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{'item': '99/19/0125'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum04.02.2000 Geschäftszahl99/19/0125 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 99/19/0197 E 5. November 1999 RS 2 (hier: jedenfalls kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber des Fremdengesetzes 1997 beabsichtigte, unter Verletzung des Art 10 Abs 1 der Verordnung (EWG) 1612/68 den Kreis der begünstigten Drittstaatsangehörigen gegenüber dieser Verordnungsbestimmung des Europarechtes einzuschränken)(hier: jedenfalls kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber des Fremdengesetzes 1997 beabsichtigte, unter Verletzung des Artikel 10, Absatz eins, der Verordnung (EWG) 1612/68 den Kreis der begünstigten Drittstaatsangehörigen gegenüber dieser Verordnungsbestimmung des Europarechtes einzuschränken) StammrechtssatzIn Ansehung des § 47 Abs 3 FrG 1997 fehlt jedes Indiz für eine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes in Ansehung von Eltern minderjähriger österreichischer Staatsbürger. § 47 Abs 3 Z 3 FrG 1997 sollte alle Verwandten, wie sie in der Verordnung (EWG) 1612/68 genannt sind, umfassen und den begünstigten Personenkreis im Einklang mit den Bestimmungen derselben erweitern. Die gegenüber der in Rede stehenden Verordnung weitere Umschreibung des begünstigten Personenkreises sollte aber nicht bewirken, dass andere Verwandtschaftsverhältnisse als die in Art 10 Abs 1 lit b der Verordnung (EWG) 1612/68 Genannten erfasst werden sollten. Vielmehr sollte in § 47 Abs 3 FrG 1997, wie auch schon in § 29 Abs 3 FrG 1992, bewusst davon Abstand genommen werden, beim Begriff der Familienangehörigen gleich dem einschlägigen Gemeinschaftsrecht danach zu unterscheiden, ob es sich um Familienangehörige eines zum Aufenthalt berechtigten Arbeitsnehmers, selbstständig Erwerbstätigen oder Dienstleistungserbringers, eines Studenten, eines aus dem Erwerbsleben Ausgeschiedenen oder anderer EWR-Bürger handelt.In Ansehung des Paragraph 47, Absatz 3, FrG 1997 fehlt jedes Indiz für eine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes in Ansehung von Eltern minderjähriger österreichischer Staatsbürger. Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer 3, FrG 1997 sollte alle Verwandten, wie sie in der Verordnung (EWG) 1612/68 genannt sind, umfassen und den begünstigten Personenkreis im Einklang mit den Bestimmungen derselben erweitern. Die gegenüber der in Rede stehenden Verordnung weitere Umschreibung des begünstigten Personenkreises sollte aber nicht bewirken, dass andere Verwandtschaftsverhältnisse als die in Artikel 10, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EWG) 1612/68 Genannten erfasst werden sollten. Vielmehr sollte in Paragraph 47, Absatz 3, FrG 1997, wie auch schon in Paragraph 29, Absatz 3, FrG 1992, bewusst davon Abstand genommen werden, beim Begriff der Familienangehörigen gleich dem einschlägigen Gemeinschaftsrecht danach zu unterscheiden, ob es sich um Familienangehörige eines zum Aufenthalt berechtigten Arbeitsnehmers, selbstständig Erwerbstätigen oder Dienstleistungserbringers, eines Studenten, eines aus dem Erwerbsleben Ausgeschiedenen oder anderer EWR-Bürger handelt.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.