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{'item': '99/19/0063'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum19.01.2001 Geschäftszahl99/19/0063 RechtssatzWie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom

  1. Jänner 1999, Zl. 98/19/0229, ausgeführt hat, ist für die Frage, ob der Versagungsgrund des § 10 Abs. 1 Z. 3 FrG 1997 vorliegt, maßgebend, dass sich der Fremde im Anschluss an eine sichtvermerksfreie Einreise im Zeitpunkt der Bescheiderlassung im Bundesgebiet aufhält, ohne dass er zwischenzeitig eine Berechtigung zum Aufenthalt aufgrund eines gewöhnlichen Sichtvermerkes, einer Aufenthaltsbewilligung, oder nunmehr auch eines Aufenthaltstitels oder eines Aufenthaltsvisums (Visum D) nach dem FrG 1997 erlangt hätte. Da die Beschwerdeführer nicht bestreiten, sich im Anschluss an eine sichtvermerksfreie Einreise im Bundesgebiet aufzuhalten und für die Ausstellung von Berechtigungen zum Aufenthalt an beide keine Anhaltspunkte bestehen, liegt der Versagungsgrund des § 10 Abs. 1 Z. 3 FrG 1997 hier vor. Dass die Beschwerdeführer ihrem Vorbringen nach "immer wieder" in ihre Heimat reisen, "um den vom Gesetz verlangten Umständen Rechnung zu tragen" und von der sichtvermerksfreien Einreise "so oft als möglich" Gebrauch machen, ist hiefür - selbst zutreffendenfalls, was dahinstehen kann - unerheblich, wäre doch auch diesfalls auf Grund ihres unbestrittenen Aufenthaltes im Bundesgebiet im maßgeblichen Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide der Versagungsgrund des § 10 Abs. 1 Z. 3 FrG 1997 verwirklicht (vgl. auch dazu das bereits erwähnte hg. Erkenntnis vom
  2. Jänner 1999).Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom
  3. Jänner 1999, Zl. 98/19/0229, ausgeführt hat, ist für die Frage, ob der Versagungsgrund des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, FrG 1997 vorliegt, maßgebend, dass sich der Fremde im Anschluss an eine sichtvermerksfreie Einreise im Zeitpunkt der Bescheiderlassung im Bundesgebiet aufhält, ohne dass er zwischenzeitig eine Berechtigung zum Aufenthalt aufgrund eines gewöhnlichen Sichtvermerkes, einer Aufenthaltsbewilligung, oder nunmehr auch eines Aufenthaltstitels oder eines Aufenthaltsvisums (Visum D) nach dem FrG 1997 erlangt hätte. Da die Beschwerdeführer nicht bestreiten, sich im Anschluss an eine sichtvermerksfreie Einreise im Bundesgebiet aufzuhalten und für die Ausstellung von Berechtigungen zum Aufenthalt an beide keine Anhaltspunkte bestehen, liegt der Versagungsgrund des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, FrG 1997 hier vor. Dass die Beschwerdeführer ihrem Vorbringen nach "immer wieder" in ihre Heimat reisen, "um den vom Gesetz verlangten Umständen Rechnung zu tragen" und von der sichtvermerksfreien Einreise "so oft als möglich" Gebrauch machen, ist hiefür - selbst zutreffendenfalls, was dahinstehen kann - unerheblich, wäre doch auch diesfalls auf Grund ihres unbestrittenen Aufenthaltes im Bundesgebiet im maßgeblichen Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide der Versagungsgrund des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, FrG 1997 verwirklicht vergleiche auch dazu das bereits erwähnte hg. Erkenntnis vom
  4. Jänner 1999). BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 99/19/0064 99/19/0065

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.