RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.07.2002 Geschäftszahl99/18/0403 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 99/18/0117 E
- Februar 2002 RS 1 (Hier: Die belBeh hat verkannt, dass sie im Beschwerdefall zu prüfen hatte, ob die Fremde die im § 21 Abs. 1 des AsylG 1997 statuierten Voraussetzungen dahingehend erfüllte, dass gegen sie ein Aufenthaltsverbot nicht auf § 36 Abs. 2 Z. 7 FrG 1997 gestützt werden durfte. Sie hat den Hinweis der Fremden auf ihr derzeit beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängiges Asylverfahren und auf ihre vorläufige Aufenthaltsberechtigung im Asylverfahren als nicht zielführend erachtet, weil das Asylgesetz der Erlassung des Aufenthaltsverbotes selbst dann nicht entgegenstünde, wenn der Fremden tatsächlich eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung zukommen würde. Sie hat es von daher unterlassen, im angefochtenen Bescheid Feststellungen betreffend die für die Anwendung des § 21 Abs. 1 des AsylG 1997 maßgeblichen Umstände zu treffen.)(Hier: Die belBeh hat verkannt, dass sie im Beschwerdefall zu prüfen hatte, ob die Fremde die im Paragraph 21, Absatz eins, des AsylG 1997 statuierten Voraussetzungen dahingehend erfüllte, dass gegen sie ein Aufenthaltsverbot nicht auf Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer 7, FrG 1997 gestützt werden durfte. Sie hat den Hinweis der Fremden auf ihr derzeit beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängiges Asylverfahren und auf ihre vorläufige Aufenthaltsberechtigung im Asylverfahren als nicht zielführend erachtet, weil das Asylgesetz der Erlassung des Aufenthaltsverbotes selbst dann nicht entgegenstünde, wenn der Fremden tatsächlich eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung zukommen würde. Sie hat es von daher unterlassen, im angefochtenen Bescheid Feststellungen betreffend die für die Anwendung des Paragraph 21, Absatz eins, des AsylG 1997 maßgeblichen Umstände zu treffen.) StammrechtssatzDer in § 21 Abs. 1 AsylG 1997 idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 4/1999 enthaltene Verweis auf § 36 Abs. 2 Z. 8 FrG 1997 ist richtigerweise als auf § 36 Abs. 2 Z. 7 FrG 1997 gerichtet zu lesen und ist § 21 Abs. 1 AsylG 1997 (schon) in der Fassung vor der besagten Novelle in dieser berichtigten Form anzuwenden (Hinweis VfGH E
- September 1999, B 1687/98; VwGH E
- August 2001, 98/18/0310). § 21 Abs. 1 AsylG 1997 ist daher ab seinem Inkrafttreten mit
- Jänner 1998 (§ 42 Abs. 2 legcit) so zu verstehen, dass auf Asylwerber mit vorläufiger Aufenthaltsberechtigung, bei denen die in Z. 1 bzw. Z. 2 genannten weiteren Voraussetzungen vorliegen § 36 Abs. 2 Z. 7 FrG 1997 nicht zur Anwendung kommen darf.Der in Paragraph 21, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 1999, enthaltene Verweis auf Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer 8, FrG 1997 ist richtigerweise als auf Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer 7, FrG 1997 gerichtet zu lesen und ist Paragraph 21, Absatz eins, AsylG 1997 (schon) in der Fassung vor der besagten Novelle in dieser berichtigten Form anzuwenden (Hinweis VfGH E
- September 1999, B 1687/98; VwGH E
- August 2001, 98/18/0310). Paragraph 21, Absatz eins, AsylG 1997 ist daher ab seinem Inkrafttreten mit
- Jänner 1998 (Paragraph 42, Absatz 2, legcit) so zu verstehen, dass auf Asylwerber mit vorläufiger Aufenthaltsberechtigung, bei denen die in Ziffer eins, bzw. Ziffer 2, genannten weiteren Voraussetzungen vorliegen Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer 7, FrG 1997 nicht zur Anwendung kommen darf.
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