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{'item': '99/19/0116'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.09.1999 Geschäftszahl99/19/0116 RechtssatzDie Voraussetzungen für die Weiterführung eines Verfahrens als solches zur Erteilung einer weiteren Niederlassungsbewilligung nach § 112, § 23 Abs 1 bzw Abs 6 FrG 1997, einerseits, und jene für das Außerkrafttreten eines nach dem AufenthaltsG 1992 ergangenen Bescheides gemäß § 113 Abs 6 oder Abs 7 FrG 1997, andererseits, sind unterschiedlich. § 113 Abs 6 und Abs 7 FrG 1997 betrifft (

  1. ua)Verlängerungsanträge im Sinne des § 6 AufenthaltsG 1992 sowie Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, welche gestellt wurden, nachdem ein Fremder die Frist zur Stellung eines Antrages auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung versäumt hatte. Der Kreis der davon erfassten Antragsteller ist jedoch nicht mit dem im § 23 Abs 1 oder Abs 6 FrG 1997 umschriebenen Personenkreis identisch, erfassen die letztgenannten Bestimmungen im unmittelbaren Anwendungsbereich doch alle Fremden, die im Anschluss an den Ablauf ihrer Niederlassungsbewilligung, bzw ihrer Sichtvermerksfreiheit gemäß § 28 Abs 2 FrG 1997 auf Dauer niedergelassen bleiben. Die belangte Behörde dürfte daher das gegenständliche Verfahren nicht schon allein deshalb als solches zur Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung fortführen, weil der Verwaltungsgerichtshof in seinem die Beschwerdeführer betreffenden aufhebenden Erkenntnis am 11.9.1998,Die Voraussetzungen für die Weiterführung eines Verfahrens als solches zur Erteilung einer weiteren Niederlassungsbewilligung nach Paragraph 112,, Paragraph 23, Absatz eins, bzw Absatz 6, FrG 1997, einerseits, und jene für das Außerkrafttreten eines nach dem AufenthaltsG 1992 ergangenen Bescheides gemäß Paragraph 113, Absatz 6, oder Absatz 7, FrG 1997, andererseits, sind unterschiedlich. Paragraph 113, Absatz 6 und Absatz 7, FrG 1997 betrifft (
  2. ua)Verlängerungsanträge im Sinne des Paragraph 6, AufenthaltsG 1992 sowie Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, welche gestellt wurden, nachdem ein Fremder die Frist zur Stellung eines Antrages auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung versäumt hatte. Der Kreis der davon erfassten Antragsteller ist jedoch nicht mit dem im Paragraph 23, Absatz eins, oder Absatz 6, FrG 1997 umschriebenen Personenkreis identisch, erfassen die letztgenannten Bestimmungen im unmittelbaren Anwendungsbereich doch alle Fremden, die im Anschluss an den Ablauf ihrer Niederlassungsbewilligung, bzw ihrer Sichtvermerksfreiheit gemäß Paragraph 28, Absatz 2, FrG 1997 auf Dauer niedergelassen bleiben. Die belangte Behörde dürfte daher das gegenständliche Verfahren nicht schon allein deshalb als solches zur Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung fortführen, weil der Verwaltungsgerichtshof in seinem die Beschwerdeführer betreffenden aufhebenden Erkenntnis am 11.9.1998, 96/19/0271, 0273 und 0274 die Voraussetzungen des § 113 Abs 6 oder Abs 7 FrG 1997 nicht für gegeben erachtete.96/19/0271, 0273 und 0274 die Voraussetzungen des Paragraph 113, Absatz 6, oder Absatz 7, FrG 1997 nicht für gegeben erachtete. BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 99/19/0117 99/19/0118

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.