← Österreich

{'item': '99/19/0072'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.08.1999 Geschäftszahl99/19/0072 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie VwGH E 1999/05/14 98/19/0225 3 (hier: die belangte Behörde war daher nicht berechtigt, allein aufgrund der Tatsache, dass die erstinstanzliche Behörde den Versagungsgrund des § 10 Abs 2 Z 1 FrG 1997 zur Anwendung brachte, das Vorliegen der Voraussetzungen des § 113 Abs 10 FrG 1997 zu verneinen; sollte der angefochtene Bescheid daher dahingehend zu verstehen sein, dass die Voraussetzungen des § 113 Abs 10 FrG 1997 nicht vorliegen, so wäre er aus diesem Grund mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet; diesfalls hätte es die belangte Behörde in Verkennung der Rechtslage unterlassen, Feststellungen darüber zu treffen, ob im Falle der Beschwerdeführerin zwischen dem Tag der Stellung des Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung und dem 1.1.1998 ein Versagungsgrund im Sinne des § 5 Abs. 1 AufenthaltsG 1992 vorlag; verneinendenfalls wäre auf die Beschwerdeführerin die Übergangsbestimmung des § 113 Abs 10 FrG 1997 anzuwenden gewesen; die Beschwerdeführerin wäre dann berechtigt gewesen, ihren Anspruch auf Familiennachzug gemäß § 20 Abs 1 FrG 1997 im Rahmen der gemäß § 113 Abs. 10 FrG 1997 festgelegten Quoten durchzusetzen; ein Raum für eine Ermessensübung der belangten Behörde hinsichtlich der Erteilung der Niederlassungsbewilligung bestünde diesfalls nicht).(hier: die belangte Behörde war daher nicht berechtigt, allein aufgrund der Tatsache, dass die erstinstanzliche Behörde den Versagungsgrund des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, FrG 1997 zur Anwendung brachte, das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 113, Absatz 10, FrG 1997 zu verneinen; sollte der angefochtene Bescheid daher dahingehend zu verstehen sein, dass die Voraussetzungen des Paragraph 113, Absatz 10, FrG 1997 nicht vorliegen, so wäre er aus diesem Grund mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet; diesfalls hätte es die belangte Behörde in Verkennung der Rechtslage unterlassen, Feststellungen darüber zu treffen, ob im Falle der Beschwerdeführerin zwischen dem Tag der Stellung des Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung und dem 1.1.1998 ein Versagungsgrund im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, AufenthaltsG 1992 vorlag; verneinendenfalls wäre auf die Beschwerdeführerin die Übergangsbestimmung des Paragraph 113, Absatz 10, FrG 1997 anzuwenden gewesen; die Beschwerdeführerin wäre dann berechtigt gewesen, ihren Anspruch auf Familiennachzug gemäß Paragraph 20, Absatz eins, FrG 1997 im Rahmen der gemäß Paragraph 113, Absatz 10, FrG 1997 festgelegten Quoten durchzusetzen; ein Raum für eine Ermessensübung der belangten Behörde hinsichtlich der Erteilung der Niederlassungsbewilligung bestünde diesfalls nicht). Stammrechtssatz§ 113 Abs 10 FrG 1997 bezweckt insbesondere jenen minderjährigen unverheirateten Kindern Drittstaatsangehöriger, die nach § 3 Abs 1 Z 2 AufenthaltsG 1992 einen Rechtsanspruch auf Familiennachzug erworben hatten, einen solchen Rechtsanspruch, wenngleich im Rahmen der "aufgestockten" Quote, auch nach Inkrafttreten des FrG 1997 zu erhalten. Ausgehend von diesem Gesetzeszweck ist auch die in § 113 Abs 10 FrG 1997 umschriebene Voraussetzung, "dass der Nachzug bislang bloß deshalb unterblieben ist, weil eine Bewilligung gemäß der Verordnung nach § 2 des Aufenthaltsgesetzes nicht zur Verfügung stand", zu interpretieren. Im Fall einer Antragstellung vor Inkrafttreten des FrG 1997 ist diese Voraussetzung daher nur dann nicht gegeben, wenn der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 3 Abs 1 Z 2 AufenthaltsG 1992 ein Ausschließungsgrund im Sinne des § 5 Abs 1 AufenthaltsG 1992 entgegenstand, also auch unter der Geltungsdauer des AufenthaltsG 1992 in Wahrheit gar kein Anspruch auf Familiennachzug bestand. Maßgebend für die Frage, ob die Voraussetzungen des § 113 Abs 10 FrG 1997 vorliegen, ist daher nicht ein konkretes Verhalten oder die hinter einem solchen Verhalten stehende Motivation der Aufenthaltsbehörde (für die Nichterteilung einer Aufenthaltsbewilligung), sondern allein die Frage, ob während der Geltungsdauer des AufenthaltsG 1992 dem Anspruch auf Familiennachzug gemäß § 3 Abs 1 Z 2 AufenthaltsG 1992 ein Versagungsgrund im Sinne des § 5 Abs 1 AufenthaltsG 1992 entgegenstand. Hiezu sind bei der Beurteilung der Frage, ob § 113 Abs 10 FrG 1997 angewendet werden kann, von der Niederlassungsbehörde die entsprechenden Feststellungen zu treffen.Paragraph 113, Absatz 10, FrG 1997 bezweckt insbesondere jenen minderjährigen unverheirateten Kindern Drittstaatsangehöriger, die nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, AufenthaltsG 1992 einen Rechtsanspruch auf Familiennachzug erworben hatten, einen solchen Rechtsanspruch, wenngleich im Rahmen der "aufgestockten" Quote, auch nach Inkrafttreten des FrG 1997 zu erhalten. Ausgehend von diesem Gesetzeszweck ist auch die in Paragraph 113, Absatz 10, FrG 1997 umschriebene Voraussetzung, "dass der Nachzug bislang bloß deshalb unterblieben ist, weil eine Bewilligung gemäß der Verordnung nach Paragraph 2, des Aufenthaltsgesetzes nicht zur Verfügung stand", zu interpretieren. Im Fall einer Antragstellung vor Inkrafttreten des FrG 1997 ist diese Voraussetzung daher nur dann nicht gegeben, wenn der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, AufenthaltsG 1992 ein Ausschließungsgrund im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, AufenthaltsG 1992 entgegenstand, also auch unter der Geltungsdauer des AufenthaltsG 1992 in Wahrheit gar kein Anspruch auf Familiennachzug bestand. Maßgebend für die Frage, ob die Voraussetzungen des Paragraph 113, Absatz 10, FrG 1997 vorliegen, ist daher nicht ein konkretes Verhalten oder die hinter einem solchen Verhalten stehende Motivation der Aufenthaltsbehörde (für die Nichterteilung einer Aufenthaltsbewilligung), sondern allein die Frage, ob während der Geltungsdauer des AufenthaltsG 1992 dem Anspruch auf Familiennachzug gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, AufenthaltsG 1992 ein Versagungsgrund im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, AufenthaltsG 1992 entgegenstand. Hiezu sind bei der Beurteilung der Frage, ob Paragraph 113, Absatz 10, FrG 1997 angewendet werden kann, von der Niederlassungsbehörde die entsprechenden Feststellungen zu treffen. BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): 99/17/0073 E 30. August 1999

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.