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{'item': '99/19/0052'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum25.06.1999 Geschäftszahl99/19/0052 RechtssatzDie belangte Behörde hätte zu prüfen gehabt, ob während der Geltungsdauer des AufenthaltsG 1992 dem Anspruch der bf mündigen Minderjährigen auf Familiennachzug gemäß § 3 Abs 1 Z 2 AufenthaltsG 1992 ein Versagungsgrund im Sinne des § 5 Abs 1 AufenthaltsG 1992 entgegenstand. Sie hätte bei der Beurteilung der Frage, ob § 113 Abs 10 FrG 1997 angewendet werden kann, die entsprechenden Feststellungen zu treffen gehabt. Die belangte Behörde war daher nicht berechtigt, allein aufgrund der Tatsache, dass die erstinstanzliche Behörde in ihren Bescheiden die Versagungsgründe des § 8 Abs 5 und des § 10 Abs 2 Z 1 FrG 1997 zur Anwendung brachte, das Vorliegen der Voraussetzungen des § 113 Abs 10 FrG 1997 (stillschweigend) zu negieren. In Verkennung der oben dargestellten Rechtslage unterließ es die belangte Behörde Feststellungen darüber zu treffen, ob im Falle der bf mündigen Minderjährigen zwischen ihrer Antragstellung und dem 1.1.1998 ein Versagungsgrund im Sinne des § 5 Abs 1 AufenthaltsG 1992 vorlag. Verneinendenfalls wäre auf die Minderjährigen die Übergangsbestimmung des § 113 Abs 10 FrG 1997 anzuwenden gewesen. Sie wären dann berechtigt gewesen, ihren Anspruch auf Familiennachzug gemäß § 20 Abs 1 FrG 1997 im Rahmen der gemäß § 113 Abs 10 FrG 1997 festgelegten Quoten durchzusetzen. Ein Raum für eine Ermessensübung der belangten Behörde hinsichtlich der Erteilung der Niederlassungsbewilligung bestünde diesfalls nicht.Die belangte Behörde hätte zu prüfen gehabt, ob während der Geltungsdauer des AufenthaltsG 1992 dem Anspruch der bf mündigen Minderjährigen auf Familiennachzug gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, AufenthaltsG 1992 ein Versagungsgrund im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, AufenthaltsG 1992 entgegenstand. Sie hätte bei der Beurteilung der Frage, ob Paragraph 113, Absatz 10, FrG 1997 angewendet werden kann, die entsprechenden Feststellungen zu treffen gehabt. Die belangte Behörde war daher nicht berechtigt, allein aufgrund der Tatsache, dass die erstinstanzliche Behörde in ihren Bescheiden die Versagungsgründe des Paragraph 8, Absatz 5 und des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, FrG 1997 zur Anwendung brachte, das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 113, Absatz 10, FrG 1997 (stillschweigend) zu negieren. In Verkennung der oben dargestellten Rechtslage unterließ es die belangte Behörde Feststellungen darüber zu treffen, ob im Falle der bf mündigen Minderjährigen zwischen ihrer Antragstellung und dem 1.1.1998 ein Versagungsgrund im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, AufenthaltsG 1992 vorlag. Verneinendenfalls wäre auf die Minderjährigen die Übergangsbestimmung des Paragraph 113, Absatz 10, FrG 1997 anzuwenden gewesen. Sie wären dann berechtigt gewesen, ihren Anspruch auf Familiennachzug gemäß Paragraph 20, Absatz eins, FrG 1997 im Rahmen der gemäß Paragraph 113, Absatz 10, FrG 1997 festgelegten Quoten durchzusetzen. Ein Raum für eine Ermessensübung der belangten Behörde hinsichtlich der Erteilung der Niederlassungsbewilligung bestünde diesfalls nicht. BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 99/19/0053 99/19/0054 99/19/0055

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.