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{'item': '99/18/0383'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum07.08.2001 Geschäftszahl99/18/0383 RechtssatzDem unerlaubten Aufenthalt des Fremden nach seiner Einreise im Jahr 1994 sowie der deswegen erfolgten Bestrafung kommt angesichts der dem Fremden unstrittig im Jahr 1997 erteilten, bis

  1. Juli 1999 gültigen Aufenthaltsbewilligung und der Verlängerung dieses Aufenthaltstitels (mit einer Gültigkeitsdauer vom
  2. Juli 1999 bis
  3. Juli 2001) kein für die Begründung der Annahme gemäß § 36 Abs. 1 FrG 1997 maßgebliches Gewicht mehr zu. Das der strafgerichtlichen Verurteilung wegen des Vergehens der "zweifachen" versuchten Nötigung, der vollendeten Nötigung, des Vergehens der gefährlichen Drohung, des Vergehens der Freiheitsentziehung sowie der Körperverletzung nach den §§ 15, 105 Abs. 1, 109 Abs. 1, 99 Abs. 1 und 83 Abs. 1 StGB des Fremden zu lediglich sechs Monaten Freiheitsstrafe unter bedingter Strafnachsicht zu Grunde liegende Fehlverhalten (Er hat am
  4. Februar 1998 seine damalige Ehefrau durch gefährliche Drohung zu einer Unterlassung, nämlich der Abstandnahme von der geplanten Scheidung, zu nötigen versucht. Am
  5. März 1998 hat er eine andere Person durch gefährliche Drohung zur Zurückziehung einer Anzeige genötigt. Eine andere Person hat er am selben Tag mit den Worten:Dem unerlaubten Aufenthalt des Fremden nach seiner Einreise im Jahr 1994 sowie der deswegen erfolgten Bestrafung kommt angesichts der dem Fremden unstrittig im Jahr 1997 erteilten, bis
  6. Juli 1999 gültigen Aufenthaltsbewilligung und der Verlängerung dieses Aufenthaltstitels (mit einer Gültigkeitsdauer vom
  7. Juli 1999 bis
  8. Juli 2001) kein für die Begründung der Annahme gemäß Paragraph 36, Absatz eins, FrG 1997 maßgebliches Gewicht mehr zu. Das der strafgerichtlichen Verurteilung wegen des Vergehens der "zweifachen" versuchten Nötigung, der vollendeten Nötigung, des Vergehens der gefährlichen Drohung, des Vergehens der Freiheitsentziehung sowie der Körperverletzung nach den Paragraphen 15, 105, Absatz eins, 109, Absatz eins, 99, Absatz eins und 83 Absatz eins, StGB des Fremden zu lediglich sechs Monaten Freiheitsstrafe unter bedingter Strafnachsicht zu Grunde liegende Fehlverhalten (Er hat am
  9. Februar 1998 seine damalige Ehefrau durch gefährliche Drohung zu einer Unterlassung, nämlich der Abstandnahme von der geplanten Scheidung, zu nötigen versucht. Am
  10. März 1998 hat er eine andere Person durch gefährliche Drohung zur Zurückziehung einer Anzeige genötigt. Eine andere Person hat er am selben Tag mit den Worten: "Wenn ihr nicht akzeptiert, was ich will, dass meine Frau die Scheidung zurücknimmt, töte ich die ganze Familie" gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen. Letztlich hat er bereits am
  11. Oktober 1997 seine Ehefrau durch Versetzen von Faustschlägen und Fußtritten vorsätzlich am Körper verletzt. Seine Ehefrau hat eine Prellung des Nasenbeins, des rechten Jochbogens und Hautabschürfungen auf dem rechten Knie und am Oberschenkel davongetragen. Am
  12. Februar 1998 hat er gemeinsam mit einem anderen seine Ehefrau in einen Pkw gezerrt und zu einer Duldung, nämlich der Gestattung ihrer Verschaffung in das Kraftfahrzeug, genötigt, und sie dort auf der Rückbank festgehalten, sohin widerrechtlich gefangen gehalten.) reicht für sich genommen aber nicht aus, um als triftiger Grund im Sinn des § 36 Abs. 1 FrG 1997 eingestuft zu werden."Wenn ihr nicht akzeptiert, was ich will, dass meine Frau die Scheidung zurücknimmt, töte ich die ganze Familie" gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen. Letztlich hat er bereits am
  13. Oktober 1997 seine Ehefrau durch Versetzen von Faustschlägen und Fußtritten vorsätzlich am Körper verletzt. Seine Ehefrau hat eine Prellung des Nasenbeins, des rechten Jochbogens und Hautabschürfungen auf dem rechten Knie und am Oberschenkel davongetragen. Am
  14. Februar 1998 hat er gemeinsam mit einem anderen seine Ehefrau in einen Pkw gezerrt und zu einer Duldung, nämlich der Gestattung ihrer Verschaffung in das Kraftfahrzeug, genötigt, und sie dort auf der Rückbank festgehalten, sohin widerrechtlich gefangen gehalten.) reicht für sich genommen aber nicht aus, um als triftiger Grund im Sinn des Paragraph 36, Absatz eins, FrG 1997 eingestuft zu werden.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.