RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum26.02.1999 Geschäftszahl99/19/0008 RechtssatzNach dem Beschwerdevorbringen ist die bf Fremde die minderjährige Tochter einer Drittstaatsangehörigen, welche ihrerseits mit einem österreichischen Staatsbürger verheiratet ist. Mit dem angefochtenen Bescheid der Bundespolizeidirektion wurde dem Antrag der Fremden auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gemäß § 10 Abs 1 Z 2 FrG 1997 keine Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid trägt folgende Rechtsmittelbelehrung: "Gemäß § 94 Abs 3 Fremdengesetz ist eine Berufung nur zulässig, insoweit Sie geltend machen, dass die Aufenthaltserlaubnis zur Fortsetzung bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel VIII MRK benötigt wird ...". Die belangte Behörde hat über einen Antrag der Fremden auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung entschieden. Dabei leitete sie offenbar ihre Zuständigkeit aus § 89 Abs 2 Z 3 FrG 1997 ab. Gegen den angefochtenen Bescheid wäre - entgegen der dort erteilten Rechtsmittelbelehrung - aber gemäß § 94 Abs 1 FrG 1997 eine Berufung an die Sicherheitsdirektion zulässig. Die Ausnahmebestimmung des § 94 Abs 3 FrG 1997 kommt hier nicht zur Anwendung, weil mit dem angefochtenen Bescheid nicht die Erteilung einer Erstaufenthaltserlaubnis (§ 7 Abs 1 Z 1 FrG 1997), sondern die Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung (§ 7 Abs 1 Z 2 FrG 1997) versagt wurde. Auch eine Zuständigkeit des Bundesministers für Inneres gemäß § 94 Abs 4 FrG 1997 kam vorliegendenfalls nicht in Betracht, weil keine Entscheidung des Landeshauptmannes oder einer von ihm ermächtigten Bezirksverwaltungsbehörde vorliegt. Die Beschwerde war daher mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs 1 VwGG zurückzuweisen.Nach dem Beschwerdevorbringen ist die bf Fremde die minderjährige Tochter einer Drittstaatsangehörigen, welche ihrerseits mit einem österreichischen Staatsbürger verheiratet ist. Mit dem angefochtenen Bescheid der Bundespolizeidirektion wurde dem Antrag der Fremden auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, FrG 1997 keine Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid trägt folgende Rechtsmittelbelehrung: "Gemäß Paragraph 94, Absatz 3, Fremdengesetz ist eine Berufung nur zulässig, insoweit Sie geltend machen, dass die Aufenthaltserlaubnis zur Fortsetzung bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel römisch acht MRK benötigt wird ...". Die belangte Behörde hat über einen Antrag der Fremden auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung entschieden. Dabei leitete sie offenbar ihre Zuständigkeit aus Paragraph 89, Absatz 2, Ziffer 3, FrG 1997 ab. Gegen den angefochtenen Bescheid wäre - entgegen der dort erteilten Rechtsmittelbelehrung - aber gemäß Paragraph 94, Absatz eins, FrG 1997 eine Berufung an die Sicherheitsdirektion zulässig. Die Ausnahmebestimmung des Paragraph 94, Absatz 3, FrG 1997 kommt hier nicht zur Anwendung, weil mit dem angefochtenen Bescheid nicht die Erteilung einer Erstaufenthaltserlaubnis (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, FrG 1997), sondern die Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, FrG 1997) versagt wurde. Auch eine Zuständigkeit des Bundesministers für Inneres gemäß Paragraph 94, Absatz 4, FrG 1997 kam vorliegendenfalls nicht in Betracht, weil keine Entscheidung des Landeshauptmannes oder einer von ihm ermächtigten Bezirksverwaltungsbehörde vorliegt. Die Beschwerde war daher mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
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