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{'item': '99/19/0071'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.08.1999 Geschäftszahl99/19/0071 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie VwGH E 1999/06/11 99/19/0044 1 (hier nur letzter Satz) StammrechtssatzDer VwGH vermag keine Normbedenken gegen § 21 Abs 3 FrG 1997 dahingehend zu erkennen, dass diese Regelung grundlos mündige Minderjährige gegenüber unmündigen Minderjährigen, aber auch mündige minderjährige Nicht-EWR-Bürger gegenüber mündigen minderjährigen EWR-Bürgern diskriminiere. Es bestehen keine Bedenken dahingehend, dass § 21 Abs 3 FrG 1997 gegen Art 8 und 14 MRK oder gegen das bundesverfassungsgesetzliche Gebot der Gleichbehandlung Fremder untereinander verstieße: Selbst wenn es verfassungsrechtlich geboten wäre, BVG über die Beseitigung rassischer Diskriminierung Art 1 Staatsangehörige Bosniens und der Herzegowina EWR-Bürgern gleichzustellen, folgte daraus nicht, dass § 21 Abs 3 FrG 1997 gegen dieses Gebot verstieße. Vielmehr hätte eine Gleichstellung der Fremden mit EWR-Bürgern zur Folge, dass ihr - wie dies bei EWR-Bürgern gemäß § 46 Abs 1 FrG 1997 der Fall ist - Sichtvermerks- und Niederlassungsfreiheit einzuräumen wäre. Allfällige verfassungsrechtliche Bedenken hätten sich daher gegen diese Norm, welche der VwGH hier aber nicht anzuwenden hat, zu richten. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, aus welchen Gründen eine Gleichbehandlung bosnischer Staatsangehöriger mit solchen von EWR-Bürgern geboten sein sollte. Zum anderen liegt es innerhalb des Gestaltungsspielraumes des einfachen Gesetzgebers, den Familiennachzug unmündiger Kinder zu Drittstaatsangehörigen, die sich vor dem

  1. Jänner 1998 auf Dauer niedergelassen haben, gegenüber jenem von mündigen minderjährigen Kindern zu privilegieren, weil bei typisierender Betrachtung die Bindung an und die Abhängigkeit von den Eltern bei unmündigen Kindern stärker ausgeprägt ist als bei mündigen Kindern. Wie der VwGH im E 11.6.1999, 98/19/0236, darlegte, ist die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung zum Zwecke der Familiengemeinschaft selbst volljähriger Kinder mit ihren im Inland aufhältigen Eltern im Rahmen der gemäß § 19 Abs 5 FrG 1997 festgesetzten Quote im Wege einer Ermessensentscheidung nicht ausgeschlossen. Gleiches gilt auch für die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung an mündige minderjährige Kinder, die nicht unter die Ausnahmebestimmung des § 113 Abs 10 FrG 1997 fallen. Somit ist auch bei Verneinung der Anwendbarkeit des § 113 Abs 10 FrG 1997 eine Prüfung des Antrages unter dem Gesichtspunkt des § 19 Abs 5 FrG 1997 geboten.Der VwGH vermag keine Normbedenken gegen Paragraph 21, Absatz 3, FrG 1997 dahingehend zu erkennen, dass diese Regelung grundlos mündige Minderjährige gegenüber unmündigen Minderjährigen, aber auch mündige minderjährige Nicht-EWR-Bürger gegenüber mündigen minderjährigen EWR-Bürgern diskriminiere. Es bestehen keine Bedenken dahingehend, dass Paragraph 21, Absatz 3, FrG 1997 gegen Artikel 8 und 14 MRK oder gegen das bundesverfassungsgesetzliche Gebot der Gleichbehandlung Fremder untereinander verstieße: Selbst wenn es verfassungsrechtlich geboten wäre, BVG über die Beseitigung rassischer Diskriminierung Artikel eins, Staatsangehörige Bosniens und der Herzegowina EWR-Bürgern gleichzustellen, folgte daraus nicht, dass Paragraph 21, Absatz 3, FrG 1997 gegen dieses Gebot verstieße. Vielmehr hätte eine Gleichstellung der Fremden mit EWR-Bürgern zur Folge, dass ihr - wie dies bei EWR-Bürgern gemäß Paragraph 46, Absatz eins, FrG 1997 der Fall ist - Sichtvermerks- und Niederlassungsfreiheit einzuräumen wäre. Allfällige verfassungsrechtliche Bedenken hätten sich daher gegen diese Norm, welche der VwGH hier aber nicht anzuwenden hat, zu richten. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, aus welchen Gründen eine Gleichbehandlung bosnischer Staatsangehöriger mit solchen von EWR-Bürgern geboten sein sollte. Zum anderen liegt es innerhalb des Gestaltungsspielraumes des einfachen Gesetzgebers, den Familiennachzug unmündiger Kinder zu Drittstaatsangehörigen, die sich vor dem
  2. Jänner 1998 auf Dauer niedergelassen haben, gegenüber jenem von mündigen minderjährigen Kindern zu privilegieren, weil bei typisierender Betrachtung die Bindung an und die Abhängigkeit von den Eltern bei unmündigen Kindern stärker ausgeprägt ist als bei mündigen Kindern. Wie der VwGH im E 11.6.1999, 98/19/0236, darlegte, ist die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung zum Zwecke der Familiengemeinschaft selbst volljähriger Kinder mit ihren im Inland aufhältigen Eltern im Rahmen der gemäß Paragraph 19, Absatz 5, FrG 1997 festgesetzten Quote im Wege einer Ermessensentscheidung nicht ausgeschlossen. Gleiches gilt auch für die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung an mündige minderjährige Kinder, die nicht unter die Ausnahmebestimmung des Paragraph 113, Absatz 10, FrG 1997 fallen. Somit ist auch bei Verneinung der Anwendbarkeit des Paragraph 113, Absatz 10, FrG 1997 eine Prüfung des Antrages unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 19, Absatz 5, FrG 1997 geboten.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.