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{'item': '99/18/0184'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum19.10.1999 Geschäftszahl99/18/0184 RechtssatzDie rechtsmissbräuchliche Eheschließung der Fremden liegt bereits mehr als fünf Jahre zurück - sie hat sich zum Zweck der Erlangung und der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung auf diese Ehe berufen, jedoch sonst kein fremdenrechtlich relevantes Fehlverhalten gesetzt. Nach der Judikatur des VwGH (Hinweis E

  1. Dezember 1997, 97/18/0097) rechtfertigt dieses Verhalten nicht die Annahme, dass der weitere inländische Aufenthalt der Fremden die maßgeblichen öffentlichen Interessen gefährde. Ist aber eine Gefährdung öffentlicher Interessen durch den weiteren Aufenthalt der Fremden nicht anzunehmen, so kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die Ausweisung zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 MRK genannten Ziele dringend geboten sei und die dargestellten privaten und familiären Interessen der Fremden am Verbleib im Bundesgebiet nicht schwerer wögen als die öffentlichen Interessen an der Ausweisung. Daran kann auch der Umstand nichts ändern, dass - anders als im FrG 1993, das die rechtsmissbräuchliche Eingehung einer Ehe nicht ausdrücklich erwähnte - die Erteilung des Aufenthaltstitels aufgrund der Berufung auf eine Ehe ohne gemeinsames Familienleben im FrG 1997 ausdrücklich als Grund für eine Ausweisung von Fremden mit Aufenthaltstitel (§ 34 Abs 1 Z 3) und die Berufung auf eine solche (unter Leistung eines Vermögensvorteils geschlossene Ehe) zur Erlangung eines Aufenthaltstitels oder eines Befreiungsscheines als Grund für die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes (§ 36 Abs 2 Z 9) normiert wurde, sind doch im Rahmen der Interessenabwägung gemäß § 37 Abs 1 und § 37 Abs 2 FrG 1997 dieselben öffentlichen Interessen maßgeblich, die auch für die Frage der Zulässigkeit eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 18 Abs 1 FrG 1993 (insoweit gleich lautend mit § 36 Abs 1 FrG 1997) heranzuziehen waren.Die rechtsmissbräuchliche Eheschließung der Fremden liegt bereits mehr als fünf Jahre zurück - sie hat sich zum Zweck der Erlangung und der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung auf diese Ehe berufen, jedoch sonst kein fremdenrechtlich relevantes Fehlverhalten gesetzt. Nach der Judikatur des VwGH (Hinweis E
  2. Dezember 1997, 97/18/0097) rechtfertigt dieses Verhalten nicht die Annahme, dass der weitere inländische Aufenthalt der Fremden die maßgeblichen öffentlichen Interessen gefährde. Ist aber eine Gefährdung öffentlicher Interessen durch den weiteren Aufenthalt der Fremden nicht anzunehmen, so kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die Ausweisung zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten Ziele dringend geboten sei und die dargestellten privaten und familiären Interessen der Fremden am Verbleib im Bundesgebiet nicht schwerer wögen als die öffentlichen Interessen an der Ausweisung. Daran kann auch der Umstand nichts ändern, dass - anders als im FrG 1993, das die rechtsmissbräuchliche Eingehung einer Ehe nicht ausdrücklich erwähnte - die Erteilung des Aufenthaltstitels aufgrund der Berufung auf eine Ehe ohne gemeinsames Familienleben im FrG 1997 ausdrücklich als Grund für eine Ausweisung von Fremden mit Aufenthaltstitel (Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3,) und die Berufung auf eine solche (unter Leistung eines Vermögensvorteils geschlossene Ehe) zur Erlangung eines Aufenthaltstitels oder eines Befreiungsscheines als Grund für die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes (Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer 9,) normiert wurde, sind doch im Rahmen der Interessenabwägung gemäß Paragraph 37, Absatz eins und Paragraph 37, Absatz 2, FrG 1997 dieselben öffentlichen Interessen maßgeblich, die auch für die Frage der Zulässigkeit eines Aufenthaltsverbotes gemäß Paragraph 18, Absatz eins, FrG 1993 (insoweit gleich lautend mit Paragraph 36, Absatz eins, FrG 1997) heranzuziehen waren. BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): 98/21/0503 E
  3. März 2001 98/21/0499 E
  4. März 2001 98/18/0413 E
  5. April 2001 98/18/0241 E
  6. April 2001 99/18/0150 E
  7. Mai 2001 99/21/0046 E
  8. Mai 2001 99/18/0312 E
  9. November 1999

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.