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{'item': '99/18/0306'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum14.04.2000 Geschäftszahl99/18/0306 RechtssatzDie in § 38 Abs 1 Z 3 FrG 1997 enthaltene Wortfolge VOR VERWIRKLICHUNG DES MAßGEBLICHEN SACHVERHALTES ist so auszulegen, dass zu prüfen ist, ob der Fremde vor Verwirklichung des ersten der von der Beh zulässigerweise zur Begründung des Aufenthaltsverbotes herangezogenen Umstände, die in ihrer Gesamtheit die Maßnahme tragen, die Voraussetzungen für die Verleihung der Staatsbürgerschaft erfüllte (Hinweis E 17.9.1998, 98/18/0170). Ebenso ist die gleich lautende Wortfolge in § 35 Abs 2 und Abs 3 FrG 1997 auszulegen (Hinweis B 17.9.1998, 95/18/1168). Für die Beurteilung der Zulässigkeit einer aufenthaltsbeendigenden Maßnahme nach diesen Gesetzesstellen ist daher zu prüfen, ob der Fremde vor Verwirklichung des ersten von der Beh zulässigerweise zur Begründung der Maßnahme herangezogenen Umstandes bereits acht bzw zehn Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet auf Dauer niedergelassen gewesen sei. Nichts anderes kann für die Auslegung der gleichen Wortfolge in § 35 Abs 1 FrG 1997 gelten. Es kommt somit darauf an, ob der Fremde vor Verwirklichung des ersten von der Beh zulässigerweise zur Begründung der aufenthaltsbeendigenden Maßnahme herangezogenen Umstandes bereits fünf Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet auf Dauer niedergelassen war. Die im Gesetz genannten Umstände werden - anders als die meisten Straftaten - nicht nur in einem bestimmten Zeitpunkt verwirklicht, sondern typischerweise über einen längeren Zeitraum. Nach den dargestellten Grundsätzen ist eine aufenthaltsbeendigende Maßnahme dann gem § 35 Abs 1 FrG 1997 unzulässig, wenn der Fremde zu Beginn des Zeitraumes, für den die Beh einen dieser Zustände festgestellt hat, bereits mindestens fünf Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet auf Dauer niedergelassen war. In der Vergangenheit liegende, noch vor Erlassung der Ausweisung oder des Aufenthaltsverbotes endende solche Zustände dürfen jedoch - in Verbindung mit einem bei Bescheiderlassung aktuellen derartigen Zustand - nur dann als Grund für die Verhängung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes herangezogen werden, wenn sie unter Berücksichtigung aller Umstände geeignet sind, eine relevante, aktuelle Vergrößerung der von dem Fremden ausgehenden Gefährdung der maßgeblichen öffentlichen Interessen herbeizuführen.Die in Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 3, FrG 1997 enthaltene Wortfolge VOR VERWIRKLICHUNG DES MAßGEBLICHEN SACHVERHALTES ist so auszulegen, dass zu prüfen ist, ob der Fremde vor Verwirklichung des ersten der von der Beh zulässigerweise zur Begründung des Aufenthaltsverbotes herangezogenen Umstände, die in ihrer Gesamtheit die Maßnahme tragen, die Voraussetzungen für die Verleihung der Staatsbürgerschaft erfüllte (Hinweis E 17.9.1998, 98/18/0170). Ebenso ist die gleich lautende Wortfolge in Paragraph 35, Absatz 2 und Absatz 3, FrG 1997 auszulegen (Hinweis B 17.9.1998, 95/18/1168). Für die Beurteilung der Zulässigkeit einer aufenthaltsbeendigenden Maßnahme nach diesen Gesetzesstellen ist daher zu prüfen, ob der Fremde vor Verwirklichung des ersten von der Beh zulässigerweise zur Begründung der Maßnahme herangezogenen Umstandes bereits acht bzw zehn Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet auf Dauer niedergelassen gewesen sei. Nichts anderes kann für die Auslegung der gleichen Wortfolge in Paragraph 35, Absatz eins, FrG 1997 gelten. Es kommt somit darauf an, ob der Fremde vor Verwirklichung des ersten von der Beh zulässigerweise zur Begründung der aufenthaltsbeendigenden Maßnahme herangezogenen Umstandes bereits fünf Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet auf Dauer niedergelassen war. Die im Gesetz genannten Umstände werden - anders als die meisten Straftaten - nicht nur in einem bestimmten Zeitpunkt verwirklicht, sondern typischerweise über einen längeren Zeitraum. Nach den dargestellten Grundsätzen ist eine aufenthaltsbeendigende Maßnahme dann gem Paragraph 35, Absatz eins, FrG 1997 unzulässig, wenn der Fremde zu Beginn des Zeitraumes, für den die Beh einen dieser Zustände festgestellt hat, bereits mindestens fünf Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet auf Dauer niedergelassen war. In der Vergangenheit liegende, noch vor Erlassung der Ausweisung oder des Aufenthaltsverbotes endende solche Zustände dürfen jedoch - in Verbindung mit einem bei Bescheiderlassung aktuellen derartigen Zustand - nur dann als Grund für die Verhängung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes herangezogen werden, wenn sie unter Berücksichtigung aller Umstände geeignet sind, eine relevante, aktuelle Vergrößerung der von dem Fremden ausgehenden Gefährdung der maßgeblichen öffentlichen Interessen herbeizuführen. BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 99/18/0307

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.