RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum04.02.2000 Geschäftszahl99/19/0125 RechtssatzIn der englischen und französischen Fassung des Art 10 Abs 1 lit a der Verordnung (EWG) 1612/68 ist unzweifelhaft zum Ausdruck gebracht, dass die Begünstigung nicht nur die Verwandten in absteigender Linie des Arbeitnehmers selbst, sondern auch jene seines Ehegatten umfasst. Die Interpretation des englischen und französischen Wortlauts des Art 10 der in Rede stehenden Bestimmung, mit "their descendants" bzw "leurs descendants" seien bloß gemeinsame Verwandte des Arbeitnehmers und seines Ehegatten in absteigender Linie gemeint, verbietet sich schon deshalb, weil diesfalls sogar Verwandte in absteigender Linie des Arbeitnehmers selbst von der Begünstigung dann ausgeschlossen wären, wenn sich die Verwandtschaft nicht aus einer (aufrechten) Ehe des Arbeitnehmers ableitet. Dies wiederum stünde mit der Präambel der in Rede stehenden Verordnung in Widerspruch, wonach die Freizügigkeit ein Grundrecht der Arbeitnehmer und ihrer Familien darstellt. Zur Familie eines Arbeitnehmers im Sinne dieser Präambel sind aber zweifelsohne seine Kinder auch dann zu zählen, wenn sie nicht aus einer (aufrechten) Ehe stammen (vgl mit ähnlichem Ergebnis auch Feik, Die aufenthaltsrechtliche Stellung der EWR-Bürger und das neue Fremdengesetz - dargestellt am Beispiel der Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen, ZfV 1994, 1ff sowie Ziekow, Der gemeinschaftsrechtliche Status der Familienangehörigen von Wanderarbeitnehmern, DÖV 1991, 363f). Ungeachtet der nicht eindeutigen Formulierung des deutschen Textes "die Verwandten", welche sowohl als "seine Verwandten", wie auch als "ihre Verwandten" gedeutet werden könnte, ergibt sich nach dem Vorgesagten bei Heranziehung der englischen und französischen Fassung unzweideutig, dass von der Privilegierung des Art 10 Abs 1 lit a der Verordnung auch die Nachkommen des Ehegatten in absteigender Linie umfasst sind. Es ist demnach unmittelbar evident, dass Art 10 der Verordnung (EWG) 1612/68 unter den dort genannten Voraussetzungen auch die Verwandten in absteigender Linie des Ehegatten eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates privilegiert, sofern sie entweder noch nicht 21 Jahre alt sind, oder ihnen Unterhalt gewährt wird.In der englischen und französischen Fassung des Artikel 10, Absatz eins, Litera a, der Verordnung (EWG) 1612/68 ist unzweifelhaft zum Ausdruck gebracht, dass die Begünstigung nicht nur die Verwandten in absteigender Linie des Arbeitnehmers selbst, sondern auch jene seines Ehegatten umfasst. Die Interpretation des englischen und französischen Wortlauts des Artikel 10, der in Rede stehenden Bestimmung, mit "their descendants" bzw "leurs descendants" seien bloß gemeinsame Verwandte des Arbeitnehmers und seines Ehegatten in absteigender Linie gemeint, verbietet sich schon deshalb, weil diesfalls sogar Verwandte in absteigender Linie des Arbeitnehmers selbst von der Begünstigung dann ausgeschlossen wären, wenn sich die Verwandtschaft nicht aus einer (aufrechten) Ehe des Arbeitnehmers ableitet. Dies wiederum stünde mit der Präambel der in Rede stehenden Verordnung in Widerspruch, wonach die Freizügigkeit ein Grundrecht der Arbeitnehmer und ihrer Familien darstellt. Zur Familie eines Arbeitnehmers im Sinne dieser Präambel sind aber zweifelsohne seine Kinder auch dann zu zählen, wenn sie nicht aus einer (aufrechten) Ehe stammen vergleiche mit ähnlichem Ergebnis auch Feik, Die aufenthaltsrechtliche Stellung der EWR-Bürger und das neue Fremdengesetz - dargestellt am Beispiel der Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen, ZfV 1994, 1ff sowie Ziekow, Der gemeinschaftsrechtliche Status der Familienangehörigen von Wanderarbeitnehmern, DÖV 1991, 363f). Ungeachtet der nicht eindeutigen Formulierung des deutschen Textes "die Verwandten", welche sowohl als "seine Verwandten", wie auch als "ihre Verwandten" gedeutet werden könnte, ergibt sich nach dem Vorgesagten bei Heranziehung der englischen und französischen Fassung unzweideutig, dass von der Privilegierung des Artikel 10, Absatz eins, Litera a, der Verordnung auch die Nachkommen des Ehegatten in absteigender Linie umfasst sind. Es ist demnach unmittelbar evident, dass Artikel 10, der Verordnung (EWG) 1612/68 unter den dort genannten Voraussetzungen auch die Verwandten in absteigender Linie des Ehegatten eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates privilegiert, sofern sie entweder noch nicht 21 Jahre alt sind, oder ihnen Unterhalt gewährt wird.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.