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{'item': '99/18/0253'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum18.01.2000 Geschäftszahl99/18/0253 RechtssatzWenn die Beh den inländischen Aufenthalt der Fremden seit 1992, eine entsprechend gute Integration, der Aufenthaltsdauer entsprechende intensive private Bindungen im Inland sowie die familiäre Beziehung zu ihrem in Haushaltsgemeinschaft lebenden Gatten und dem 1993 geborenen gemeinsamen Sohn berücksichtigt und daher einen mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen schwer wiegenden Eingriff in das Privat- und Familienleben der Fremden angenommen hat, dem aber gegenübersteht, dass die Fremde im Zeitraum von 1995 bis 1998 vier Diebstähle begangen hat, wobei sie in einem Fall sogar nach Betretung auf frischer Tat Gewalt gegen Personen anwendete, um sich die weggenommenen Sachen zu erhalten, sohin in einer Weise vorging, die diese Tat als Verbrechen des "räuberischen Diebstahles" qualifiziert, so zeigt sich - auch wenn der Wert des jeweils erbeuteten Diebesgutes nur zwischen S 300,-- und S 3.680,-- liegt - an der Vielzahl der Angriffe innerhalb eines relativ kurzen Zeitraumes die von der Fremden ausgehende große Gefährdung des öffentlichen Interesses an der Verhinderung von strafbaren Handlungen und am Schutz der Rechte anderer (Art 8 Abs 2 MRK). In diesem Zusammenhang ist nicht von geringer Bedeutung, dass der Fremden nach den ersten beiden Verurteilungen wegen Diebstahles für den Fall neuerlichen Straffälligwerdens die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes angedroht wurde und sie danach ihr strafbares Verhalten insoweit sogar noch steigerte, als einer der beiden in der Folge begangenen Diebstähle in der beschriebenen Weise als RÄUBERISCHER DIEBSTAHL qualifiziert ist (Hinweis E 21.3.1996, 96/18/0105, ergangen zu § 20 FrG 1993). Da auch für die Zukunft zu erwarten ist, dass sich die Fremde durch bloße Ermahnungen nicht von weiteren Rechtsbrüchen abhalten lässt, begegnet die Ansicht der Beh, dass die Erlassung des Aufenthaltsverbotes zur Erreichung der vorgenannten im Art 8 Abs 2 MRK angeführten Ziele dringend geboten und daher im Grund des § 37 Abs 1 FrG 1997 zulässig sei, keinen Bedenken.Wenn die Beh den inländischen Aufenthalt der Fremden seit 1992, eine entsprechend gute Integration, der Aufenthaltsdauer entsprechende intensive private Bindungen im Inland sowie die familiäre Beziehung zu ihrem in Haushaltsgemeinschaft lebenden Gatten und dem 1993 geborenen gemeinsamen Sohn berücksichtigt und daher einen mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen schwer wiegenden Eingriff in das Privat- und Familienleben der Fremden angenommen hat, dem aber gegenübersteht, dass die Fremde im Zeitraum von 1995 bis 1998 vier Diebstähle begangen hat, wobei sie in einem Fall sogar nach Betretung auf frischer Tat Gewalt gegen Personen anwendete, um sich die weggenommenen Sachen zu erhalten, sohin in einer Weise vorging, die diese Tat als Verbrechen des "räuberischen Diebstahles" qualifiziert, so zeigt sich - auch wenn der Wert des jeweils erbeuteten Diebesgutes nur zwischen S 300,-- und S 3.680,-- liegt - an der Vielzahl der Angriffe innerhalb eines relativ kurzen Zeitraumes die von der Fremden ausgehende große Gefährdung des öffentlichen Interesses an der Verhinderung von strafbaren Handlungen und am Schutz der Rechte anderer (Artikel 8, Absatz 2, MRK). In diesem Zusammenhang ist nicht von geringer Bedeutung, dass der Fremden nach den ersten beiden Verurteilungen wegen Diebstahles für den Fall neuerlichen Straffälligwerdens die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes angedroht wurde und sie danach ihr strafbares Verhalten insoweit sogar noch steigerte, als einer der beiden in der Folge begangenen Diebstähle in der beschriebenen Weise als RÄUBERISCHER DIEBSTAHL qualifiziert ist (Hinweis E 21.3.1996, 96/18/0105, ergangen zu Paragraph 20, FrG 1993). Da auch für die Zukunft zu erwarten ist, dass sich die Fremde durch bloße Ermahnungen nicht von weiteren Rechtsbrüchen abhalten lässt, begegnet die Ansicht der Beh, dass die Erlassung des Aufenthaltsverbotes zur Erreichung der vorgenannten im Artikel 8, Absatz 2, MRK angeführten Ziele dringend geboten und daher im Grund des Paragraph 37, Absatz eins, FrG 1997 zulässig sei, keinen Bedenken.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.