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{'item': '99/18/0236'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum17.02.2000 Geschäftszahl99/18/0236 RechtssatzNach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (685 BlgNR 20.GP) regelt § 10 Abs 4 FrG 1997 die Möglichkeit der amtswegigen Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen trotz Vorliegens bestimmter Versagungsgründe. Darin wird auf das Ineinandergreifen dieser Norm mit der Verordnungsermächtigung der Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates gemäß § 29 FrG 1997 verwiesen. Im Ausschussbericht (755 BlgNR 20.GP) wird ua darauf verwiesen, dass eine Aufenthaltserlaubnis von Amts wegen unter Zustimmungsvorbehalt des Bundesministers für Inneres (§ 90 Abs 1 FrG 1997) für die Zwecke der Strafverfolgung oder bei Opfern von Menschenhandel für die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche Schutz biete. Gründe für die Annahme, dass die jeweils ausdrücklich erwähnte Möglichkeit amtswegigen Tätigwerdens bloß zusätzlich zur Einleitung mittels Antrag bestehen soll, ergeben sich weder aus den Erläuterungen noch aus dem Ausschussbericht. Ebenso wenig ergibt sich ein Anhaltspunkt dafür, dass der Gesetzgeber durch die Bestimmung des § 10 Abs 4 FrG 1997 den Kritiken Rechnung getragen hat, wonach das Fehlen eines durchsetzbaren Aufenthaltsrechtes für Fremde, deren Abschiebung aus den Gründen des § 57 FrG 1997 unzulässig ist, als unbefriedigend empfunden wurde. Ein auf Antrag des Fremden durchsetzbares Aufenthaltsrecht hat der Gesetzgeber vielmehr mit §15 Abs 1 und 2 des gemeinsam mit dem FrG 1997 am

  1. Jänner 1998 in Kraft getretenen AsylG 1997, BGBl I Nr76, nur für solche abgewiesene Asylwerber - ab dem Zeitpunkt des Verlustes ihrer bisherigen Aufenthaltsberechtigung - eingeführt, bei denen die Asylbehörde gem § 8 AsylG 1997 festgestellt hat, dass ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung unzulässig sei. Der VwGH sieht daher keine Veranlassung von seiner Judikatur, wonach § 10 Abs 4 FrG 1997 kein Antragsrecht des Fremden normiere (Hinweis E 30.4.1998, 98/18/0129), abzugehen.Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (685 BlgNR 20.Gesetzgebungsperiode regelt Paragraph 10, Absatz 4, FrG 1997 die Möglichkeit der amtswegigen Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen trotz Vorliegens bestimmter Versagungsgründe. Darin wird auf das Ineinandergreifen dieser Norm mit der Verordnungsermächtigung der Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates gemäß Paragraph 29, FrG 1997 verwiesen. Im Ausschussbericht (755 BlgNR 20.Gesetzgebungsperiode wird ua darauf verwiesen, dass eine Aufenthaltserlaubnis von Amts wegen unter Zustimmungsvorbehalt des Bundesministers für Inneres (Paragraph 90, Absatz eins, FrG 1997) für die Zwecke der Strafverfolgung oder bei Opfern von Menschenhandel für die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche Schutz biete. Gründe für die Annahme, dass die jeweils ausdrücklich erwähnte Möglichkeit amtswegigen Tätigwerdens bloß zusätzlich zur Einleitung mittels Antrag bestehen soll, ergeben sich weder aus den Erläuterungen noch aus dem Ausschussbericht. Ebenso wenig ergibt sich ein Anhaltspunkt dafür, dass der Gesetzgeber durch die Bestimmung des Paragraph 10, Absatz 4, FrG 1997 den Kritiken Rechnung getragen hat, wonach das Fehlen eines durchsetzbaren Aufenthaltsrechtes für Fremde, deren Abschiebung aus den Gründen des Paragraph 57, FrG 1997 unzulässig ist, als unbefriedigend empfunden wurde. Ein auf Antrag des Fremden durchsetzbares Aufenthaltsrecht hat der Gesetzgeber vielmehr mit §15 Absatz eins und 2 des gemeinsam mit dem FrG 1997 am
  2. Jänner 1998 in Kraft getretenen AsylG 1997, BGBl römisch eins Nr76, nur für solche abgewiesene Asylwerber - ab dem Zeitpunkt des Verlustes ihrer bisherigen Aufenthaltsberechtigung - eingeführt, bei denen die Asylbehörde gem Paragraph 8, AsylG 1997 festgestellt hat, dass ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung unzulässig sei. Der VwGH sieht daher keine Veranlassung von seiner Judikatur, wonach Paragraph 10, Absatz 4, FrG 1997 kein Antragsrecht des Fremden normiere (Hinweis E 30.4.1998, 98/18/0129), abzugehen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.