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{'item': '99/19/0093'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.12.1999 Geschäftszahl99/19/0093 RechtssatzWie der Verwaltungsgerichtshof im B 23.10.1997, 95/18/1306, ausführte, hat die Ausweisung gemäß § 17 Abs 1 FrG 1993 zur Voraussetzung, dass sich der Fremde nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Sie verfolgt lediglich den Zweck, den Fremden zu verhalten, seinen rechtswidrigen Aufenthalt - durch Ausreise - zu beenden. Einer neuerlichen - legalen - Einreise steht hingegen der Ausweisungsbescheid nicht entgegen. Aber auch in einer Fallkonstellation, in welcher der Fremde seinen rechtswidrigen Aufenthalt nicht durch Ausreise, sondern durch nachträgliche Legalisierung beendet hat, gilt nichts anderes. Auch in diesem Fall kann die Ausweisung auf Grund des inzwischen rechtmäßigen Aufenthaltes nicht mehr vollzogen werden. Dabei ging der Verwaltungsgerichtshof insbesondere davon aus, dass der Aufenthalt eines Fremden, dessen Ausweisung wegen rechtswidrigen Aufenthaltes im Bundesgebiet mit der Begründung verfügt worden war, ihm sei ein vorläufiges Aufenthaltsrecht nach der Verordnung der Bundesregierung über das Aufenthaltsrecht von kriegsvertriebenen Staatsangehörigen von Bosnien-Herzegowina, BGBl Nr 1995/389, nicht zugekommen, ungeachtet eines solchen rechtskräftigen Ausweisungsbescheides bei Erfüllung der in ihrem § 1 Abs 1 umschriebenen Voraussetzungen ein vorläufiges Aufenthaltsrecht nach der Verordnung der Bundesregierung über das Aufenthaltsrecht von kriegsvertriebenen Staatsangehörigen von Bosnien-Herzegowina, BGBl Nr 1996/299, erwerben konnte.Wie der Verwaltungsgerichtshof im B 23.10.1997, 95/18/1306, ausführte, hat die Ausweisung gemäß Paragraph 17, Absatz eins, FrG 1993 zur Voraussetzung, dass sich der Fremde nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Sie verfolgt lediglich den Zweck, den Fremden zu verhalten, seinen rechtswidrigen Aufenthalt - durch Ausreise - zu beenden. Einer neuerlichen - legalen - Einreise steht hingegen der Ausweisungsbescheid nicht entgegen. Aber auch in einer Fallkonstellation, in welcher der Fremde seinen rechtswidrigen Aufenthalt nicht durch Ausreise, sondern durch nachträgliche Legalisierung beendet hat, gilt nichts anderes. Auch in diesem Fall kann die Ausweisung auf Grund des inzwischen rechtmäßigen Aufenthaltes nicht mehr vollzogen werden. Dabei ging der Verwaltungsgerichtshof insbesondere davon aus, dass der Aufenthalt eines Fremden, dessen Ausweisung wegen rechtswidrigen Aufenthaltes im Bundesgebiet mit der Begründung verfügt worden war, ihm sei ein vorläufiges Aufenthaltsrecht nach der Verordnung der Bundesregierung über das Aufenthaltsrecht von kriegsvertriebenen Staatsangehörigen von Bosnien-Herzegowina, BGBl Nr 1995/389, nicht zugekommen, ungeachtet eines solchen rechtskräftigen Ausweisungsbescheides bei Erfüllung der in ihrem Paragraph eins, Absatz eins, umschriebenen Voraussetzungen ein vorläufiges Aufenthaltsrecht nach der Verordnung der Bundesregierung über das Aufenthaltsrecht von kriegsvertriebenen Staatsangehörigen von Bosnien-Herzegowina, BGBl Nr 1996/299, erwerben konnte.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.