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{'item': '99/18/0272'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum02.09.1999 Geschäftszahl99/18/0272 RechtssatzWendet der Fremde im Lichte des § 37 Abs 2 FrG 1997 ein, dass das gegen ihn erlassene Aufenthaltsverbot auf seine Lebenssituation unverhältnismäßig schwerer wirke als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von dessen Erlassung, weil dieses gem Art 96 SDÜ 1990, BGBl III Nr 90/1997, in allen Vertragsstaaten dieses Übereinkommens Geltung habe, und es durchaus denkbar wäre, dass der Fremde in den anderen Vertragsstaaten weitaus stärkere familiäre Bindungen aufweise als in Österreich, und macht der Fremde weiters geltend, dass das Ermittlungsverfahren mangelhaft sei, da die Beh ihn zu seinen familiären Verhältnissen im Schengener Raum nicht befragt habe, muß er aufzeigen, welche familiären Anknüpfungspunkte für ihn in den anderen Vertragsstaaten des SDÜ 1990 bestünden und welche Feststellungen die Beh daher zu treffen gehabt hätte, die zu einer für ihn günstigen Beurteilung der Sache hätten führen können. Er ist also gehalten, die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels darzutun. Darüber hinaus ist mit dem Hinweis auf das SDÜ 1990 auch deshalb nichts zu gewinnen, weil Art 5 Abs 1 und Art 5 Abs 2 dieses Übereinkommens an die Ausschreibung eines Drittausländers zur Einreiseverweigerung (vgl dazu insb Art 94 und Art 96 SDÜ 1990), nicht jedoch an die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes durch einen Mitgliedstaat zu diesem Übereinkommen anknüpft (Hinweis E 3.

  1. 1998, 98/18/0347).Wendet der Fremde im Lichte des Paragraph 37, Absatz 2, FrG 1997 ein, dass das gegen ihn erlassene Aufenthaltsverbot auf seine Lebenssituation unverhältnismäßig schwerer wirke als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von dessen Erlassung, weil dieses gem Artikel 96, SDÜ 1990, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr 90 aus 1997,, in allen Vertragsstaaten dieses Übereinkommens Geltung habe, und es durchaus denkbar wäre, dass der Fremde in den anderen Vertragsstaaten weitaus stärkere familiäre Bindungen aufweise als in Österreich, und macht der Fremde weiters geltend, dass das Ermittlungsverfahren mangelhaft sei, da die Beh ihn zu seinen familiären Verhältnissen im Schengener Raum nicht befragt habe, muß er aufzeigen, welche familiären Anknüpfungspunkte für ihn in den anderen Vertragsstaaten des SDÜ 1990 bestünden und welche Feststellungen die Beh daher zu treffen gehabt hätte, die zu einer für ihn günstigen Beurteilung der Sache hätten führen können. Er ist also gehalten, die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels darzutun. Darüber hinaus ist mit dem Hinweis auf das SDÜ 1990 auch deshalb nichts zu gewinnen, weil Artikel 5, Absatz eins und Artikel 5, Absatz 2, dieses Übereinkommens an die Ausschreibung eines Drittausländers zur Einreiseverweigerung vergleiche dazu insb Artikel 94 und Artikel 96, SDÜ 1990), nicht jedoch an die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes durch einen Mitgliedstaat zu diesem Übereinkommen anknüpft (Hinweis E 3.
  2. 1998, 98/18/0347). BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): 98/18/0381 E
  3. August 2000

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.