RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum02.10.2000 Geschäftszahl99/19/0043 RechtssatzDer VwGH hat zur Vorgängerbestimmung des § 24 FrG 1997, nämlich zu § 4 Abs 2 AufenthaltsG 1992 ausgeführt, aus der Systematik des Gesetzes ergebe sich, dass die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltsbewilligung eine Form der Verlängerung einer bestehenden Aufenthaltsbewilligung darstelle, die jedoch zeitlich nicht begrenzt sei. Die befristete Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung sei daher gegenüber der Erteilung einer unbefristeten Bewilligung kein aliud, sondern ein minus. Aus der Erteilung einer befristeten Niederlassungsbewilligung durch die Behörde erster Instanz war auf ihren Willen zu schließen, den Antrag des Fremden insoweit abzuweisen, als er auf die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung durch Erteilung einer Niederlassungsbewilligung über den Zeitraum der Gültigkeit derselben hinaus gerichtet war (Hinweis E 12.11.1996, 95/19/0635, ergangen zu § 4 Abs 2 AufenthaltsG 1992). Der VwGH vermag sich unter Beibehaltung der in diesem E zum Ausdruck gebrachten Rechtsauffassung dem im Gesetzeswortlaut keine Entsprechung findenden Teil der Erläuterungen der Regierungsvorlage zu § 24 FrG 1997 (685 BlgNR 20te GP) nicht anzuschließen, wonach in den Fällen, in denen der Antragsteller seinen Antrag nicht einschränkt, dieser (gänzlich) abzuweisen sei. Damit wird nämlich verkannt, dass die unbefristete Bewilligung im Vergleich zur befristeten nicht etwas gänzlich anderes ist, sondern vielmehr einen Bescheid darstellt, der inhaltlich die gleiche Rechtsposition einräumt, sich aber durch einen kürzeren zeitlichen Geltungsbereich unterscheidet. Deswegen bedeutet die Erteilung einer befristeten Bewilligung bei Vorliegen eines Antrages auf eine unbefristete Bewilligung nicht, dass die Behörde etwas zuerkennt, was nicht Gegenstand des Antrages war, sondern lediglich, dass dem Antrag nur teilweise stattgegeben wird (vgl dazu auch Muzak, in:Der VwGH hat zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 24, FrG 1997, nämlich zu Paragraph 4, Absatz 2, AufenthaltsG 1992 ausgeführt, aus der Systematik des Gesetzes ergebe sich, dass die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltsbewilligung eine Form der Verlängerung einer bestehenden Aufenthaltsbewilligung darstelle, die jedoch zeitlich nicht begrenzt sei. Die befristete Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung sei daher gegenüber der Erteilung einer unbefristeten Bewilligung kein aliud, sondern ein minus. Aus der Erteilung einer befristeten Niederlassungsbewilligung durch die Behörde erster Instanz war auf ihren Willen zu schließen, den Antrag des Fremden insoweit abzuweisen, als er auf die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung durch Erteilung einer Niederlassungsbewilligung über den Zeitraum der Gültigkeit derselben hinaus gerichtet war (Hinweis E 12.11.1996, 95/19/0635, ergangen zu Paragraph 4, Absatz 2, AufenthaltsG 1992). Der VwGH vermag sich unter Beibehaltung der in diesem E zum Ausdruck gebrachten Rechtsauffassung dem im Gesetzeswortlaut keine Entsprechung findenden Teil der Erläuterungen der Regierungsvorlage zu Paragraph 24, FrG 1997 (685 BlgNR 20te Gesetzgebungsperiode nicht anzuschließen, wonach in den Fällen, in denen der Antragsteller seinen Antrag nicht einschränkt, dieser (gänzlich) abzuweisen sei. Damit wird nämlich verkannt, dass die unbefristete Bewilligung im Vergleich zur befristeten nicht etwas gänzlich anderes ist, sondern vielmehr einen Bescheid darstellt, der inhaltlich die gleiche Rechtsposition einräumt, sich aber durch einen kürzeren zeitlichen Geltungsbereich unterscheidet. Deswegen bedeutet die Erteilung einer befristeten Bewilligung bei Vorliegen eines Antrages auf eine unbefristete Bewilligung nicht, dass die Behörde etwas zuerkennt, was nicht Gegenstand des Antrages war, sondern lediglich, dass dem Antrag nur teilweise stattgegeben wird vergleiche dazu auch Muzak, in: Muzak/Taucher/Aigner/Lobner (Hrsg), Fremdenrecht, Anmerkung 2 zu § 24 FrG 1997). Diese Auslegung wird auch durch § 23 Abs 4 FrG 1997 nahe gelegt. § 23 Abs 1 FrG 1997 spricht von der Erteilung einer weiteren Niederlassungsbewilligung auf Antrag. Abs 4 regelt, welche Möglichkeiten der Behörde im Falle einer positiven Antragserledigung offen stehen. Liegen nicht die Voraussetzungen für die Erteilung einer unbefristeten Bewilligung vor, so ist eine weitere Niederlassungsbewilligung, und zwar befristet auf höchstensMuzak/Taucher/Aigner/Lobner (Hrsg), Fremdenrecht, Anmerkung 2 zu Paragraph 24, FrG 1997). Diese Auslegung wird auch durch Paragraph 23, Absatz 4, FrG 1997 nahe gelegt. Paragraph 23, Absatz eins, FrG 1997 spricht von der Erteilung einer weiteren Niederlassungsbewilligung auf Antrag. Absatz 4, regelt, welche Möglichkeiten der Behörde im Falle einer positiven Antragserledigung offen stehen. Liegen nicht die Voraussetzungen für die Erteilung einer unbefristeten Bewilligung vor, so ist eine weitere Niederlassungsbewilligung, und zwar befristet auf höchstens
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.