RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum05.04.2002 Geschäftszahl99/18/0164 RechtssatzDer Gesetzgeber hat im PassG 1992 eine nähere Umschreibung der Tatsachen, die die in § 14 Abs 1 Z 3 lit a PassG 1992 idF 1995/507 getroffene Annahme rechtfertigen können, nicht vorgenommen. In der Strafprozessordnung (StPO) findet sich im Rahmen der Bestimmungen über die Verhängung der Untersuchungshaft über einen Beschuldigten wegen Fluchtgefahr(§ 180 Abs. 2 Z. 1 StPO)eine Regelung, wann dieser Haftgrund ausgeschlossen ist. So ist gemäß § 180 Abs. 3 StPO Fluchtgefahr jedenfalls nicht anzunehmen, wenn der Beschuldigte einer strafbaren Handlung verdächtig ist, die nicht strenger als mit fünfjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, er sich in geordneten Lebensverhältnissen befindet und einen festen Wohnsitz im Inland hat, es sei denn, dass er bereits Anstalten zur Flucht getroffen hat. In Anbetracht des mit dieser Bestimmung verfolgten Zweckes, nämlich zu verhindern, dass ein Beschuldigter sich durch Flucht der Strafverfolgung im Inland entziehen werde, sind die genannten Kriterien nach § 180 Abs. 3 StPO auf das PassG 1992 insoweit übertragbar, als für die Beurteilung des Vorliegens des Passversagungsgrundes iSd § 14 Abs 1 Z 3 lit a legcit die Frage geordneter Lebensverhältnisse (so z.B. einer festen Anstellung) und eines festen Wohnsitzes des Passwerbers eine Rolle spielen. Anders als bei der Verhängung der Untersuchungshaft wegen Fluchtgefahr stellt der Gesetzgeber in § 14 Abs. 1 Z. 3 lit. a legcit nicht auf eine strenger als mit fünfjähriger Freiheitsstrafe bedrohte Straftat ab, sondern genügt es für die Verwirklichung des besagten Passversagungsgrundes, dass die dem Passwerber angelastete gerichtlich strafbare Handlung mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedroht ist, sodass ein bestimmter Sachverhalt zwar durchaus die Annahme von Fluchtgefahr im Sinn des § 14 Abs. 1 Z. 3 lit. a legcit, nicht jedoch (auch) die Verhängung der Untersuchungshaft aus dem Grund des § 180 Abs. 2 Z. 1 StPO rechtfertigen kann. Insoweit stellt der Passgesetzgeber somit geringere Anforderungen für die Annahme von Fluchtgefahr auf als der Strafgesetzgeber.Der Gesetzgeber hat im PassG 1992 eine nähere Umschreibung der Tatsachen, die die in Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, PassG 1992 in der Fassung 1995/507 getroffene Annahme rechtfertigen können, nicht vorgenommen. In der Strafprozessordnung (StPO) findet sich im Rahmen der Bestimmungen über die Verhängung der Untersuchungshaft über einen Beschuldigten wegen Fluchtgefahr(Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer eins, StPO)eine Regelung, wann dieser Haftgrund ausgeschlossen ist. So ist gemäß Paragraph 180, Absatz 3, StPO Fluchtgefahr jedenfalls nicht anzunehmen, wenn der Beschuldigte einer strafbaren Handlung verdächtig ist, die nicht strenger als mit fünfjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, er sich in geordneten Lebensverhältnissen befindet und einen festen Wohnsitz im Inland hat, es sei denn, dass er bereits Anstalten zur Flucht getroffen hat. In Anbetracht des mit dieser Bestimmung verfolgten Zweckes, nämlich zu verhindern, dass ein Beschuldigter sich durch Flucht der Strafverfolgung im Inland entziehen werde, sind die genannten Kriterien nach Paragraph 180, Absatz 3, StPO auf das PassG 1992 insoweit übertragbar, als für die Beurteilung des Vorliegens des Passversagungsgrundes iSd Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, legcit die Frage geordneter Lebensverhältnisse (so z.B. einer festen Anstellung) und eines festen Wohnsitzes des Passwerbers eine Rolle spielen. Anders als bei der Verhängung der Untersuchungshaft wegen Fluchtgefahr stellt der Gesetzgeber in Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, legcit nicht auf eine strenger als mit fünfjähriger Freiheitsstrafe bedrohte Straftat ab, sondern genügt es für die Verwirklichung des besagten Passversagungsgrundes, dass die dem Passwerber angelastete gerichtlich strafbare Handlung mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedroht ist, sodass ein bestimmter Sachverhalt zwar durchaus die Annahme von Fluchtgefahr im Sinn des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, legcit, nicht jedoch (auch) die Verhängung der Untersuchungshaft aus dem Grund des Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer eins, StPO rechtfertigen kann. Insoweit stellt der Passgesetzgeber somit geringere Anforderungen für die Annahme von Fluchtgefahr auf als der Strafgesetzgeber.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.