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{'item': '99/18/0285'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.05.2002 Geschäftszahl99/18/0285 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 99/18/0143 E

  1. Jänner 2002 RS 1 (Hier: Die dem Fremden zuletzt erteilte Aufenthaltsbewilligung hatte bis
  2. Juli 1995 Gültigkeit. Auf Grund des am
  3. Juni 1995 vom Fremden eingebrachten Antrages auf Verlängerung dieser Aufenthaltsbewilligung und im Hinblick auf die Einstellung des gegen die rechtskräftige Versagung der Verlängerung gerichteten Beschwerdeverfahrens durch den VwGH nach den Übergangsbestimmungen des FrG 1997 wurde das zur bekämpften fremdenpolizeilichen Maßnahme iSd § 34 Abs 1 FrG 1997 führende Verwaltungsverfahren als solches "auf Erteilung einer weiteren Niederlassungsbewilligung" nach dem FrG 1997 geführt.)(Hier: Die dem Fremden zuletzt erteilte Aufenthaltsbewilligung hatte bis
  4. Juli 1995 Gültigkeit. Auf Grund des am
  5. Juni 1995 vom Fremden eingebrachten Antrages auf Verlängerung dieser Aufenthaltsbewilligung und im Hinblick auf die Einstellung des gegen die rechtskräftige Versagung der Verlängerung gerichteten Beschwerdeverfahrens durch den VwGH nach den Übergangsbestimmungen des FrG 1997 wurde das zur bekämpften fremdenpolizeilichen Maßnahme iSd Paragraph 34, Absatz eins, FrG 1997 führende Verwaltungsverfahren als solches "auf Erteilung einer weiteren Niederlassungsbewilligung" nach dem FrG 1997 geführt.) StammrechtssatzAuf einen Fremden, dem ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht gemäß § 12 Aufenthaltsgesetz (so etwa nach der Verordnung der Bundesregierung über das Aufenthaltsrecht von kriegsvertriebenen Staatsangehörigen von Bosnien-Herzegowina)zukam und der vor Ablauf der Gültigkeitsdauer dieses Aufenthaltsrechts einen Antrag auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz stellte, findet die - mit
  6. Jänner 1998 in Kraft getretene (vgl. § 111 FrG 1997) - Bestimmung des § 31 Abs. 4 FrG 1997 Anwendung, sodass er sich bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält(Hinweis E
  7. November 2000, 98/19/0181).(Hier: Der Antrag des Fremden auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz vom
  8. August 1997, wurde als Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom
  9. März 1999 rechtskräftig abgewiesen, und erlangte der Fremde infolge der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung an die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wieder die Rechtsstellung, die er vor Bescheiderlassung hatte, sodass der Fremde wieder in den Genuss eines Aufenthaltsrechtes kam. Somit entbehrte der angefochtene Bescheid, mit dem der Fremde gemäß § 33 Abs 1 FrG 1997 ausgewiesen wurde, der Tatbestandsvoraussetzung der Unrechtmäßigkeit des Aufenthaltes des Fremden im Bundesgebiet.)Auf einen Fremden, dem ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht gemäß Paragraph 12, Aufenthaltsgesetz (so etwa nach der Verordnung der Bundesregierung über das Aufenthaltsrecht von kriegsvertriebenen Staatsangehörigen von Bosnien-Herzegowina)zukam und der vor Ablauf der Gültigkeitsdauer dieses Aufenthaltsrechts einen Antrag auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz stellte, findet die - mit
  10. Jänner 1998 in Kraft getretene vergleiche Paragraph 111, FrG 1997) - Bestimmung des Paragraph 31, Absatz 4, FrG 1997 Anwendung, sodass er sich bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält(Hinweis E
  11. November 2000, 98/19/0181).(Hier: Der Antrag des Fremden auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz vom
  12. August 1997, wurde als Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom
  13. März 1999 rechtskräftig abgewiesen, und erlangte der Fremde infolge der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung an die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wieder die Rechtsstellung, die er vor Bescheiderlassung hatte, sodass der Fremde wieder in den Genuss eines Aufenthaltsrechtes kam. Somit entbehrte der angefochtene Bescheid, mit dem der Fremde gemäß Paragraph 33, Absatz eins, FrG 1997 ausgewiesen wurde, der Tatbestandsvoraussetzung der Unrechtmäßigkeit des Aufenthaltes des Fremden im Bundesgebiet.)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.