RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum26.06.2003 Geschäftszahl99/18/0274 Rechtssatz§ 35 Abs. 4 FrG 1997 hat neben dem Tatbestandselement "von klein auf im Inland aufgewachsen" das weitere - kumulativ zu erfüllende -Paragraph 35, Absatz 4, FrG 1997 hat neben dem Tatbestandselement "von klein auf im Inland aufgewachsen" das weitere - kumulativ zu erfüllende - Tatbestandselement zur Voraussetzung, dass der Fremde hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist. Laut den Gesetzesmaterialien zu der - die Unzulässigkeit eines Aufenthaltsverbotes regelnden, im Übrigen jedoch wie § 35 Abs. 4 FrG 1997 lautenden - Bestimmung des § 38 Abs. 1 Z. 4 iVm Abs. 2 leg. cit. (vgl. RV 685 Blg. NR
- GP, 76: "Zu § 38") soll durch diese Regelung bewirkt werden, dass von klein auf im Inland aufgewachsene Fremde dann nicht mit einem Aufenthaltsverbot (bzw. einer Ausweisung) belegt werden dürfen, wenn sie mindestens die Hälfte ihres Lebens im Bundesgebiet verbracht haben und vor Begehung der Tat, die die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes (bzw. eine Ausweisung) rechtfertigen würde, mindestens seit drei Jahren im Bundesgebiet niedergelassen waren (vgl. dazu das Erkenntnis vom
- November 1999, Zl. 99/18/0112). Aus § 38 Abs. 2 bzw. § 35 Abs. 4 zweiter Satz FrG 1997 ergibt sich weiters, dass die Verwirklichung des Tatbestandselementes "hier langjährig rechtmäßig niedergelassen" (u.a.) jedenfalls voraussetzt, dass der Fremde bei Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits länger als sechs Jahre im Bundesgebiet niedergelassen gewesen ist, muss doch der Fremde vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes sowohl mindestens drei Jahre als auch zumindest die Hälfte seines bisherigen Lebens hier (rechtmäßig) niedergelassen gewesen sein. Tatbestandselement zur Voraussetzung, dass der Fremde hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist. Laut den Gesetzesmaterialien zu der - die Unzulässigkeit eines Aufenthaltsverbotes regelnden, im Übrigen jedoch wie Paragraph 35, Absatz 4, FrG 1997 lautenden - Bestimmung des Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 2, leg. cit. vergleiche Regierungsvorlage 685 Blg. NR
- GP, 76: "Zu Paragraph 38,) soll durch diese Regelung bewirkt werden, dass von klein auf im Inland aufgewachsene Fremde dann nicht mit einem Aufenthaltsverbot (bzw. einer Ausweisung) belegt werden dürfen, wenn sie mindestens die Hälfte ihres Lebens im Bundesgebiet verbracht haben und vor Begehung der Tat, die die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes (bzw. eine Ausweisung) rechtfertigen würde, mindestens seit drei Jahren im Bundesgebiet niedergelassen waren vergleiche dazu das Erkenntnis vom
- November 1999, Zl. 99/18/0112). Aus Paragraph 38, Absatz 2, bzw. Paragraph 35, Absatz 4, zweiter Satz FrG 1997 ergibt sich weiters, dass die Verwirklichung des Tatbestandselementes "hier langjährig rechtmäßig niedergelassen" (u.a.) jedenfalls voraussetzt, dass der Fremde bei Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits länger als sechs Jahre im Bundesgebiet niedergelassen gewesen ist, muss doch der Fremde vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes sowohl mindestens drei Jahre als auch zumindest die Hälfte seines bisherigen Lebens hier (rechtmäßig) niedergelassen gewesen sein.