RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum10.10.2002 Geschäftszahl99/18/0369 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 99/18/0060 E
- November 2000 RS 1 (Hier: Der Fremde hat das vorgeworfene Fehlverhalten zur Gänze vor dem
- Mai 1998 gesetzt, als ihm eine weitere Niederlassungsbewilligung, gültig bis 6.Dezember 1999, erteilt wurde. Dieses Fehlverhalten kann daher nicht als nachträglich eingetretener Versagungsgrund iSd § 34 Abs. 1 Z 1 erster Fall FrG 1997 eingestuft werden. Weiters war der Erstbehörde das vor der Einbringung des Antrags auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung am
- März 1998 gesetzte Fehlverhalten des Fremden bekannt. Damit ist für die Anwendbarkeit des § 34 Abs. 1 Z. 1 FrG 1997 im Beschwerdefall maßgeblich, ob die am
- März begangene Übertretung der Erstbehörde bei der Erteilung der besagten Niederlassungsbewilligung noch nicht bekannt war (Hinweis E 3.August 2000, 99/18/0259), und daher in Ansehung dieser (zum schon früher gegebenen Fehlverhalten hinzukommenden) Übertretung der zweite Fall des § 34 Abs. 1 Z 1 legcit - nämlich das Vorliegen eines nachträglich bekannt gewordenen Versagungsgrundes - gegeben ist. Dies hat die belangte Behörde verkannt, wenn sie es unterlassen hat, sich mit dieser Frage auseinanderzusetzen.)(Hier: Der Fremde hat das vorgeworfene Fehlverhalten zur Gänze vor dem
- Mai 1998 gesetzt, als ihm eine weitere Niederlassungsbewilligung, gültig bis 6.Dezember 1999, erteilt wurde. Dieses Fehlverhalten kann daher nicht als nachträglich eingetretener Versagungsgrund iSd Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall FrG 1997 eingestuft werden. Weiters war der Erstbehörde das vor der Einbringung des Antrags auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung am
- März 1998 gesetzte Fehlverhalten des Fremden bekannt. Damit ist für die Anwendbarkeit des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, FrG 1997 im Beschwerdefall maßgeblich, ob die am
- März begangene Übertretung der Erstbehörde bei der Erteilung der besagten Niederlassungsbewilligung noch nicht bekannt war (Hinweis E 3.August 2000, 99/18/0259), und daher in Ansehung dieser (zum schon früher gegebenen Fehlverhalten hinzukommenden) Übertretung der zweite Fall des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, legcit - nämlich das Vorliegen eines nachträglich bekannt gewordenen Versagungsgrundes - gegeben ist. Dies hat die belangte Behörde verkannt, wenn sie es unterlassen hat, sich mit dieser Frage auseinanderzusetzen.) StammrechtssatzFür das Vorliegen einer Gefahr nach § 10 Abs 2 Z 3 FrG 1997 ist nicht eine rechtskräftige gerichtliche Verurteilung, sondern ein (allenfalls einer solchen zugrundeliegendes) Fehlverhalten des Fremden maßgeblich (Hinweis E 18.6.1998, 95/18/0711, ergangen zu § 10 Abs 1 Z 4 AufenthaltsG 1992). Nach den vorgelegten Verwaltungsakten wurde das der Verurteilung ex 1998 zugrundeliegende Fehlverhalten schon im Jahr 1994 gesetzt. Es kann somit keine Rede davon sein, dass der Versagungsgrund erst nach der Erteilung des weiteren Aufenthaltstitels im März 1998, also iSd § 34 Abs 1 Z 1 FrG NACHTRÄGLICH, eingetreten sei. Wenn die belangte Behörde die in Rede stehende Verurteilung des Beschwerdeführers im Jahr 1998 als nachträglich eingetretenen Versagungsgrund iSd genannten Bestimmung gewertet hat, so hat sie die Rechtslage verkannt und schon deshalb den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.Für das Vorliegen einer Gefahr nach Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3, FrG 1997 ist nicht eine rechtskräftige gerichtliche Verurteilung, sondern ein (allenfalls einer solchen zugrundeliegendes) Fehlverhalten des Fremden maßgeblich (Hinweis E 18.6.1998, 95/18/0711, ergangen zu Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AufenthaltsG 1992). Nach den vorgelegten Verwaltungsakten wurde das der Verurteilung ex 1998 zugrundeliegende Fehlverhalten schon im Jahr 1994 gesetzt. Es kann somit keine Rede davon sein, dass der Versagungsgrund erst nach der Erteilung des weiteren Aufenthaltstitels im März 1998, also iSd Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, FrG NACHTRÄGLICH, eingetreten sei. Wenn die belangte Behörde die in Rede stehende Verurteilung des Beschwerdeführers im Jahr 1998 als nachträglich eingetretenen Versagungsgrund iSd genannten Bestimmung gewertet hat, so hat sie die Rechtslage verkannt und schon deshalb den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.