RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum12.12.2001 Geschäftszahl99/18/0101 Rechtssatz§ 8 Abs. 1 FrG 1997 räumt der Behörde für die Erteilung eines Aufenthaltstitels Ermessen ein. § 8 Abs. 3 legcit normiert für die Ausübung dieses Ermessens bestimmte Gesichtspunkte, darunter die familiären Bindungen des Fremden, die, wie auch aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (685 BlgNR
- GP,85)hervorgeht, für die Erteilung jeglichen Einreise- und Aufenthaltstitels maßgeblich sind, sohin auch für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für den Aufenthaltszweck nach § 7 Abs. 4 Z. 1 FrG 1997.Die Geltendmachung des Ermessensgesichtspunktes familiärer Bindungen des Fremden kann der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Abs. 4 Z. 1 FrG 1997 nicht entgegen stehen. Die Bestimmung des § 7 Abs. 4 Z. 1 legcit, wonach eine Aufenthaltserlaubnis für einen Aufenthalt benötigt wird, der ausschließlich dem Zweck eines Studiums oder einer Schulausbildung dient, grenzt eine Aufenthaltserlaubnis für diesen Zweck somit zwar von solchen zu anderen Aufenthaltszwecken ab, schließt jedoch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis unter dem Ermessensgesichtspunkt familiärer Bindungen im Bundesgebiet nicht aus. In der Geltendmachung familiärer Bindungen des Fremden als Ermessensgesichtspunkt iSd § 8 Abs. 3 Z. 1 FrG 1997 liegt daher keine nach § 14 Abs. 3 legcit unzulässige Änderung oder Ergänzung des Aufenthaltszweckes.Paragraph 8, Absatz eins, FrG 1997 räumt der Behörde für die Erteilung eines Aufenthaltstitels Ermessen ein. Paragraph 8, Absatz 3, legcit normiert für die Ausübung dieses Ermessens bestimmte Gesichtspunkte, darunter die familiären Bindungen des Fremden, die, wie auch aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (685 BlgNR
- GP,85)hervorgeht, für die Erteilung jeglichen Einreise- und Aufenthaltstitels maßgeblich sind, sohin auch für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für den Aufenthaltszweck nach Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, FrG 1997.Die Geltendmachung des Ermessensgesichtspunktes familiärer Bindungen des Fremden kann der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, FrG 1997 nicht entgegen stehen. Die Bestimmung des Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, legcit, wonach eine Aufenthaltserlaubnis für einen Aufenthalt benötigt wird, der ausschließlich dem Zweck eines Studiums oder einer Schulausbildung dient, grenzt eine Aufenthaltserlaubnis für diesen Zweck somit zwar von solchen zu anderen Aufenthaltszwecken ab, schließt jedoch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis unter dem Ermessensgesichtspunkt familiärer Bindungen im Bundesgebiet nicht aus. In der Geltendmachung familiärer Bindungen des Fremden als Ermessensgesichtspunkt iSd Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer eins, FrG 1997 liegt daher keine nach Paragraph 14, Absatz 3, legcit unzulässige Änderung oder Ergänzung des Aufenthaltszweckes. BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 99/18/0131 Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2005/18/0698 E
- Oktober 2008