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{'item': '99/19/0093'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.12.1999 Geschäftszahl99/19/0093 RechtssatzDie über die Fremde verhängte Ausweisung ist während der Geltungsdauer der Verordnung der Bundesregierung über das Aufenthaltsrecht von kriegsvertriebenen Staatsangehörigen von Bosnien-Herzegowina, BGBl Nr 1995/389, in Rechtskraft erwachsen. Die Rechtskraft dieses Ausweisungsbescheides stand nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis B 23.10.1997, 95/18/1306, einem Erwerb eines vorläufigen Aufenthaltsrechtes nach der Verordnung der Bundesregierung über das Aufenthaltsrecht von kriegsvertriebenen Staatsangehörigen von Bosnien-Herzegowina, BGBl Nr 1996/299, bei Erfüllung der in ihrem § 1 Abs 1 umschriebenen Voraussetzungen nicht entgegen, zumal in dieser Verordnung (vgl § 1 Abs 1 Z 2 legcit) insbesondere auch der Kreis der begünstigten Personen gegenüber dem § 1 der Vorgängerverordnung erweitert wurde. Hätte die Fremde allerdings nach der letztgenannten Verordnung (oder nach der Folgeverordnung BGBl II Nr 1997/215) ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht gehabt, so fiele sie im Hinblick auf ihre Einreise vor dem 1.10.1997 und ihren ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet unter den in § 1 Abs 1 des Bundesgesetzes, mit dem integrierten Vertriebenen aus Bosnien und Herzegowina das weitere Aufenthaltsrecht gesichert wird, umschriebenen Personenkreis, dem, sofern die Voraussetzungen der §§ 5 bis 16 FrG 1997 bis auf weiteres gesichert scheinen, eine weitere Niederlassungsbewilligung zu erteilen ist. Das Verfahren über den Antrag der Fremden vom 19.2.1998 wäre daher (jedenfalls ab 1.8.1998, dem Tag des Inkrafttretens des vorzitierten Bundesgesetzes) als solches zur Erteilung einer weiteren Niederlassungsbewilligung fortzuführen gewesen. Diesfalls erwiese sich aber auch die Versagung der Erteilung einer Bewilligung gemäß § 14 Abs 2 FrG 1997 als unzulässig. § 1 Abs 1 des Gesetzes, BGBl I Nr 1998/85, setzt nämlich für die Erteilung einer weiteren Niederlassungsbewilligung ausdrücklich voraus, dass sich der Fremde ständig in Österreich aufhält. Eine auf § 14 Abs 2 erster Satz FrG 1997 gestützte Versagung einer von einem solchen Fremden beantragten Niederlassungsbewilligung erschiene daher mit dem Normzweck des § 1 Abs 1 des zitierten Bundesgesetzes unvereinbar (Hinweis E 15.10.1999, 99/19/0031).B 23.10.1997, 95/18/1306, einem Erwerb eines vorläufigen Aufenthaltsrechtes nach der Verordnung der Bundesregierung über das Aufenthaltsrecht von kriegsvertriebenen Staatsangehörigen von Bosnien-Herzegowina, BGBl Nr 1996/299, bei Erfüllung der in ihrem Paragraph eins, Absatz eins, umschriebenen Voraussetzungen nicht entgegen, zumal in dieser Verordnung vergleiche Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, legcit) insbesondere auch der Kreis der begünstigten Personen gegenüber dem Paragraph eins, der Vorgängerverordnung erweitert wurde. Hätte die Fremde allerdings nach der letztgenannten Verordnung (oder nach der Folgeverordnung BGBl römisch zwei Nr 1997/215) ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht gehabt, so fiele sie im Hinblick auf ihre Einreise vor dem 1.10.1997 und ihren ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet unter den in Paragraph eins, Absatz eins, des Bundesgesetzes, mit dem integrierten Vertriebenen aus Bosnien und Herzegowina das weitere Aufenthaltsrecht gesichert wird, umschriebenen Personenkreis, dem, sofern die Voraussetzungen der Paragraphen 5 bis 16 FrG 1997 bis auf weiteres gesichert scheinen, eine weitere Niederlassungsbewilligung zu erteilen ist. Das Verfahren über den Antrag der Fremden vom 19.2.1998 wäre daher (jedenfalls ab 1.8.1998, dem Tag des Inkrafttretens des vorzitierten Bundesgesetzes) als solches zur Erteilung einer weiteren Niederlassungsbewilligung fortzuführen gewesen. Diesfalls erwiese sich aber auch die Versagung der Erteilung einer Bewilligung gemäß Paragraph 14, Absatz 2, FrG 1997 als unzulässig. Paragraph eins, Absatz eins, des Gesetzes, BGBl römisch eins Nr 1998/85, setzt nämlich für die Erteilung einer weiteren Niederlassungsbewilligung ausdrücklich voraus, dass sich der Fremde ständig in Österreich aufhält. Eine auf Paragraph 14, Absatz 2, erster Satz FrG 1997 gestützte Versagung einer von einem solchen Fremden beantragten Niederlassungsbewilligung erschiene daher mit dem Normzweck des Paragraph eins, Absatz eins, des zitierten Bundesgesetzes unvereinbar (Hinweis E 15.10.1999, 99/19/0031).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.