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{'item': '99/18/0419'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum31.03.2000 Geschäftszahl99/18/0419 RechtssatzGem § 39 Abs 1 SMG 1997 darf ein von der Durchführung GESUNDHEITSBEZOGENER MAßNAHMEN abhängiger Strafaufschub für die Dauer von höchstens zwei Jahren gewährt werden. Nach Ablauf der Frist, für die der Aufschub gewährt wurde (bzw in den Fällen des § 39 Abs 5 SMG 1997 bereits früher), ist die Strafe zu vollziehen oder - bei erfolgreicher Therapie - gemäß § 40 Abs 1 SMG 1997 bedingt nachzusehen. Dies bedeutet, dass die Frage, ob im Grund des FrG 1997 ein Aufenthaltsverbot erlassen werden darf, bei erfolgreicher Suchtgifttherapie des Fremden für den höchstens zwei Jahre nach Gewährung des Vollzugsaufschubes (nach der Aktenlage erfolgte die Entlassung des Fremden aus der bis dahin in der Dauer von zwei Monaten teilweise verbüßten, im Ausmaß von zweieinhalb Jahren unbedingt verhängten Freiheitsstrafe gem § 39 Abs 1 SMG 1997) liegenden Zeitpunkt der bedingten Strafnachsicht, bei erfolgloser Therapie für den höchstens weitere zwei Jahre und vier Monate danach liegenden Zeitpunkt der Haftentlassung, zu beurteilen ist. (Hier: Daraus, dass die Beh ihre Beurteilung bezüglich der Annahme nach § 36 Abs 1 FrG 1997 sowie der Zulässigkeit des Aufenthaltsverbotes nach § 37 legcit nicht auf diesen Zeitpunkt abgestellt hat, ist für den Fremden nichts zu gewinnen, liegt ihm doch der Handel mit einer das für eine Gesundheitsgefährdung in großem Ausmaß erforderliche Quantum um das hundertfache übersteigenden Suchtgiftmenge, sohin ein das öffentliche Interesse am Schutz der Gesundheit in besonders großem Ausmaß beeinträchtigendes Fehlverhalten zur Last. Vor diesem Hintergrund böte selbst eine erfolgreiche Suchtgifttherapie keine Gewähr dafür, dass vom Fremden keine Gefährdung der maßgeblichen öffentlichen Interessen mehr ausgeht. Ebenso wenig kann angenommen werden, dass vom Frenden nach - aufgrund erfolgloser Suchtgifttherapie - vollzogener Freiheitsstrafe keine solche Gefahr mehr ausginge.)Gem Paragraph 39, Absatz eins, SMG 1997 darf ein von der Durchführung GESUNDHEITSBEZOGENER MAßNAHMEN abhängiger Strafaufschub für die Dauer von höchstens zwei Jahren gewährt werden. Nach Ablauf der Frist, für die der Aufschub gewährt wurde (bzw in den Fällen des Paragraph 39, Absatz 5, SMG 1997 bereits früher), ist die Strafe zu vollziehen oder - bei erfolgreicher Therapie - gemäß Paragraph 40, Absatz eins, SMG 1997 bedingt nachzusehen. Dies bedeutet, dass die Frage, ob im Grund des FrG 1997 ein Aufenthaltsverbot erlassen werden darf, bei erfolgreicher Suchtgifttherapie des Fremden für den höchstens zwei Jahre nach Gewährung des Vollzugsaufschubes (nach der Aktenlage erfolgte die Entlassung des Fremden aus der bis dahin in der Dauer von zwei Monaten teilweise verbüßten, im Ausmaß von zweieinhalb Jahren unbedingt verhängten Freiheitsstrafe gem Paragraph 39, Absatz eins, SMG 1997) liegenden Zeitpunkt der bedingten Strafnachsicht, bei erfolgloser Therapie für den höchstens weitere zwei Jahre und vier Monate danach liegenden Zeitpunkt der Haftentlassung, zu beurteilen ist. (Hier: Daraus, dass die Beh ihre Beurteilung bezüglich der Annahme nach Paragraph 36, Absatz eins, FrG 1997 sowie der Zulässigkeit des Aufenthaltsverbotes nach Paragraph 37, legcit nicht auf diesen Zeitpunkt abgestellt hat, ist für den Fremden nichts zu gewinnen, liegt ihm doch der Handel mit einer das für eine Gesundheitsgefährdung in großem Ausmaß erforderliche Quantum um das hundertfache übersteigenden Suchtgiftmenge, sohin ein das öffentliche Interesse am Schutz der Gesundheit in besonders großem Ausmaß beeinträchtigendes Fehlverhalten zur Last. Vor diesem Hintergrund böte selbst eine erfolgreiche Suchtgifttherapie keine Gewähr dafür, dass vom Fremden keine Gefährdung der maßgeblichen öffentlichen Interessen mehr ausgeht. Ebenso wenig kann angenommen werden, dass vom Frenden nach - aufgrund erfolgloser Suchtgifttherapie - vollzogener Freiheitsstrafe keine solche Gefahr mehr ausginge.) BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): 2000/18/0111 E 28. Juni 2000

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.