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{'item': '99/18/0261'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum14.03.2000 Geschäftszahl99/18/0261 RechtssatzWenn die Beh davon ausgeht, dass die Passversagungsgründe gem § 14 Abs 1 Z 3 lit b und Z 4 PassG 1992 idF 1995/507 vorliegen und annimmt, der von der Entziehung des Reisepasses Betroffene werde im Fall der (neuerlichen) Ausstellung eines Reisepasses Zollzuwiderhandlungen begehen oder durch seinen Auslandsaufenthalt die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährden, so kann dem dann nicht gefolgt werden, wenn der Fremde die letzte gem § 12 SGG strafbare Tat am

  1. April 1984 begangen hat und seither fast 15 Jahre vergangen sind, von denen er sich jedenfalls mehr als elf Jahre in Freiheit befunden hat und er in diesem Zeitraum zwar so genannte "weiche Drogen" erworben bzw durch die Aufzucht von Cannabispflanzen erzeugt hat, das Suchtgift jedoch - abgesehen von der unentgeltlichen Weitergabe vonWenn die Beh davon ausgeht, dass die Passversagungsgründe gem Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b und Ziffer 4, PassG 1992 in der Fassung 1995/507 vorliegen und annimmt, der von der Entziehung des Reisepasses Betroffene werde im Fall der (neuerlichen) Ausstellung eines Reisepasses Zollzuwiderhandlungen begehen oder durch seinen Auslandsaufenthalt die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährden, so kann dem dann nicht gefolgt werden, wenn der Fremde die letzte gem Paragraph 12, SGG strafbare Tat am
  2. April 1984 begangen hat und seither fast 15 Jahre vergangen sind, von denen er sich jedenfalls mehr als elf Jahre in Freiheit befunden hat und er in diesem Zeitraum zwar so genannte "weiche Drogen" erworben bzw durch die Aufzucht von Cannabispflanzen erzeugt hat, das Suchtgift jedoch - abgesehen von der unentgeltlichen Weitergabe von 43 Cannabispflanzen - ausschließlich für den Eigenkonsum verwendet hat. Diese Suchtgiftdelikte (es erfolgten zwei Verurteilungen nach § 16 SGG - einmal zu einer Geldstrafe und einmal zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten) hatten nämlich - im Gegensatz zu den früheren in den Jahren 1983 und 1984 begangenen - keinerlei Auslandsbezug. Der von der Entziehung des Reisepasses Betroffene hat in den mehr als elf Jahren, in denen er sich nach seinen schweren Suchtgiftdelikten in Freiheit befand, kein einziges Mal Suchtgift im Ausland erworben, von dort eingeführt oder dorthin ausgeführt, obwohl er seit 1987 über den mit dem angefochtenen Bescheid 1999 entzogenen Reisepass verfügte.43 Cannabispflanzen - ausschließlich für den Eigenkonsum verwendet hat. Diese Suchtgiftdelikte (es erfolgten zwei Verurteilungen nach Paragraph 16, SGG - einmal zu einer Geldstrafe und einmal zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten) hatten nämlich - im Gegensatz zu den früheren in den Jahren 1983 und 1984 begangenen - keinerlei Auslandsbezug. Der von der Entziehung des Reisepasses Betroffene hat in den mehr als elf Jahren, in denen er sich nach seinen schweren Suchtgiftdelikten in Freiheit befand, kein einziges Mal Suchtgift im Ausland erworben, von dort eingeführt oder dorthin ausgeführt, obwohl er seit 1987 über den mit dem angefochtenen Bescheid 1999 entzogenen Reisepass verfügte.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.