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{'item': '99/18/0446'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum03.08.2000 Geschäftszahl99/18/0446 RechtssatzBei der Beurteilung der Frage, ob die in § 36 Abs 1 FrG 1997 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist, ist zu prüfen, ob sich aus dem gesamten Fehlverhalten des Fremden ableiten lässt, dass sein weiterer Aufenthalt die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit oder andere in Art 8 Abs 2 MRK genannten öffentlichen Interessen gefährdet. Dabei ist - anders als bei der Frage, ob der Tatbestand des § 36 Abs 2 Z 1 FrG 1997 erfüllt ist - nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Wenn die Beh bei Verhängung eines Aufenthaltsverbotes nach § 36 Abs 1 und nach § 36 Abs 2 Z 1 FrG 1997 hinsichtlich der vier Verurteilungen des Fremden wegen Körperverletzungsdelikten jeweils nur den Tatbestand des Strafgesetzbuches und die Höhe der verhängten Strafe festgestellt hat, weiters hinsichtlich der verwaltungsbehördlichen Bestrafungen nur auf das Vorliegen von 26 Bestrafungen WEGEN VERSCHIEDENER VERWALTUNGSÜBERTRETUNGEN bzw WEGEN ÜBERTRETUNGEN NACH DER STVO, DEM MELDEGESETZ UND DEM KFG hingewiesen hat und es vollkommen unterlassen hat, Feststellungen über die vom Fremden begangenen strafbaren Handlungen sowohl hinsichtlich der gerichtlichen Verurteilungen als auch der verwaltungsbehördlichen Bestrafungen zu machen, so bewirkt dies, dass die Ansicht der Beh, es sei auf Grund der Straftaten des Fremden die in § 36 Abs 1 FrG 1997 umschriebene Annahme gerechtfertigt, vom VwGH nicht nach obigen Kriterien überprüft werden kann.Bei der Beurteilung der Frage, ob die in Paragraph 36, Absatz eins, FrG 1997 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist, ist zu prüfen, ob sich aus dem gesamten Fehlverhalten des Fremden ableiten lässt, dass sein weiterer Aufenthalt die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit oder andere in Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten öffentlichen Interessen gefährdet. Dabei ist - anders als bei der Frage, ob der Tatbestand des Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer eins, FrG 1997 erfüllt ist - nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Wenn die Beh bei Verhängung eines Aufenthaltsverbotes nach Paragraph 36, Absatz eins und nach Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer eins, FrG 1997 hinsichtlich der vier Verurteilungen des Fremden wegen Körperverletzungsdelikten jeweils nur den Tatbestand des Strafgesetzbuches und die Höhe der verhängten Strafe festgestellt hat, weiters hinsichtlich der verwaltungsbehördlichen Bestrafungen nur auf das Vorliegen von 26 Bestrafungen WEGEN VERSCHIEDENER VERWALTUNGSÜBERTRETUNGEN bzw WEGEN ÜBERTRETUNGEN NACH DER STVO, DEM MELDEGESETZ UND DEM KFG hingewiesen hat und es vollkommen unterlassen hat, Feststellungen über die vom Fremden begangenen strafbaren Handlungen sowohl hinsichtlich der gerichtlichen Verurteilungen als auch der verwaltungsbehördlichen Bestrafungen zu machen, so bewirkt dies, dass die Ansicht der Beh, es sei auf Grund der Straftaten des Fremden die in Paragraph 36, Absatz eins, FrG 1997 umschriebene Annahme gerechtfertigt, vom VwGH nicht nach obigen Kriterien überprüft werden kann.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.