RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.06.2000 Geschäftszahl99/18/0450 RechtssatzDie rechtsmissbräuchliche Eingehung einer Ehe zwecks Beschaffung fremdenrechtlich bedeutsamer Berechtigungen kann die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung (konkret: das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen) gefährde. Um eine solche Prognose treffen zu können, ist nicht allein auf dieses Fehlverhalten des Fremden Bedacht zu nehmen, sondern - unter der Voraussetzung seitherigen Wohlverhaltens - auch auf den seit Verwirklichung dieses Fehlverhaltens verstrichenen Zeitraum. Je länger die Eheschließung zurückliegt, umso mehr Gewicht ist dem Wohlverhalten des Fremden seit diesem Zeitpunkt für die zu treffende Prognose zuzumessen. Der VwGH stellte klar, dass eine im Zeitpunkt der Erlassung des Aufenthaltsverbotes mehr als fünfeinhalb Jahre zurückliegende rechtsmissbräuchliche Eheschließung des Fremden im Hinblick auf sein sonstiges Wohlverhalten die Annahme, der weitere Aufenthalt des Fremden gefährde die öffentliche Ordnung, nicht mehr rechtfertige (Hinweis E 4.12.1997, 97/18/0097; E 4.12.1997 97/18/0290, jeweils ergangen zum FrG 1993). Zu diesem Zeitpunkt wäre mangels Gefährdung des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen durch den weiteren Aufenthalt des Fremden im Inland auch dessen - auf Grund des damals bereits mehrjährigen Inlandsaufenthaltes jedenfalls mit einem Eingriff in die persönlichen Interessen verbundene - Ausweisung gem § 19 FrG 1993 nicht zulässig gewesen (Hinweis auf das zur Zulässigkeit einer Ausweisung gem § 34 Abs 1 Z 3 FrG 1997 im Grund des § 37 Abs 1 legcit ergangene, wegen der insoweit gleich gelagerten Problematik auch hier maßgebliche E vom 19.10.1999, 99/18/0184).Die rechtsmissbräuchliche Eingehung einer Ehe zwecks Beschaffung fremdenrechtlich bedeutsamer Berechtigungen kann die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung (konkret: das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen) gefährde. Um eine solche Prognose treffen zu können, ist nicht allein auf dieses Fehlverhalten des Fremden Bedacht zu nehmen, sondern - unter der Voraussetzung seitherigen Wohlverhaltens - auch auf den seit Verwirklichung dieses Fehlverhaltens verstrichenen Zeitraum. Je länger die Eheschließung zurückliegt, umso mehr Gewicht ist dem Wohlverhalten des Fremden seit diesem Zeitpunkt für die zu treffende Prognose zuzumessen. Der VwGH stellte klar, dass eine im Zeitpunkt der Erlassung des Aufenthaltsverbotes mehr als fünfeinhalb Jahre zurückliegende rechtsmissbräuchliche Eheschließung des Fremden im Hinblick auf sein sonstiges Wohlverhalten die Annahme, der weitere Aufenthalt des Fremden gefährde die öffentliche Ordnung, nicht mehr rechtfertige (Hinweis E 4.12.1997, 97/18/0097; E 4.12.1997 97/18/0290, jeweils ergangen zum FrG 1993). Zu diesem Zeitpunkt wäre mangels Gefährdung des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen durch den weiteren Aufenthalt des Fremden im Inland auch dessen - auf Grund des damals bereits mehrjährigen Inlandsaufenthaltes jedenfalls mit einem Eingriff in die persönlichen Interessen verbundene - Ausweisung gem Paragraph 19, FrG 1993 nicht zulässig gewesen (Hinweis auf das zur Zulässigkeit einer Ausweisung gem Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, FrG 1997 im Grund des Paragraph 37, Absatz eins, legcit ergangene, wegen der insoweit gleich gelagerten Problematik auch hier maßgebliche E vom 19.10.1999, 99/18/0184).
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