← Österreich

{'item': '99/19/0034'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum10.09.1999 Geschäftszahl99/19/0034 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie VwGH E 1999/02/12 98/19/0238 3 (hier: bedeutungslos ist es demgegenüber, ob der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung vor oder nach dieser Einreise gestellt wurde; ein nahtloser Anschluss der zu erteilenden Bewilligung an die Geltungsdauer des Touristensichtvermerkes ist für den in Rede stehenden Versagungstatbestand ebenso wenig vorausgesetzt) StammrechtssatzGemäß § 6 Abs 2 FrG 1993 wurden Touristensichtvermerke an Touristen, Durchreisende oder solche Fremde erteilt, die Menschen mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet besuchen wollten. Den gleichen Zwecken dient nunmehr die Erteilung eines Reisevisums (Visum C) gemäß § 6 Abs 1 Z 3 FrG

  1. Wie aus den Erläuterungen zum FrG 1997 (RegV 685 BlgNR zwanzigste GP) ersichtlich, entspricht das Visum C intentional dem im FrG 1993 geregelten Touristensichtvermerk. Wollte der Gesetzgeber des FrG 1997 aber die Erteilung eines Aufenthaltstitels im Anschluss an Aufenthalte, die ua zu jenen Zwecken bewilligt wurden, für die nunmehr ein Reisevisum zu erteilen ist, für unzulässig erklären, und handelt es sich bei diesen Zwecken um dieselben, für die seinerzeit ein Touristensichtvermerk auszustellen war, so trifft der Normzweck des § 10 Abs 1 Z 2 FrG 1997 auch auf jene Fremden zu, die zwar nicht mit einem Reisevisum oder Durchreisevisum, aber mit einem Touristensichtvermerk nach dem FrG 1993 in das Bundesgebiet eingereist sind und sich im Anschluss daran weiter hier aufhalten. Die in Ansehung solcher Fremder - mangels ausdrücklicher Übergangsvorschriften in den § 112 ff FrG 1997 - bestehende Regelungslücke in § 10 Abs 1 FrG 1997 ist unter analoger Heranziehung der Regel des § 10 Abs 1 Z 2 FrG 1997 zu schließen. Der Beurteilung, dass in diesem Sinne die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung aufgrund eines vor Inkrafttreten des FrG 1997 gestellten Antrages des Fremden auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ausgeschlossen ist, steht die in § 10 Abs 4 FrG 1997 vorgesehene Möglichkeit, unter näher umschriebenen Voraussetzungen trotz Vorliegens des in Rede stehenden Versagungsgrundes von Amts wegen eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, nicht entgegen. Ein subjektives Recht des Fremden auf Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels besteht nicht.Gemäß Paragraph 6, Absatz 2, FrG 1993 wurden Touristensichtvermerke an Touristen, Durchreisende oder solche Fremde erteilt, die Menschen mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet besuchen wollten. Den gleichen Zwecken dient nunmehr die Erteilung eines Reisevisums (Visum C) gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, FrG
  2. Wie aus den Erläuterungen zum FrG 1997 (RegV 685 BlgNR zwanzigste Gesetzgebungsperiode ersichtlich, entspricht das Visum C intentional dem im FrG 1993 geregelten Touristensichtvermerk. Wollte der Gesetzgeber des FrG 1997 aber die Erteilung eines Aufenthaltstitels im Anschluss an Aufenthalte, die ua zu jenen Zwecken bewilligt wurden, für die nunmehr ein Reisevisum zu erteilen ist, für unzulässig erklären, und handelt es sich bei diesen Zwecken um dieselben, für die seinerzeit ein Touristensichtvermerk auszustellen war, so trifft der Normzweck des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, FrG 1997 auch auf jene Fremden zu, die zwar nicht mit einem Reisevisum oder Durchreisevisum, aber mit einem Touristensichtvermerk nach dem FrG 1993 in das Bundesgebiet eingereist sind und sich im Anschluss daran weiter hier aufhalten. Die in Ansehung solcher Fremder - mangels ausdrücklicher Übergangsvorschriften in den Paragraph 112, ff FrG 1997 - bestehende Regelungslücke in Paragraph 10, Absatz eins, FrG 1997 ist unter analoger Heranziehung der Regel des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, FrG 1997 zu schließen. Der Beurteilung, dass in diesem Sinne die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung aufgrund eines vor Inkrafttreten des FrG 1997 gestellten Antrages des Fremden auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ausgeschlossen ist, steht die in Paragraph 10, Absatz 4, FrG 1997 vorgesehene Möglichkeit, unter näher umschriebenen Voraussetzungen trotz Vorliegens des in Rede stehenden Versagungsgrundes von Amts wegen eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, nicht entgegen. Ein subjektives Recht des Fremden auf Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels besteht nicht. BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 99/19/0035 99/19/0036 99/19/0037 99/19/0038

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.