RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum18.12.2000 Geschäftszahl99/18/0217 RechtssatzIn einem Fall, in dem die Beh einem Fremden in Kenntnis des Umstandes, dass er bisher auf Grund einer Aufenthaltsbewilligung und somit rechtmäßig auf Dauer im Bundesgebiet niedergelassen war (Hinweis E 24.9.1999, 98/19/0286), einen Titel erteilte, der nahtlos an diese Aufenthaltsbewilligung anschloss und den Fremden ohne Unterbrechung des inländischen Aufenthalts zum weiteren, wenn auch nur mehr vorübergehenden Aufenthalt berechtigte, ist diese weitere Aufenthaltsdauer einer Aufenthaltsverfestigung iSd § 35 FrG 1997 nicht hinderlich. Für diese Auslegung spricht die in der genannten Gesetzesbestimmung zum Ausdruck kommende Absicht des Gesetzgebers, dass Fremde in Österreich leben und bleiben dürfen sollen, wenn sie durch lange Zeit hindurch bewiesen haben, sich in Österreich zu integrieren (Hinweis RV 685 BlgNR
- GP, 75, "Zu § 35"). War daher ein Fremder über einen in § 35 FrG 1997 als maßgeblich erachteten Zeitraum hindurch ununterbrochen und rechtmäßig auf Dauer in Österreich niedergelassen und hält er sich daran anschließend ohne Unterbrechung weiterhin auf Grund einer behördlichen Bewilligung rechtmäßig hier auf, so kann der von ihm bereits erreichte Grad seiner Integration in Österreich nicht dadurch vermindert werden, dass ihm von der Beh zwar dieser fortgesetzte inländische Aufenthalt, aber nicht (mehr) die Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes (Hinweis § 1 Abs 1 AufenthaltsG 1992) gestattet wurde.In einem Fall, in dem die Beh einem Fremden in Kenntnis des Umstandes, dass er bisher auf Grund einer Aufenthaltsbewilligung und somit rechtmäßig auf Dauer im Bundesgebiet niedergelassen war (Hinweis E 24.9.1999, 98/19/0286), einen Titel erteilte, der nahtlos an diese Aufenthaltsbewilligung anschloss und den Fremden ohne Unterbrechung des inländischen Aufenthalts zum weiteren, wenn auch nur mehr vorübergehenden Aufenthalt berechtigte, ist diese weitere Aufenthaltsdauer einer Aufenthaltsverfestigung iSd Paragraph 35, FrG 1997 nicht hinderlich. Für diese Auslegung spricht die in der genannten Gesetzesbestimmung zum Ausdruck kommende Absicht des Gesetzgebers, dass Fremde in Österreich leben und bleiben dürfen sollen, wenn sie durch lange Zeit hindurch bewiesen haben, sich in Österreich zu integrieren (Hinweis Regierungsvorlage 685 BlgNR
- GP, 75, "Zu Paragraph 35,). War daher ein Fremder über einen in Paragraph 35, FrG 1997 als maßgeblich erachteten Zeitraum hindurch ununterbrochen und rechtmäßig auf Dauer in Österreich niedergelassen und hält er sich daran anschließend ohne Unterbrechung weiterhin auf Grund einer behördlichen Bewilligung rechtmäßig hier auf, so kann der von ihm bereits erreichte Grad seiner Integration in Österreich nicht dadurch vermindert werden, dass ihm von der Beh zwar dieser fortgesetzte inländische Aufenthalt, aber nicht (mehr) die Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes (Hinweis Paragraph eins, Absatz eins, AufenthaltsG 1992) gestattet wurde.