RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum19.10.1999 Geschäftszahl99/18/0342 RechtssatzWenn die Beh im Falle der Ausweisung des Fremden nach § 33 Abs 1 FrG 1997 dessen Aufenthaltsdauer und das ins Treffen geführte Zusammenleben mit seiner Mutter bei ihrer Beurteilung nach § 37 Abs 1 FrG 1997 berücksichtigt und (im konkreten Fall zutreffend) einen mit dem Bescheid, mit dem die Ausweisung erfolgte, verbundenen Eingriff in den von dieser Norm geschützten Bereich angenommen hat, dem aber gegenüber steht, dass der seit 1990 bestehende inländische Aufenthalt des Fremden nur aufgrund von 1992, 1993 und 1994 ausgestellten Sichtvermerken für jeweils kurze Zeiträume berechtigt, somit zum weitaus überwiegenden Teil unberechtigt war, so ist es nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn die Beh angesichts dessen zu dem Ergebnis gekommen ist, dass der Fremde durch seinen jahrelangen unrechtmäßigen Aufenthalt - wobei er bis März 1999 auch nicht gemeldet war - das öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, dem aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zukommt (Hinweis E
- 1998, 98/18/0195), gravierend beeinträchtigt habe, und demgegenüber die persönlichen Interessen des Fremden an einem Verbleib in Österreich in den Hintergrund träten. Das solcherart bestehende gewichtige öffentliche Interesse an der Ausreise des Fremden wird durch seine persönlichen Interessen - auch unter Berücksichtigung des vorgebrachten Umstandes, dass er in Österreich die Schule besucht und abgeschlossen hat - nicht aufgewogen, weil der Integration des Fremden angesichts des zum überwiegenden Teil unrechtmäßigen Aufenthaltes und des Fehlens der Möglichkeit, seinen Aufenthalt vom Inland aus zu legalisieren, trotz der insgesamt langen Aufenthaltsdauer kein entscheidendes Gewicht zukommt.Wenn die Beh im Falle der Ausweisung des Fremden nach Paragraph 33, Absatz eins, FrG 1997 dessen Aufenthaltsdauer und das ins Treffen geführte Zusammenleben mit seiner Mutter bei ihrer Beurteilung nach Paragraph 37, Absatz eins, FrG 1997 berücksichtigt und (im konkreten Fall zutreffend) einen mit dem Bescheid, mit dem die Ausweisung erfolgte, verbundenen Eingriff in den von dieser Norm geschützten Bereich angenommen hat, dem aber gegenüber steht, dass der seit 1990 bestehende inländische Aufenthalt des Fremden nur aufgrund von 1992, 1993 und 1994 ausgestellten Sichtvermerken für jeweils kurze Zeiträume berechtigt, somit zum weitaus überwiegenden Teil unberechtigt war, so ist es nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn die Beh angesichts dessen zu dem Ergebnis gekommen ist, dass der Fremde durch seinen jahrelangen unrechtmäßigen Aufenthalt - wobei er bis März 1999 auch nicht gemeldet war - das öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, dem aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zukommt (Hinweis E
- 1998, 98/18/0195), gravierend beeinträchtigt habe, und demgegenüber die persönlichen Interessen des Fremden an einem Verbleib in Österreich in den Hintergrund träten. Das solcherart bestehende gewichtige öffentliche Interesse an der Ausreise des Fremden wird durch seine persönlichen Interessen - auch unter Berücksichtigung des vorgebrachten Umstandes, dass er in Österreich die Schule besucht und abgeschlossen hat - nicht aufgewogen, weil der Integration des Fremden angesichts des zum überwiegenden Teil unrechtmäßigen Aufenthaltes und des Fehlens der Möglichkeit, seinen Aufenthalt vom Inland aus zu legalisieren, trotz der insgesamt langen Aufenthaltsdauer kein entscheidendes Gewicht zukommt.