RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum16.02.2001 Geschäftszahl99/19/0067 RechtssatzDie belangte Behörde wäre - das Fehlen eines Versagungsgrundes vorausgesetzt - verpflichtet gewesen, im Wege einer Ermessensentscheidung die vom Beschwerdeführer in seinem Antrag auf erstmalige Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Zweck der Familiengemeinschaft mit seiner in Österreich lebenden Tante, die zu seinem Vormund bestellt worden war und die sich vor dem
- Jänner 1998 in Österreich auf Dauer niedergelassen hatte, ins Treffen geführten Gründe (Anwesenheit seiner Tante als Vormund im Bundesgebiet) einem zu ihrer Verwirklichung tauglichen Aufenthaltszweck (hier: des privaten Aufenthaltes) zu subsumieren. Die im Beschwerdefall erkennbar unrichtige Benennung des angestrebten Aufenthaltszweckes der für (minderjährige) Kinder gar nicht in Frage kommenden Familiengemeinschaft mit ihrem Vormund bzw. ihrer Tante, also eine bloße Fehlbezeichnung des Aufenthaltszweckes, hinderte die Behandlung des Antrages des Beschwerdeführers im Rahmen der gemäß § 19 Abs. 5 FrG 1997 festgesetzten Quote nicht (vgl. das hg. Erkenntnis vom
- Oktober 1999, Zl. 99/19/0162, mwN). Die belangte Behörde war daher gehalten, in Anwendung der §§ 8 und 19 FrG 1997 eine Ermessensentscheidung darüber zu treffen, ob dem Beschwerdeführer im Rahmen der Quote für Private eine Niederlassungsbewilligung zu erteilen war. Die von der belangten Behörde vorgenommene Abwägung im Zusammenhang mit Art. 8 Abs. 2 MRK ist keine solche Ermessensentscheidung. Insbesondere wäre auch der für das Überwiegen der öffentlichen Interessen ins Treffen geführte Grund der "Zweckverfehlung" unzutreffend, weil die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Gründe für seinen Aufenthalt im Bundesgebiet im Rahmen der gemäß § 19 Abs. 5 FrG 1997 festgelegten Quote Berücksichtigung finden könnten (vgl. das bereits erwähnte hg. Erkenntnis vom
- Oktober 1999).Die belangte Behörde wäre - das Fehlen eines Versagungsgrundes vorausgesetzt - verpflichtet gewesen, im Wege einer Ermessensentscheidung die vom Beschwerdeführer in seinem Antrag auf erstmalige Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Zweck der Familiengemeinschaft mit seiner in Österreich lebenden Tante, die zu seinem Vormund bestellt worden war und die sich vor dem
- Jänner 1998 in Österreich auf Dauer niedergelassen hatte, ins Treffen geführten Gründe (Anwesenheit seiner Tante als Vormund im Bundesgebiet) einem zu ihrer Verwirklichung tauglichen Aufenthaltszweck (hier: des privaten Aufenthaltes) zu subsumieren. Die im Beschwerdefall erkennbar unrichtige Benennung des angestrebten Aufenthaltszweckes der für (minderjährige) Kinder gar nicht in Frage kommenden Familiengemeinschaft mit ihrem Vormund bzw. ihrer Tante, also eine bloße Fehlbezeichnung des Aufenthaltszweckes, hinderte die Behandlung des Antrages des Beschwerdeführers im Rahmen der gemäß Paragraph 19, Absatz 5, FrG 1997 festgesetzten Quote nicht vergleiche das hg. Erkenntnis vom
- Oktober 1999, Zl. 99/19/0162, mwN). Die belangte Behörde war daher gehalten, in Anwendung der Paragraphen 8 und 19 FrG 1997 eine Ermessensentscheidung darüber zu treffen, ob dem Beschwerdeführer im Rahmen der Quote für Private eine Niederlassungsbewilligung zu erteilen war. Die von der belangten Behörde vorgenommene Abwägung im Zusammenhang mit Artikel 8, Absatz 2, MRK ist keine solche Ermessensentscheidung. Insbesondere wäre auch der für das Überwiegen der öffentlichen Interessen ins Treffen geführte Grund der "Zweckverfehlung" unzutreffend, weil die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Gründe für seinen Aufenthalt im Bundesgebiet im Rahmen der gemäß Paragraph 19, Absatz 5, FrG 1997 festgelegten Quote Berücksichtigung finden könnten vergleiche das bereits erwähnte hg. Erkenntnis vom
- Oktober 1999).