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{'item': '99/19/0077'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum08.09.2000 Geschäftszahl99/19/0077 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 98/19/0313 E 19. November 1999 RS 5 (hier: nur erster Satz) StammrechtssatzBei der Erteilung einer weiteren Niederlassungsbewilligung in Anwendung der Übergangsbestimmung des § 113 Abs 5 dritter Satz FrG 1997 handelt es sich aus folgenden Überlegungen nicht um eine quotenpflichtige Zweckänderung im Sinne des § 23 Abs 2 FrG 1997:Bei der Erteilung einer weiteren Niederlassungsbewilligung in Anwendung der Übergangsbestimmung des Paragraph 113, Absatz 5, dritter Satz FrG 1997 handelt es sich aus folgenden Überlegungen nicht um eine quotenpflichtige Zweckänderung im Sinne des Paragraph 23, Absatz 2, FrG 1997: Gemäß § 23 Abs 1 FrG 1997 ist Fremden, die nach Ablauf der Gültigkeitsdauer ihrer Niederlassungsbewilligung auf Dauer niedergelassen bleiben, auf Antrag eine weitere Niederlassungsbewilligung mit demselben Zweckumfang zu erteilen. Nur dann also, wenn der Zweckumfang gegenüber der zuvor erteilten Bewilligung geändert (erweitert) werden soll (oder der Fremde an eine Aufenthaltserlaubnis mit einer quotenpflichtigen Niederlassungsbewilligung anzuschließen beabsichtigt), kommt § 23 Abs 2 FrG 1997 zum Tragen. Eine Aufenthaltsbewilligung, welche aus dem Grunde des § 113 Abs 5 erster Satz FrG 1997 als Niederlassungsbewilligung gilt, weist nun aber keinen Zweckumfang im spezifischen Verständnis des FrG 1997 auf. Folglich regeln der zweite und der dritte Satz dieser Bestimmung, welche Zweckumfänge im Sinne des FrG 1997 als mit jenem einer vor dem 31.12.1997 erteilten Aufenthaltsbewilligung als ident zu gelten haben. Gemäß § 113 Abs 5 dritter Satz FrG 1997 gilt eine weitere Niederlassungsbewilligung für jeglichen Aufenthaltszweck mit Ausnahme der Aufnahme unselbstständiger Erwerbstätigkeit als eine solche mit demselben Zweckumfang wie eine Aufenthaltsbewilligung für einen anderen Zweck als den der unselbstständigen Erwerbstätigkeit. Die Erteilung der erstgenannten Bewilligung im Anschluss an die zweitgenannte darf daher gemäß § 23 Abs 1 FrG 1997 nicht verweigert werden. Gleiches würde nach dem zweiten Satz des § 113 Abs 5 FrG 1997 für den - ebenfalls nicht quotenpflichtigen - Umstieg von einer Aufenthaltsbewilligung für den Aufenthaltszweck unselbstständige Erwerbstätigkeit auf eine weitere Niederlassungsbewilligung für jeglichen Aufenthaltszweck gelten.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, FrG 1997 ist Fremden, die nach Ablauf der Gültigkeitsdauer ihrer Niederlassungsbewilligung auf Dauer niedergelassen bleiben, auf Antrag eine weitere Niederlassungsbewilligung mit demselben Zweckumfang zu erteilen. Nur dann also, wenn der Zweckumfang gegenüber der zuvor erteilten Bewilligung geändert (erweitert) werden soll (oder der Fremde an eine Aufenthaltserlaubnis mit einer quotenpflichtigen Niederlassungsbewilligung anzuschließen beabsichtigt), kommt Paragraph 23, Absatz 2, FrG 1997 zum Tragen. Eine Aufenthaltsbewilligung, welche aus dem Grunde des Paragraph 113, Absatz 5, erster Satz FrG 1997 als Niederlassungsbewilligung gilt, weist nun aber keinen Zweckumfang im spezifischen Verständnis des FrG 1997 auf. Folglich regeln der zweite und der dritte Satz dieser Bestimmung, welche Zweckumfänge im Sinne des FrG 1997 als mit jenem einer vor dem 31.12.1997 erteilten Aufenthaltsbewilligung als ident zu gelten haben. Gemäß Paragraph 113, Absatz 5, dritter Satz FrG 1997 gilt eine weitere Niederlassungsbewilligung für jeglichen Aufenthaltszweck mit Ausnahme der Aufnahme unselbstständiger Erwerbstätigkeit als eine solche mit demselben Zweckumfang wie eine Aufenthaltsbewilligung für einen anderen Zweck als den der unselbstständigen Erwerbstätigkeit. Die Erteilung der erstgenannten Bewilligung im Anschluss an die zweitgenannte darf daher gemäß Paragraph 23, Absatz eins, FrG 1997 nicht verweigert werden. Gleiches würde nach dem zweiten Satz des Paragraph 113, Absatz 5, FrG 1997 für den - ebenfalls nicht quotenpflichtigen - Umstieg von einer Aufenthaltsbewilligung für den Aufenthaltszweck unselbstständige Erwerbstätigkeit auf eine weitere Niederlassungsbewilligung für jeglichen Aufenthaltszweck gelten.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.