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{'item': '99/18/0356'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum16.01.2001 Geschäftszahl99/18/0356 RechtssatzBei der Prüfung der Zulässigkeit des Aufenthaltsverbots im Grund des § 37 Abs 1 und 2 FrG 1997 fällt zu Gunsten der Fremden ins Gewicht, dass sie sich seit Juni 1990 erlaubt im Bundesgebiet aufhält und hier mit ihrem - gut integrierten - Ehegatten, mit dem sie seit

  1. Februar 1995 verheiratet ist, und den beiden gemeinsamen Kindern zusammenlebt. Diesen sehr gewichtigen persönlichen Interessen der Fremden am Verbleib im Bundesgebiet steht gegenüber, dass sie, nachdem sie versucht hatte, einen Diebstahl zu verüben (es liegt eine rechtskräftige Verurteilung der Fremden durch das Strafbezirksgericht Wien vom
  2. März 1994 zu einer Geldstrafe vor), in der Zeit zwischen
  3. März 1994 und
  4. März 1994 einen schweren Betrug in fünf Angriffen (Einlösen von gefälschten Schecks bei einem Bankinstitut) mit einem Gesamtschaden von S 12.500,-- sowie einen Diebstahl von sieben Stück 3-Tages-Netzkarten und einem Bargeldbetrag von S 90,-- gewerbsmäßig, dh in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung strafbarer Handlungen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, verübte, weswegen sie vom Landesgericht für Strafsachen Wien am
  5. August 1994 zu einer auf eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt wurde. Im Hinblick darauf, dass sich die Fremde, die, wie erwähnt, mittlerweile verheiratet und Mutter zweier (laut den in den vorgelegten Verwaltungsakten enthaltenen Geburtsurkunden, bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung des nunmehr angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheides, mit dem über die Fremde gem § 36 Abs 1 iVm § 36 Abs 2 Z 1 FrG 1997 ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von fünf Jahren Jahren erlassen worden ist) sieben und drei Jahre alter Kinder ist, in den mehr als fünf Jahren seit Begehung der strafbaren Handlungen wohl verhalten hat, ist von einer deutlichen Minderung der von ihr ausgehenden Gefährdung öffentlicher Interessen auszugehen. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände erweist sich die Ansicht, die Erlassung des Aufenthaltsverbots sei zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 MRK genannten Ziele dringend geboten und die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation der Fremden und ihrer Familie wögen nicht schwerer als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung, als rechtswidrig.Bei der Prüfung der Zulässigkeit des Aufenthaltsverbots im Grund des Paragraph 37, Absatz eins und 2 FrG 1997 fällt zu Gunsten der Fremden ins Gewicht, dass sie sich seit Juni 1990 erlaubt im Bundesgebiet aufhält und hier mit ihrem - gut integrierten - Ehegatten, mit dem sie seit
  6. Februar 1995 verheiratet ist, und den beiden gemeinsamen Kindern zusammenlebt. Diesen sehr gewichtigen persönlichen Interessen der Fremden am Verbleib im Bundesgebiet steht gegenüber, dass sie, nachdem sie versucht hatte, einen Diebstahl zu verüben (es liegt eine rechtskräftige Verurteilung der Fremden durch das Strafbezirksgericht Wien vom
  7. März 1994 zu einer Geldstrafe vor), in der Zeit zwischen
  8. März 1994 und
  9. März 1994 einen schweren Betrug in fünf Angriffen (Einlösen von gefälschten Schecks bei einem Bankinstitut) mit einem Gesamtschaden von S 12.500,-- sowie einen Diebstahl von sieben Stück 3-Tages-Netzkarten und einem Bargeldbetrag von S 90,-- gewerbsmäßig, dh in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung strafbarer Handlungen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, verübte, weswegen sie vom Landesgericht für Strafsachen Wien am
  10. August 1994 zu einer auf eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt wurde. Im Hinblick darauf, dass sich die Fremde, die, wie erwähnt, mittlerweile verheiratet und Mutter zweier (laut den in den vorgelegten Verwaltungsakten enthaltenen Geburtsurkunden, bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung des nunmehr angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheides, mit dem über die Fremde gem Paragraph 36, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer eins, FrG 1997 ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von fünf Jahren Jahren erlassen worden ist) sieben und drei Jahre alter Kinder ist, in den mehr als fünf Jahren seit Begehung der strafbaren Handlungen wohl verhalten hat, ist von einer deutlichen Minderung der von ihr ausgehenden Gefährdung öffentlicher Interessen auszugehen. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände erweist sich die Ansicht, die Erlassung des Aufenthaltsverbots sei zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten Ziele dringend geboten und die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation der Fremden und ihrer Familie wögen nicht schwerer als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung, als rechtswidrig.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.