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{'item': '99/19/0126'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum23.03.2001 Geschäftszahl99/19/0126 RechtssatzDie belangte Behörde wäre - das Fehlen eines Versagungsgrundes vorausgesetzt - verpflichtet gewesen, im Wege einer Ermessensentscheidung die von der Beschwerdeführerin in ihrem Antrag ins Treffen geführten Gründe (Anwesenheit ihrer Großmutter, die auch Vormund ist, im Bundesgebiet) einem zu ihrer Verwirklichung tauglichen Aufenthaltszweck (hier: des privaten Aufenthaltes) zu subsumieren. Die im Beschwerdefall erkennbar unrichtige Benennung des angestrebten Aufenthaltszweckes der für (minderjährige) Kinder gar nicht in Frage kommenden Familiengemeinschaft mit ihrem Vormund bzw. ihrer Großmutter, also eine bloße Fehlbezeichnung des Aufenthaltszweckes, hinderte die Behandlung des Antrages der Beschwerdeführerin im Rahmen der gemäß § 19 Abs. 5 FrG 1997 festgesetzten Quote nicht (Hinweis E

  1. 1999, 99/19/0162, mwN). Die belangte Behörde war daher gehalten, in Anwendung der §§ 8 und 19 FrG 1997 eine Ermessensentscheidung darüber zu treffen, ob der Beschwerdeführerin im Rahmen der Quote für Private eine Niederlassungsbewilligung zu erteilen war. Die von der belangten Behörde vorgenommene Abwägung im Zusammenhang mit Art. 8 Abs. 2 MRK ist keine solche Ermessensentscheidung. Insbesondere wäre auch der für das Überwiegen der öffentlichen Interessen ins Treffen geführte Grund der "Zweckverfehlung" unzutreffend, weil die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Gründe für ihren Aufenthalt im Bundesgebiet im Rahmen der gemäß § 19 Abs. 5 FrG 1997 festgelegten Quote Berücksichtigung finden könnten (Hinweis E
  2. 1999, 99/19/0162).Die belangte Behörde wäre - das Fehlen eines Versagungsgrundes vorausgesetzt - verpflichtet gewesen, im Wege einer Ermessensentscheidung die von der Beschwerdeführerin in ihrem Antrag ins Treffen geführten Gründe (Anwesenheit ihrer Großmutter, die auch Vormund ist, im Bundesgebiet) einem zu ihrer Verwirklichung tauglichen Aufenthaltszweck (hier: des privaten Aufenthaltes) zu subsumieren. Die im Beschwerdefall erkennbar unrichtige Benennung des angestrebten Aufenthaltszweckes der für (minderjährige) Kinder gar nicht in Frage kommenden Familiengemeinschaft mit ihrem Vormund bzw. ihrer Großmutter, also eine bloße Fehlbezeichnung des Aufenthaltszweckes, hinderte die Behandlung des Antrages der Beschwerdeführerin im Rahmen der gemäß Paragraph 19, Absatz 5, FrG 1997 festgesetzten Quote nicht (Hinweis E
  3. 1999, 99/19/0162, mwN). Die belangte Behörde war daher gehalten, in Anwendung der Paragraphen 8 und 19 FrG 1997 eine Ermessensentscheidung darüber zu treffen, ob der Beschwerdeführerin im Rahmen der Quote für Private eine Niederlassungsbewilligung zu erteilen war. Die von der belangten Behörde vorgenommene Abwägung im Zusammenhang mit Artikel 8, Absatz 2, MRK ist keine solche Ermessensentscheidung. Insbesondere wäre auch der für das Überwiegen der öffentlichen Interessen ins Treffen geführte Grund der "Zweckverfehlung" unzutreffend, weil die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Gründe für ihren Aufenthalt im Bundesgebiet im Rahmen der gemäß Paragraph 19, Absatz 5, FrG 1997 festgelegten Quote Berücksichtigung finden könnten (Hinweis E
  4. 1999, 99/19/0162).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.