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{'item': '99/19/0090'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum08.09.2000 Geschäftszahl99/19/0090 RechtssatzDie Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes nach § 114 Abs. 3 FrG 1997 ist insofern einer solchen nach § 44 FrG 1997 vergleichbar, als es sich in beiden Fällen um Aufenthaltsverbote handelt, die - bezogen auf den Zeitpunkt ihrer Erlassung - der damals geltenden Rechtslage entsprachen. § 44 FrG 1997 sieht nun die Aufhebung von Aufenthaltsverboten vor, wenn die zu seiner Erlassung maßgeblichen tatsächlichen Gründe wegfallen. § 114 Abs. 3 FrG 1997 ordnet die gleiche Rechtsfolge dann an, wenn nach dem FrG 1993 erlassene Aufenthaltsverbote nach den (milderen) Bestimmungen des FrG 1997 nicht mehr zu erlassen gewesen wären. Dass der Gesetzgeber des FrG 1997 die nachteiligen Wirkungen eines gemäß § 114 Abs. 3 FrG 1997 aufgehobenen Aufenthaltsverbotes aber nicht sistieren wollte, ergibt sich aus argument e contrario aus § 114 Abs. 7 FrG 1997, welcher für Aufenthaltsverbote, die gemäß § 114 Abs. 4 und 5, nicht jedoch gemäß § 114 Abs. 3 FrG 1997 aufgehoben wurden, ausdrücklich anordnet, dass ihnen für Entscheidungen, die nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes getroffen werden sollen, keine nachteilige Wirkung zukommen dürfe.Die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes nach Paragraph 114, Absatz 3, FrG 1997 ist insofern einer solchen nach Paragraph 44, FrG 1997 vergleichbar, als es sich in beiden Fällen um Aufenthaltsverbote handelt, die - bezogen auf den Zeitpunkt ihrer Erlassung - der damals geltenden Rechtslage entsprachen. Paragraph 44, FrG 1997 sieht nun die Aufhebung von Aufenthaltsverboten vor, wenn die zu seiner Erlassung maßgeblichen tatsächlichen Gründe wegfallen. Paragraph 114, Absatz 3, FrG 1997 ordnet die gleiche Rechtsfolge dann an, wenn nach dem FrG 1993 erlassene Aufenthaltsverbote nach den (milderen) Bestimmungen des FrG 1997 nicht mehr zu erlassen gewesen wären. Dass der Gesetzgeber des FrG 1997 die nachteiligen Wirkungen eines gemäß Paragraph 114, Absatz 3, FrG 1997 aufgehobenen Aufenthaltsverbotes aber nicht sistieren wollte, ergibt sich aus argument e contrario aus Paragraph 114, Absatz 7, FrG 1997, welcher für Aufenthaltsverbote, die gemäß Paragraph 114, Absatz 4 und 5, nicht jedoch gemäß Paragraph 114, Absatz 3, FrG 1997 aufgehoben wurden, ausdrücklich anordnet, dass ihnen für Entscheidungen, die nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes getroffen werden sollen, keine nachteilige Wirkung zukommen dürfe. Damit kann aber nicht in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise davon ausgegangen werden, dass die Regelung des § 16 Abs. 2 zweiter Satz FrG 1997 eine planwidrige Unvollständigkeit in Ansehung von gewöhnlichen Sichtvermerken, die gemäß § 11 Abs. 2 erster Satz FrG 1993 auf Grund eines Aufenthaltsverbotes ungültig geworden waren, welches in der Folge gemäß § 114 Abs. 3 FrG 1997 aufgehoben wurde, aufweist.Damit kann aber nicht in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise davon ausgegangen werden, dass die Regelung des Paragraph 16, Absatz 2, zweiter Satz FrG 1997 eine planwidrige Unvollständigkeit in Ansehung von gewöhnlichen Sichtvermerken, die gemäß Paragraph 11, Absatz 2, erster Satz FrG 1993 auf Grund eines Aufenthaltsverbotes ungültig geworden waren, welches in der Folge gemäß Paragraph 114, Absatz 3, FrG 1997 aufgehoben wurde, aufweist.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.