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{'item': '99/18/0306'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum14.04.2000 Geschäftszahl99/18/0306 RechtssatzNach dem Ausschussbericht (755 BlgNR

  1. GP) verhindert § 12 Abs 3 FrG 1997, dass Fremde GRUNDLOS die Erteilung weiterer Aufenthaltstitel mit anderem Aufenthaltszweck beantragen können. Beantrage zB ein Fremder vor Ablauf seiner für Studienzwecke erteilten Aufenthaltserlaubnis eine nicht vom Zweck der bisherigen Erlaubnis umfasste WEITERE AUFENTHALTSERLAUBNIS für private Zwecke, werde ihm diese zu versagen sein, obwohl die Voraussetzungen für eine aufenthaltsbeendende Maßnahme nicht vorliegen. Einem solchen Fremden stehe es jedoch offen, so er die Voraussetzungen hiefür erfülle, eine (quotenpflichtige) Niederlassungsbewilligung als PRIVATIER zu beantragen. Daraus ergibt sich, dass die bloße Beantragung eines weiteren Aufenthaltstitels für einen anderen als den bisherigen Aufenthaltszweck, für den der Fremde die Voraussetzungen nicht erfüllt und für den somit auch eine Zweckänderung gem § 13 Abs 3 FrG 1997 nicht in Betracht käme, zwar zur Versagung des begehrten weiteren Aufenthaltstitels durch die Aufenthaltsbehörde - ohne Vorgehen gem § 15 FrG 1997 - führen kann, jedoch für sich allein keinen VERSAGUNGSGRUND iSd § 34 Abs 1 Z 1 und 2 FrG 1997 darstellt (Hinweis E 17.3.2000, 99/19/0141). Stellte nämlich bereits die unzulässige Änderung des bisherigen Aufenthaltszweckes im Antrag auf Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels einen derartigen "Versagungsgrund" und somit einen Sachverhalt dar, der eine Ausweisung zulässt, bliebe kein Anwendungsbereich für die Einschränkung in § 12 Abs 3 FrG 1997, wonach nur Aufenthaltstitel für denselben Aufenthaltszweck nicht versagt werden dürfen, wenn kein Sachverhalt vorliegt, der eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot zulässt.Nach dem Ausschussbericht (755 BlgNR
  2. Gesetzgebungsperiode verhindert Paragraph 12, Absatz 3, FrG 1997, dass Fremde GRUNDLOS die Erteilung weiterer Aufenthaltstitel mit anderem Aufenthaltszweck beantragen können. Beantrage zB ein Fremder vor Ablauf seiner für Studienzwecke erteilten Aufenthaltserlaubnis eine nicht vom Zweck der bisherigen Erlaubnis umfasste WEITERE AUFENTHALTSERLAUBNIS für private Zwecke, werde ihm diese zu versagen sein, obwohl die Voraussetzungen für eine aufenthaltsbeendende Maßnahme nicht vorliegen. Einem solchen Fremden stehe es jedoch offen, so er die Voraussetzungen hiefür erfülle, eine (quotenpflichtige) Niederlassungsbewilligung als PRIVATIER zu beantragen. Daraus ergibt sich, dass die bloße Beantragung eines weiteren Aufenthaltstitels für einen anderen als den bisherigen Aufenthaltszweck, für den der Fremde die Voraussetzungen nicht erfüllt und für den somit auch eine Zweckänderung gem Paragraph 13, Absatz 3, FrG 1997 nicht in Betracht käme, zwar zur Versagung des begehrten weiteren Aufenthaltstitels durch die Aufenthaltsbehörde - ohne Vorgehen gem Paragraph 15, FrG 1997 - führen kann, jedoch für sich allein keinen VERSAGUNGSGRUND iSd Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins und 2 FrG 1997 darstellt (Hinweis E 17.3.2000, 99/19/0141). Stellte nämlich bereits die unzulässige Änderung des bisherigen Aufenthaltszweckes im Antrag auf Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels einen derartigen "Versagungsgrund" und somit einen Sachverhalt dar, der eine Ausweisung zulässt, bliebe kein Anwendungsbereich für die Einschränkung in Paragraph 12, Absatz 3, FrG 1997, wonach nur Aufenthaltstitel für denselben Aufenthaltszweck nicht versagt werden dürfen, wenn kein Sachverhalt vorliegt, der eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot zulässt. BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 99/18/0307

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.