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{'item': '99/18/0301'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum14.04.2000 Geschäftszahl99/18/0301 RechtssatzDurch die Wortfolge "KÖNNEN ... AUSGEWIESEN WERDEN" in § 34 Abs 1 FrG 1997 wird der Beh Ermessen (Art 130 Abs 2 B-VG) eingeräumt, von der Erlassung der Ausweisung trotz Vorliegens der Voraussetzungen hiefür abzusehen (Hinweis E 2.9.1999, 99/18/0088). Sie hat in Erwägung zu ziehen, ob und wenn ja, welche Umstände im Einzelfall vor dem Hintergrund der gesamten Rechtsordnung gegen die Erlassung einer Ausweisung sprechen und sich hiebei insb von den Vorschriften des FrG 1997 leiten zu lassen. Es können etwa - anders als bei der nach § 37 FrG 1997 vorzunehmenden Beurteilung der Zulässigkeit einer Ausweisung gem § 34 Abs 1 FrG 1997 - öffentliche Interessen zu Gunsten eines Fremden berücksichtigt werden und bei entsprechendem Gewicht eine Abstandnahme von der Erlassung der Ausweisung im Rahmen der Ermessensentscheidung rechtfertigen. Aber auch persönliche, schon im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit nach § 37 FrG 1997 zu berücksichtigende Interessen sind bei der Handhabung des Ermessens nach § 34 Abs 1 FrG 1997 dann zu beachten, wenn dies erforderlich ist, um den besonderen, im Einzelfall gegebenen Umständen gerecht zu werden. Die Beh hat den für ihre Ermessensentscheidung maßgeblichen Sachverhalt unter Wahrung des Parteiengehörs festzustellen und in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsverfahrens und die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes auf seine Übereinstimmung mit dem Gesetz erforderlich ist. (Hinweis auf das eine Ausweisung gem § 33 Abs 1 FrG 1997 betreffende, auch hier maßgebliche E vom 17.9.1998, 98/18/0175.)Durch die Wortfolge "KÖNNEN ... AUSGEWIESEN WERDEN" in Paragraph 34, Absatz eins, FrG 1997 wird der Beh Ermessen (Artikel 130, Absatz 2, B-VG) eingeräumt, von der Erlassung der Ausweisung trotz Vorliegens der Voraussetzungen hiefür abzusehen (Hinweis E 2.9.1999, 99/18/0088). Sie hat in Erwägung zu ziehen, ob und wenn ja, welche Umstände im Einzelfall vor dem Hintergrund der gesamten Rechtsordnung gegen die Erlassung einer Ausweisung sprechen und sich hiebei insb von den Vorschriften des FrG 1997 leiten zu lassen. Es können etwa - anders als bei der nach Paragraph 37, FrG 1997 vorzunehmenden Beurteilung der Zulässigkeit einer Ausweisung gem Paragraph 34, Absatz eins, FrG 1997 - öffentliche Interessen zu Gunsten eines Fremden berücksichtigt werden und bei entsprechendem Gewicht eine Abstandnahme von der Erlassung der Ausweisung im Rahmen der Ermessensentscheidung rechtfertigen. Aber auch persönliche, schon im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit nach Paragraph 37, FrG 1997 zu berücksichtigende Interessen sind bei der Handhabung des Ermessens nach Paragraph 34, Absatz eins, FrG 1997 dann zu beachten, wenn dies erforderlich ist, um den besonderen, im Einzelfall gegebenen Umständen gerecht zu werden. Die Beh hat den für ihre Ermessensentscheidung maßgeblichen Sachverhalt unter Wahrung des Parteiengehörs festzustellen und in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsverfahrens und die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes auf seine Übereinstimmung mit dem Gesetz erforderlich ist. (Hinweis auf das eine Ausweisung gem Paragraph 33, Absatz eins, FrG 1997 betreffende, auch hier maßgebliche E vom 17.9.1998, 98/18/0175.)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.