswirkungen auf seine Lebenssituation ergeben würden. Durch dieses Aufenthaltsverbot werde eine wesentliche Grundlage seiner wirtschaftlichen Existenz auf Lebenszeit entzogen, die Auswirkungen seien für ihn derart stark, dass auf Grund des eintretenden finanziellen Verlustes ihn dies auch in seinem Privat- und Familienleben betreffe. Dadurch, dass das verhängte Aufenthaltsverbot auch für die anderen Schengener Mitgliedsländer gelte, sei es ihm auf unbefristete Zeit nicht möglich, sowohl geschäftlich wie auch privat mit seiner Familie in die vom Schengener Abkommen betroffenen Gebiete einzureisen, wodurch auch die Möglichkeit, jeweils mit seiner Familie in einem der betreffenden Länder einige Zeit zu verbringen, zunichte gemacht werde.) weisen insgesamt nicht ein derartiges Gewicht auf, dass sie angesichts der mit dem Aufenthaltsverbot allenfalls verbundenen Auswirkungen in Bezug auf andere Mitgliedsstaaten des Schengener Durchführungsübereinkommens, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 90 aus 1997,, das maßgebliche öffentliche Interesse an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes in den Hintergrund treten lassen (Hinweis E
  2. November 1999, 98/21/0304).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.