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{'item': '99/18/0461'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum03.03.2004 Geschäftszahl99/18/0461 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 2000/18/0138 E 13. März 2001 RS 2 (Hier der letzte Satz; aus dem angefochtenen Bescheid betreffend die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes nach § 36 Abs 1 iVm § 36 Abs 2 Z 1 FrG 1997 ergibt sich nur, dass der Fremde wegen § 28 Abs. 2 und 3 SMG 1997, § 15 StGB und § 27 Abs. 1 SMG 1997, § 15 StGB sowie § 36 Abs. 1 Z.1 und Z. 4 WaffG 1996 zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 27 Monaten, davon 18 Monate bedingt auf drei Jahre, rechtskräftig verurteilt worden ist. Der Fremde habe Kriegsmaterial, nämlich eine Maschinenpistole unbekannter Marke samt Magazin und Schalldämpfer erworben und weitergeben wollen. Er sei bei alldem durch einen Agent-Provokateur angestiftet worden, an den er selbst herangetreten sei. Er habe in Kauf genommen, dass diese Waffe nicht nur zu Jagd- und Sportzwecken benützt werde. Überdies ergibt sich aus der Begründung des angefochtenen Bescheides, dass der Fremde in den Jahren 1994 und 1996 wegen zwei Verwaltungsübertretungen zu Geldstrafen verurteilt und dass ihm ab 26.1.1992 für die Dauer von vier Wochen die Lenkerberechtigung entzogen worden ist. Weitere Feststellungen über Art, Schwere und Zeitpunkt der der Verurteilung zu Grunde liegenden Straftaten fehlen.)(Hier der letzte Satz; aus dem angefochtenen Bescheid betreffend die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes nach Paragraph 36, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer eins, FrG 1997 ergibt sich nur, dass der Fremde wegen Paragraph 28, Absatz 2 und 3 SMG 1997, Paragraph 15, StGB und Paragraph 27, Absatz eins, SMG 1997, Paragraph 15, StGB sowie Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 4, WaffG 1996 zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 27 Monaten, davon 18 Monate bedingt auf drei Jahre, rechtskräftig verurteilt worden ist. Der Fremde habe Kriegsmaterial, nämlich eine Maschinenpistole unbekannter Marke samt Magazin und Schalldämpfer erworben und weitergeben wollen. Er sei bei alldem durch einen Agent-Provokateur angestiftet worden, an den er selbst herangetreten sei. Er habe in Kauf genommen, dass diese Waffe nicht nur zu Jagd- und Sportzwecken benützt werde. Überdies ergibt sich aus der Begründung des angefochtenen Bescheides, dass der Fremde in den Jahren 1994 und 1996 wegen zwei Verwaltungsübertretungen zu Geldstrafen verurteilt und dass ihm ab 26.1.1992 für die Dauer von vier Wochen die Lenkerberechtigung entzogen worden ist. Weitere Feststellungen über Art, Schwere und Zeitpunkt der der Verurteilung zu Grunde liegenden Straftaten fehlen.) StammrechtssatzAus dem angefochtenen Bescheid betreffend die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes nach § 36 Abs 1 iVm § 36 Abs 2 Z 1 FrG 1997 ergibt sich, dass der Fremde viermal rechtskräftig verurteilt und insgesamt achtmal verwaltungsbehördlich bestraft worden ist. Die bel Beh hat jedoch lediglich bezüglich der zuletzt erfolgten Verurteilung auch die verwirklichten Tatbestände des Strafgesetzbuches und die Höhe der verhängten Strafe festgestellt.Überdies ergibt sich aus der Begründung des angefochtenen Bescheides, dass eine Verurteilung im Jahr 1995 wegen § 125 StGB erfolgte. Weitere Feststellungen über die verwirklichten Tatbestände und die verhängten Strafen sowie den Zeitpunkt der Verurteilungen bzw. Bestrafungen wurden nicht getroffen, wobei Feststellungen über Art, Schwere und Zeitpunkt der den Verurteilungen und Bestrafungen zu Grunde liegenden Straftaten zur Gänze fehlen. Die Ansicht der bel Beh, es sei auf Grund der Straftaten des Fremden die Annahme nach § 36 Abs. 1 Z.1 FrG 1997 gerechtfertigt, kann vom Verwaltungsgerichtshof nicht überprüft werden, weil nicht bereits aus den festgestellten Deliktstypen im Zusammenhang mit der Höhe der einzig festgestellten Strafe und der Häufigkeit der Begehung von (nicht näher konkretisierten) Delikten ersichtlich ist, dass vom Fremden eine derart große Gefahr für die maßgeblichen öffentlichen Interessen ausgeht, dass das Gerechtfertigtsein der besagten Annahme offenkundig ist.Aus dem angefochtenen Bescheid betreffend die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes nach Paragraph 36, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer eins, FrG 1997 ergibt sich, dass der Fremde viermal rechtskräftig verurteilt und insgesamt achtmal verwaltungsbehördlich bestraft worden ist. Die bel Beh hat jedoch lediglich bezüglich der zuletzt erfolgten Verurteilung auch die verwirklichten Tatbestände des Strafgesetzbuches und die Höhe der verhängten Strafe festgestellt.Überdies ergibt sich aus der Begründung des angefochtenen Bescheides, dass eine Verurteilung im Jahr 1995 wegen Paragraph 125, StGB erfolgte. Weitere Feststellungen über die verwirklichten Tatbestände und die verhängten Strafen sowie den Zeitpunkt der Verurteilungen bzw. Bestrafungen wurden nicht getroffen, wobei Feststellungen über Art, Schwere und Zeitpunkt der den Verurteilungen und Bestrafungen zu Grunde liegenden Straftaten zur Gänze fehlen. Die Ansicht der bel Beh, es sei auf Grund der Straftaten des Fremden die Annahme nach Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, FrG 1997 gerechtfertigt, kann vom Verwaltungsgerichtshof nicht überprüft werden, weil nicht bereits aus den festgestellten Deliktstypen im Zusammenhang mit der Höhe der einzig festgestellten Strafe und der Häufigkeit der Begehung von (nicht näher konkretisierten) Delikten ersichtlich ist, dass vom Fremden eine derart große Gefahr für die maßgeblichen öffentlichen Interessen ausgeht, dass das Gerechtfertigtsein der besagten Annahme offenkundig ist.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.