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{'item': '99/19/0108'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum23.03.2001 Geschäftszahl99/19/0108 RechtssatzAusgehend vom Zweck des § 113 Abs. 10 FrG 1997 ist die dort umschriebene Voraussetzung, "dass der Nachzug bislang bloß deshalb unterblieben ist, weil eine Bewilligung gemäß der Verordnung nach § 2 des Aufenthaltsgesetzes nicht zur Verfügung stand", dahin zu interpretieren, dass sie im Fall einer Antragstellung vor Inkrafttreten des FrG 1997 nur dann fehlt, wenn der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 3 Abs. 1 Z. 2 AufG 1992 ein Ausschließungsgrund im Sinn des § 5 Abs. 1 AufG 1992 entgegenstand, also auch unter der Geltungsdauer des Aufenthaltsgesetzes in Wahrheit gar kein Anspruch auf Familiennachzug bestand. Maßgebend für die Frage, ob die Voraussetzungen des § 113 Abs. 10 FrG 1997 vorliegen, ist daher nicht ein bestimmtes Verhalten oder die hinter einem solchen Verhalten stehende Motivation der Aufenthaltsbehörde (für die Nichterteilung einer Aufenthaltsbewilligung), sondern allein die Frage, ob während der Geltungsdauer des Aufenthaltsgesetzes dem Anspruch auf Familiennachzug gemäß § 3 Abs. 1 Z. 2 AufG 1992 ein Versagungsgrund im Sinn des § 5 Abs. 1 AufG 1992 entgegenstand. Hiezu sind bei der Beurteilung der Frage, ob § 113 Abs. 10 FrG 1997 angewendet werden kann, von der Niederlassungsbehörde die entsprechenden Feststellungen zu treffen. Allein die Tatsache, dass die erstinstanzliche Behörde vorliegendenfalls am

  1. Mai 1998 den Versagungsgrund des § 8 Abs. 5 iVm § 12 Abs. 1 FrG 1997 zur Anwendung brachte, schlösse die Erteilung einer Bewilligung gemäß § 113 Abs. 10 FrG 1997 nicht aus.Ausgehend vom Zweck des Paragraph 113, Absatz 10, FrG 1997 ist die dort umschriebene Voraussetzung, "dass der Nachzug bislang bloß deshalb unterblieben ist, weil eine Bewilligung gemäß der Verordnung nach Paragraph 2, des Aufenthaltsgesetzes nicht zur Verfügung stand", dahin zu interpretieren, dass sie im Fall einer Antragstellung vor Inkrafttreten des FrG 1997 nur dann fehlt, wenn der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, AufG 1992 ein Ausschließungsgrund im Sinn des Paragraph 5, Absatz eins, AufG 1992 entgegenstand, also auch unter der Geltungsdauer des Aufenthaltsgesetzes in Wahrheit gar kein Anspruch auf Familiennachzug bestand. Maßgebend für die Frage, ob die Voraussetzungen des Paragraph 113, Absatz 10, FrG 1997 vorliegen, ist daher nicht ein bestimmtes Verhalten oder die hinter einem solchen Verhalten stehende Motivation der Aufenthaltsbehörde (für die Nichterteilung einer Aufenthaltsbewilligung), sondern allein die Frage, ob während der Geltungsdauer des Aufenthaltsgesetzes dem Anspruch auf Familiennachzug gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, AufG 1992 ein Versagungsgrund im Sinn des Paragraph 5, Absatz eins, AufG 1992 entgegenstand. Hiezu sind bei der Beurteilung der Frage, ob Paragraph 113, Absatz 10, FrG 1997 angewendet werden kann, von der Niederlassungsbehörde die entsprechenden Feststellungen zu treffen. Allein die Tatsache, dass die erstinstanzliche Behörde vorliegendenfalls am
  2. Mai 1998 den Versagungsgrund des Paragraph 8, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz eins, FrG 1997 zur Anwendung brachte, schlösse die Erteilung einer Bewilligung gemäß Paragraph 113, Absatz 10, FrG 1997 nicht aus. BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 99/19/0109

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.