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{'item': '99/18/0184'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum19.10.1999 Geschäftszahl99/18/0184 RechtssatzWenn die Fremde zugesteht, dass sie die Ehe mit einem österreichischen Staatsbürger nur eingegangen ist, um eine Aufenthaltsbewilligung und eine Arbeitserlaubnis zu erlangen, und die Aufenthaltsbewilligung erteilt und in der Folge verlängert wurde, weil sie sich auf diese Ehe berufen hat, obwohl sie mit ihrem Gatten nie ein gemeinsames Familienleben geführt hat, kommt die Beh zu Recht zu dem Ergebnis, dass der Tatbestand des § 34 Abs 1 Z 3 FrG 1997 erfüllt ist. Aufgrund der Dauer des Aufenthaltes der Fremden im Bundesgebiet - sie lebt hier nach ihren eigenen Angaben seit Juni 1992 - und ihrer im Inland ausgeübten Beschäftigung nimmt die Beh zu Recht an, dass durch die Ausweisung in das Privatleben der Fremden eingegriffen wird. Darüber hinaus liegt aufgrund des inländischen Aufenthaltes der Kinder der Fremden auch ein Eingriff in das Familienleben vor. Die Umstände, dass mit den Kindern keine Haushaltsgemeinschaft besteht und dem von der Fremden geschiedenen Vater die Obsorge allein zukommt, können daran nichts ändern, zumal nicht festgestellt wurde, dass die Fremde keinen Kontakt zu ihren Kindern unterhält (Hinweis E 9.2.1999,Wenn die Fremde zugesteht, dass sie die Ehe mit einem österreichischen Staatsbürger nur eingegangen ist, um eine Aufenthaltsbewilligung und eine Arbeitserlaubnis zu erlangen, und die Aufenthaltsbewilligung erteilt und in der Folge verlängert wurde, weil sie sich auf diese Ehe berufen hat, obwohl sie mit ihrem Gatten nie ein gemeinsames Familienleben geführt hat, kommt die Beh zu Recht zu dem Ergebnis, dass der Tatbestand des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, FrG 1997 erfüllt ist. Aufgrund der Dauer des Aufenthaltes der Fremden im Bundesgebiet - sie lebt hier nach ihren eigenen Angaben seit Juni 1992 - und ihrer im Inland ausgeübten Beschäftigung nimmt die Beh zu Recht an, dass durch die Ausweisung in das Privatleben der Fremden eingegriffen wird. Darüber hinaus liegt aufgrund des inländischen Aufenthaltes der Kinder der Fremden auch ein Eingriff in das Familienleben vor. Die Umstände, dass mit den Kindern keine Haushaltsgemeinschaft besteht und dem von der Fremden geschiedenen Vater die Obsorge allein zukommt, können daran nichts ändern, zumal nicht festgestellt wurde, dass die Fremde keinen Kontakt zu ihren Kindern unterhält (Hinweis E 9.2.1999, 99/18/0015 und 0033, wonach es für das Umfasstsein vom Schutzumfang des § 37 FrG 1997 nur beim Verhältnis zwischen anderen Verwandten als Eltern und Kindern auf die Haushaltsgemeinschaft ankommt). Die Fremde könnte daher gem § 37 FrG 1997 nur ausgewiesen werden, wenn diese Maßnahme unter Bedachtnahme auf ihre persönliche Interessenlage zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 MRK genannten Ziele dringend geboten wäre (Abs 1) und die Auswirkungen der Ausweisung auf die Lebenssituation der Beschwerdeführerin und ihrer Familie nicht schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Ausweisung (Abs 2). 99/18/0015 und 0033, wonach es für das Umfasstsein vom Schutzumfang des Paragraph 37, FrG 1997 nur beim Verhältnis zwischen anderen Verwandten als Eltern und Kindern auf die Haushaltsgemeinschaft ankommt). Die Fremde könnte daher gem Paragraph 37, FrG 1997 nur ausgewiesen werden, wenn diese Maßnahme unter Bedachtnahme auf ihre persönliche Interessenlage zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten Ziele dringend geboten wäre (Absatz eins,) und die Auswirkungen der Ausweisung auf die Lebenssituation der Beschwerdeführerin und ihrer Familie nicht schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Ausweisung (Absatz 2,). BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): 98/21/0503 E 20. März 2001 98/21/0499 E 20. März 2001 98/18/0413 E 4. April 2001 98/18/0241 E 24. April 2001 99/18/0150 E 18. Mai 2001 99/21/0046 E 30. Mai 2001 99/18/0312 E 15. November 1999

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.