RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum02.06.2000 Geschäftszahl99/19/0009 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 99/19/0116 E 24. September 1999 RS 4 StammrechtssatzEntsprechend der dem FrG 1997 zugrunde liegenden Wertung kommt auch für Kinder, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes in Österreich geboren wurden und die die Voraussetzungen des § 28 Abs 2 FrG 1997 - wäre er während ihrer ersten drei Lebensmonate in Geltung gestanden - erfüllt hätten, die Erteilung weiterer Niederlassungsbewilligungen in Frage. Maßgebend ist daher, ob die Mutter des Fremden während seiner ersten drei Lebensmonate über eine einem "Aufenthaltstitel" im Verständnis des § 28 Abs 2 FrG 1997 gleichzuhaltende Berechtigung zum Aufenthalt im Bundesgebiet verfügt hat. Als solche hätte auch ein gewöhnlicher Sichtvermerk gemäß § 24 Abs 1 lit a PassG zu gelten, wenn er - weil er für einen sechs Wochen übersteigenden Zeitraum ausgestellt wurde und keine Einschränkungen betreffend Grenzübergänge, Reisewege oder Reiseziele enthielt - der Mutter das Recht einräumte, sich im Bundesgebiet niederzulassen. Hat die Mutter des Fremden aber in dessen ersten drei Lebensmonaten über einen, einem Aufenthaltstitel gleich zu haltenden gewöhnlichen Sichtvermerk verfügt, so ist es nicht ausgeschlossen, dem Fremden gemäß § 23 Abs 6 FrG 1997 eine weitere Niederlassungsbewilligung zu erteilen. Auch in diesem Zusammenhang kommt es auf den zwischen seiner Geburt und der Antragstellung verstrichenen Zeitraum nicht an. Der Ausdruck "bisher" in § 23 Abs 6 FrG 1997 bezieht sich nämlich nicht auf den Zeitpunkt der Antragstellung oder der Bescheiderlassung, sondern auf den Zeitpunkt, ab dem der Fremde "auf Dauer niedergelassen bleibt", obwohl seine Berechtigung zum Aufenthalt (infolge seiner österreichischen Staatsbürgerschaft oder infolge seiner Befreiung von der Sichtvermerkspflicht gemäß § 28 Abs 2 FrG 1997) geendet hat. Daher ist das Verfahren des Fremden ungeachtet des zwischen seiner Geburt und seiner Antragstellung verstrichenen Zeitraumes dann als solches zur Erteilung einer weiteren Niederlassungsbewilligung fortzuführen, wenn seine Mutter in seinen ersten drei Lebensmonaten über einen einer Aufenthaltserlaubnis gleichzuhaltenden gewöhnlichen Sichtvermerk verfügt hat, wenn der Fremde seit seiner Geburt auf Dauer in Österreich niedergelassen ist.Entsprechend der dem FrG 1997 zugrunde liegenden Wertung kommt auch für Kinder, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes in Österreich geboren wurden und die die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, FrG 1997 - wäre er während ihrer ersten drei Lebensmonate in Geltung gestanden - erfüllt hätten, die Erteilung weiterer Niederlassungsbewilligungen in Frage. Maßgebend ist daher, ob die Mutter des Fremden während seiner ersten drei Lebensmonate über eine einem "Aufenthaltstitel" im Verständnis des Paragraph 28, Absatz 2, FrG 1997 gleichzuhaltende Berechtigung zum Aufenthalt im Bundesgebiet verfügt hat. Als solche hätte auch ein gewöhnlicher Sichtvermerk gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Litera a, PassG zu gelten, wenn er - weil er für einen sechs Wochen übersteigenden Zeitraum ausgestellt wurde und keine Einschränkungen betreffend Grenzübergänge, Reisewege oder Reiseziele enthielt - der Mutter das Recht einräumte, sich im Bundesgebiet niederzulassen. Hat die Mutter des Fremden aber in dessen ersten drei Lebensmonaten über einen, einem Aufenthaltstitel gleich zu haltenden gewöhnlichen Sichtvermerk verfügt, so ist es nicht ausgeschlossen, dem Fremden gemäß Paragraph 23, Absatz 6, FrG 1997 eine weitere Niederlassungsbewilligung zu erteilen. Auch in diesem Zusammenhang kommt es auf den zwischen seiner Geburt und der Antragstellung verstrichenen Zeitraum nicht an. Der Ausdruck "bisher" in Paragraph 23, Absatz 6, FrG 1997 bezieht sich nämlich nicht auf den Zeitpunkt der Antragstellung oder der Bescheiderlassung, sondern auf den Zeitpunkt, ab dem der Fremde "auf Dauer niedergelassen bleibt", obwohl seine Berechtigung zum Aufenthalt (infolge seiner österreichischen Staatsbürgerschaft oder infolge seiner Befreiung von der Sichtvermerkspflicht gemäß Paragraph 28, Absatz 2, FrG 1997) geendet hat. Daher ist das Verfahren des Fremden ungeachtet des zwischen seiner Geburt und seiner Antragstellung verstrichenen Zeitraumes dann als solches zur Erteilung einer weiteren Niederlassungsbewilligung fortzuführen, wenn seine Mutter in seinen ersten drei Lebensmonaten über einen einer Aufenthaltserlaubnis gleichzuhaltenden gewöhnlichen Sichtvermerk verfügt hat, wenn der Fremde seit seiner Geburt auf Dauer in Österreich niedergelassen ist.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.