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{'item': '99/18/0455'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum10.04.2003 Geschäftszahl99/18/0455 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 98/18/0398 E 14. November 2000 RS 1 (Hier der erste Satz und der zweite Satz in dem Sinn, dass allein der Umstand, dass sich der Fremde ohne Bewilligung für die Einreise und seinen Aufenthalt im Bundesgebiet hier aufhält, die Annahme der Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Sinn des § 37 Abs. 1 FrG 1997 nicht rechtfertigen kann).(Hier der erste Satz und der zweite Satz in dem Sinn, dass allein der Umstand, dass sich der Fremde ohne Bewilligung für die Einreise und seinen Aufenthalt im Bundesgebiet hier aufhält, die Annahme der Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Sinn des Paragraph 37, Absatz eins, FrG 1997 nicht rechtfertigen kann). StammrechtssatzAls Ehegatte einer österreichischen Staatsbürgerin hat der Fremde gem § 49 Abs 1 iVm § 47 Abs 2 FrG 1997 einen Rechtsanspruch auf Ausstellung einer - auch vom Inland aus zu beantragenden - Niederlassungsbewilligung, wenn sein Aufenthalt nicht die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet. Wie der VwGH in seinem Erkenntnis vom 5.11.1999, 99/21/0156, unter Bezugnahme auf die Verordnung des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 19.10.1968, EWG/1612/68, und die Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 19.10.1968, 68/360/EWG, sowie unter Berücksichtigung der einschlägigen Judikatur des Europäischen Gerichtshofes dargestellt hat, stellt die bloße Nichterfüllung der für die Einreise, den Ortswechsel und den Aufenthalt von Ausländern geltenden Formalitäten als solche kein die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdendes Verhalten dar und widerspricht jede Entscheidung über die Entfernung aus dem Hoheitsgebiet, die von den Behörden eines Mitgliedstaates gegen einen vom Vertrag geschützten Angehörigen eines anderen Mitgliedstaates getroffen wird, wenn sie ausschließlich darauf gestützt ist, dass der Betroffene die gesetzlichen Formalitäten im Rahmen der Ausländerüberwachung nicht erfüllt hat oder keine Aufenthaltserlaubnis besitzt, dem Gemeinschaftsrecht. Im Hinblick auf das Gebot der Gleichbehandlung von EWR-Bürgern, begünstigten Angehörigen von EWR-Bürgern, die Staatsangehörige eines Drittstaates sind, und begünstigten Angehörigen von Österreichern, die Staatsangehörige eines Drittstaates sind, in Ansehung des Entzuges der Aufenthaltsberechtigung (§ 48 iVm § 49 FrG 1997) kann daher aus dem Umstand, dass der Fremde, ein jugoslawischer Staatsangehöriger, unrichtige Angaben betreffend seine Flucht aus dem Kosovo und seine Einreise in das Bundesgebiet machte, keine Gefährdung iSd § 48 Abs 1 FrG 1997 abgeleitet werden.Als Ehegatte einer österreichischen Staatsbürgerin hat der Fremde gem Paragraph 49, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 47, Absatz 2, FrG 1997 einen Rechtsanspruch auf Ausstellung einer - auch vom Inland aus zu beantragenden - Niederlassungsbewilligung, wenn sein Aufenthalt nicht die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet. Wie der VwGH in seinem Erkenntnis vom 5.11.1999, 99/21/0156, unter Bezugnahme auf die Verordnung des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 19.10.1968, EWG/1612/68, und die Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 19.10.1968, 68/360/EWG, sowie unter Berücksichtigung der einschlägigen Judikatur des Europäischen Gerichtshofes dargestellt hat, stellt die bloße Nichterfüllung der für die Einreise, den Ortswechsel und den Aufenthalt von Ausländern geltenden Formalitäten als solche kein die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdendes Verhalten dar und widerspricht jede Entscheidung über die Entfernung aus dem Hoheitsgebiet, die von den Behörden eines Mitgliedstaates gegen einen vom Vertrag geschützten Angehörigen eines anderen Mitgliedstaates getroffen wird, wenn sie ausschließlich darauf gestützt ist, dass der Betroffene die gesetzlichen Formalitäten im Rahmen der Ausländerüberwachung nicht erfüllt hat oder keine Aufenthaltserlaubnis besitzt, dem Gemeinschaftsrecht. Im Hinblick auf das Gebot der Gleichbehandlung von EWR-Bürgern, begünstigten Angehörigen von EWR-Bürgern, die Staatsangehörige eines Drittstaates sind, und begünstigten Angehörigen von Österreichern, die Staatsangehörige eines Drittstaates sind, in Ansehung des Entzuges der Aufenthaltsberechtigung (Paragraph 48, in Verbindung mit Paragraph 49, FrG 1997) kann daher aus dem Umstand, dass der Fremde, ein jugoslawischer Staatsangehöriger, unrichtige Angaben betreffend seine Flucht aus dem Kosovo und seine Einreise in das Bundesgebiet machte, keine Gefährdung iSd Paragraph 48, Absatz eins, FrG 1997 abgeleitet werden.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.