RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum10.04.2003 Geschäftszahl99/18/0379 RechtssatzIn einem verfahren betreffend Ausweisung iSd § 34 Abs 1 Z 1 FrG 1997 ist der seit März 1991 im Bundesgebiet (rechtmäßig) aufhältige Fremde in Österreich selbstständig erwerbstätig. Mit ihm im gemeinsamen Haushalt leben seine Ehegattin und seine beiden minderjährigen Kinder, für deren Unterhalt er sorgt und die sich ebenso rechtmäßig hier aufhalten. Diesen gewichtigen persönlichen Interessen an einem weiteren Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet steht gegenüber, dass er sich jeweils mit Bereicherungsvorsatz von Anfang 1997 bis September 1997 diverse Zeitungen in einem nicht mehr feststellbaren Wert, die ihm von seinem Auftraggeber zur Auslieferung an verschiedene Zeitungsverkaufsstellen anvertraut worden waren, zugeeignet und demselben Auftraggeber 74 Zeitschriften in einem mehrwöchigen Zeitraum gestohlen hat, wobei er gewerbsmäßig, das heißt in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung der Diebstähle eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, gehandelt hat. Der Gesamtwert dieser 74 Zeitschriften betrug S 1.628,--, und überstieg der Wert der von ihm veruntreuten Zeitschriften jedenfalls nicht den Betrag von S 25.000,--. Das in seinem Fehlverhalten begründete öffentliche Interesse an der Beendigung seines Aufenthalts ist doch nicht von solchem Gewicht, dass dem gegenüber die vorgenannten stark ausgeprägten persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Aufenthalt in Österreich in den Hintergrund träten oder lediglich gleich zu gewichten wären. So ist das an sich schwer wiegende Verbrechen des gewerbsmäßigen Diebstahls im vorliegenden Fall insoweit zu relativieren, als die von ihm seinem Auftraggeber gestohlenen Zeitschriften einen Gesamtwert von lediglich S 1.628,-- gehabt haben. Von daher kann der Auffassung der belBeh, dass die Ausweisung des Fremden gemäß § 37 Abs. 1 und 2 FrG 1997 zulässig sei, nicht beigepflichtet werden.In einem verfahren betreffend Ausweisung iSd Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, FrG 1997 ist der seit März 1991 im Bundesgebiet (rechtmäßig) aufhältige Fremde in Österreich selbstständig erwerbstätig. Mit ihm im gemeinsamen Haushalt leben seine Ehegattin und seine beiden minderjährigen Kinder, für deren Unterhalt er sorgt und die sich ebenso rechtmäßig hier aufhalten. Diesen gewichtigen persönlichen Interessen an einem weiteren Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet steht gegenüber, dass er sich jeweils mit Bereicherungsvorsatz von Anfang 1997 bis September 1997 diverse Zeitungen in einem nicht mehr feststellbaren Wert, die ihm von seinem Auftraggeber zur Auslieferung an verschiedene Zeitungsverkaufsstellen anvertraut worden waren, zugeeignet und demselben Auftraggeber 74 Zeitschriften in einem mehrwöchigen Zeitraum gestohlen hat, wobei er gewerbsmäßig, das heißt in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung der Diebstähle eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, gehandelt hat. Der Gesamtwert dieser 74 Zeitschriften betrug S 1.628,--, und überstieg der Wert der von ihm veruntreuten Zeitschriften jedenfalls nicht den Betrag von S 25.000,--. Das in seinem Fehlverhalten begründete öffentliche Interesse an der Beendigung seines Aufenthalts ist doch nicht von solchem Gewicht, dass dem gegenüber die vorgenannten stark ausgeprägten persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Aufenthalt in Österreich in den Hintergrund träten oder lediglich gleich zu gewichten wären. So ist das an sich schwer wiegende Verbrechen des gewerbsmäßigen Diebstahls im vorliegenden Fall insoweit zu relativieren, als die von ihm seinem Auftraggeber gestohlenen Zeitschriften einen Gesamtwert von lediglich S 1.628,-- gehabt haben. Von daher kann der Auffassung der belBeh, dass die Ausweisung des Fremden gemäß Paragraph 37, Absatz eins und 2 FrG 1997 zulässig sei, nicht beigepflichtet werden.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.