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99/19/0046

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum05.05.2000 Geschäftszahl99/19/0046 RechtssatzEin Untermietvertrag verschafft dem Untermieter einen Rechtsanspruch auf die in Rede stehende Unterkunft auch im Sinne des § 8 Abs 5 erster Satz FrG 1997Ein Untermietvertrag verschafft dem Untermieter einen Rechtsanspruch auf die in Rede stehende Unterkunft auch im Sinne des Paragraph 8, Absatz 5, erster Satz FrG 1997 (Hinweis E VwGH 14.2.1997, 95/19/0820, zur gesicherten ortsüblichen Unterkunft im Sinne des § 5 Abs 1 AufenthaltsG 1992). Im Beschwerdefall hat zwar der Fremde im Verwaltungsverfahren kein ausdrückliches Einverständnis des Hauseigentümers zu einer teilweisen Untervermietung der Wohnung an ihn beigebracht. Eine teilweise Untervermietung einer Wohnung ist aber aus dem Grunde des § 1098 ABGB mangels anderer wirksamer vertraglicher Regelung auch ohne eine solche Zustimmung zulässig, sofern der Eigentümer hiedurch keinen Nachteil erleidet. § 5 des zwischen dem Bruder des Fremden und dem Hauseigentümer abgeschlossenen Mietvertrages sieht - vorbehaltlich des § 11 MRG - ein Verbot der Untervermietung vor.

Für das Vorliegen eines wichtigen Grundes gegen die Untervermietung im Verständnis des § 11 Abs 1 Z 1 bis Z 4 MRG bestehen jedoch keine Anhaltspunkte. Es ist daher von der Zulässigkeit einer Untervermietung auszugehen. Eine teilweise Untervermietung bildet für sich allein auch keinen Kündigungsgrund im Sinne des § 30 Abs 2 MRG.(Hinweis E VwGH 14.2.1997, 95/19/0820, zur gesicherten ortsüblichen Unterkunft im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, AufenthaltsG 1992). Im Beschwerdefall hat zwar der Fremde im Verwaltungsverfahren kein ausdrückliches Einverständnis des Hauseigentümers zu einer teilweisen Untervermietung der Wohnung an ihn beigebracht. Eine teilweise Untervermietung einer Wohnung ist aber aus dem Grunde des Paragraph 1098, ABGB mangels anderer wirksamer vertraglicher Regelung auch ohne eine solche Zustimmung zulässig, sofern der Eigentümer hiedurch keinen Nachteil erleidet.

Paragraph 5, des zwischen dem Bruder des Fremden und dem Hauseigentümer abgeschlossenen Mietvertrages sieht - vorbehaltlich des Paragraph 11, MRG - ein Verbot der Untervermietung vor. Für das Vorliegen eines wichtigen Grundes gegen die Untervermietung im Verständnis des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins bis Ziffer 4, MRG bestehen jedoch keine Anhaltspunkte. Es ist daher von der Zulässigkeit einer Untervermietung auszugehen. Eine teilweise Untervermietung bildet für sich allein auch keinen Kündigungsgrund im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, MRG.

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.