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{'item': '99/18/0119'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum26.11.2002 Geschäftszahl99/18/0119 RechtssatzIst die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes gem § 36 Abs 1 iVm Abs 2 Z 7 FrG 1997 mittlerweile abgelaufen, kann die Rechtsstellung der Fremden auch durch ein stattgebendes Erkenntnis des VwGH nicht verbessert werden. Dem Vorbringen der Fremden, dass sie im Fall eines Antrages auf Erteilung eines Touristenvisums seitens der österreichischen Botschaften, die nach verwaltungsinternen Vorschriften bei Antragstellern aus dem Kosovo "Gerichts- und Konsultationspflichten" hätten, mit faktischen und rechtlichen Problemen und damit rechnen müsse, dass auf Grund des einmal verhängten Aufenthaltsverbotes Visaanträge abgewiesen würden, ist zu erwidern, dass ein bereits abgelaufenes Aufenthaltsverbot keinen Grund für die Versagung eines Visums iS des § 10 FrG 1997 darstellt. Auch ist der Hinweis auf interne Verwaltungsvorschriften und Konsultationspflichten der österreichischen Botschaften nicht zielführend, weil die staatliche Verwaltung gemäß Art. 18 Abs. 1 B-VG nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden darf, sodass es für die Rechtmäßigkeit einer behördlichen Erledigung eines Antrages auf Erteilung eines Visums nur auf ihre Übereinstimmung mit dem Gesetz, nicht jedoch auf ihre Übereinstimmung mit einer bloß verwaltungsinternen Vorschrift ankommt. Es ist daher zufolge nachträglichen Wegfalls des Rechtsschutzbedürfnisses die Beschwerde als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen (Hinweis B

  1. 2001, 98/21/0086).Ist die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes gem Paragraph 36, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 7, FrG 1997 mittlerweile abgelaufen, kann die Rechtsstellung der Fremden auch durch ein stattgebendes Erkenntnis des VwGH nicht verbessert werden. Dem Vorbringen der Fremden, dass sie im Fall eines Antrages auf Erteilung eines Touristenvisums seitens der österreichischen Botschaften, die nach verwaltungsinternen Vorschriften bei Antragstellern aus dem Kosovo "Gerichts- und Konsultationspflichten" hätten, mit faktischen und rechtlichen Problemen und damit rechnen müsse, dass auf Grund des einmal verhängten Aufenthaltsverbotes Visaanträge abgewiesen würden, ist zu erwidern, dass ein bereits abgelaufenes Aufenthaltsverbot keinen Grund für die Versagung eines Visums iS des Paragraph 10, FrG 1997 darstellt. Auch ist der Hinweis auf interne Verwaltungsvorschriften und Konsultationspflichten der österreichischen Botschaften nicht zielführend, weil die staatliche Verwaltung gemäß Artikel 18, Absatz eins, B-VG nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden darf, sodass es für die Rechtmäßigkeit einer behördlichen Erledigung eines Antrages auf Erteilung eines Visums nur auf ihre Übereinstimmung mit dem Gesetz, nicht jedoch auf ihre Übereinstimmung mit einer bloß verwaltungsinternen Vorschrift ankommt. Es ist daher zufolge nachträglichen Wegfalls des Rechtsschutzbedürfnisses die Beschwerde als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen (Hinweis B
  2. 2001, 98/21/0086).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.