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{'item': '99/19/0034'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum10.09.1999 Geschäftszahl99/19/0034 RechtssatzDer Gesetzgeber des FrG 1997 hat mit § 14 Abs 2 zweiter Satz FrG 1997 auf die privaten und fam

§ 14Abs 2 erster Satz Fr

G 1997 ihren Antrag vor einer Einreise in das Bundesgebiet vom Ausland aus zu stellen haben. Aus Anlass des Beschwerdefalles sind auch keine Bedenken des Verwaltungsgerichtshofes dahin entstanden, dass die Umschreibung der Ausnahmebestimmung des § 14 Abs 2 zweiter Satz FrG 1997 zu eng wäre und damit gegen Art 8 MRK verstieße. Der Eingriff in ein gedachtes, durch Art 8 MRK geschütztes Recht der Fremden auf Neuzuwanderung zur Wahrung ihrer persönlichen Interessen im Bundesgebiet wäre (hier)

Art 8

Abs 2 MRK im Interesse der öffentlichen Ordnung und des damit verbundenen Rechtes des Staates auf Regelung der Neuzuwanderung gerechtfertigt. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob den Fremden ein solches Recht überhaupt zusteht. Diese Interpretation steht auch nicht im Widerspruch zu den Wertungsgesichtspunkten der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechtes zu § 6 Abs 2 AufenthaltsG 1992 (HinweisDer Gesetzgeber des FrG 1997 hat mit Paragraph 14, Absatz 2, zweiter Satz FrG 1997 auf die privaten und familiären Interessen derjenigen Fremden bereits Rücksicht genommen, die sich in Österreich rechtmäßig niedergelassen hatten. Andererseits ging der Gesetzgeber offenbar bewusst davon aus, dass jene Fremde, die noch nie im Bundesgebiet rechtmäßig niedergelassen waren,

Paragraph 14, Absatz 2, erster Satz FrG 1997 ihren Antrag vor einer Einreise in das Bundesgebiet vom Ausland aus zu stellen haben. Aus Anlass des Beschwerdefalles sind auch keine Bedenken des Verwaltungsgerichtshofes dahin entstanden, dass die Umschreibung der Ausnahmebestimmung des Paragraph 14, Absatz 2, zweiter Satz FrG 1997 zu eng wäre und damit gegen Artikel 8, MRK verstieße. Der Eingriff in ein gedachtes, durch Artikel 8, MRK geschütztes Recht der Fremden auf Neuzuwanderung zur Wahrung ihrer persönlichen Interessen im Bundesgebiet wäre (hier)

Artikel 8

, Absatz 2, MRK im Interesse der öffentlichen Ordnung und des damit verbundenen Rechtes des Staates auf Regelung der Neuzuwanderung gerechtfertigt. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob den Fremden ein solches Recht überhaupt zusteht. Diese Interpretation steht auch nicht im Widerspruch zu den Wertungsgesichtspunkten der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechtes zu Paragraph 6, Absatz 2, AufenthaltsG 1992 (Hinweis E VfGH 16.6.1995, VfSlg 14148/1995, und E VwGH 29.2.1996, 95/18/0759, jeweils ergangen zur Rechtslage vor Inkrafttreten der Novelle zum AufenthaltsG 1992, BGBl 1995/351, undE VfGH 16.6.1995, VfSlg 14148 aus 1995,, und E VwGH 29.2.1996, 95/18/0759, jeweils ergangen zur Rechtslage vor Inkrafttreten der Novelle zum AufenthaltsG 1992, BGBl 1995/351, und E VwGH 19.12.1997, 95/19/1475, ergangen zur Rechtslage nach Inkrafttreten dieser Novelle). BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 99/19/0035 99/19/0036 99/19/0037 99/19/0038

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.