RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.11.2000 Geschäftszahl99/19/0153 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 99/19/0052 E 25. Juni 1999 RS 5 StammrechtssatzEine Bewilligung des Familiennachzuges nach § 21 Abs 3 FrG 1997 kann nur im Zeitpunkt der Bescheiderlassung unmündigen Kindern erteilt werden. Der Behörde wird dadurch keine "gesetzlich gedeckte Willkürhoheit" eingeräumt, hat doch die Niederlassungsbehörde bei der Festlegung der Reihenfolge der Bearbeitung offener Anträge nicht nach Willkür, sondern nach pflichtgebundenem Ermessen vorzugehen (Hinweis E 11.6.1999, 98/19/0282). Das Abstellen auf die Sachlage und Rechtslage im Zeitpunkt der Bescheiderlassung ist auch nicht als unsachlich zu erkennen, ist doch für die Entscheidung, ob einem Fremden die Zuwanderung zu gestatten ist oder nicht, die persönliche Situation (hier: das Alter) des Fremden im Entscheidungszeitpunkt wichtiger als jene im Antragszeitpunkt (vgl in diesem Zusammenhang auch das zu § 6 Abs 2 AufenthaltsG 1992 ergangene E 19.12.1997, 95/19/1475). Allerdings wäre der Umstand, dass ein vor Erreichen der Mündigkeit gestellter Antrag gemäß § 21 Abs 3 FrG 1997 bloß deshalb nicht bewilligt werden kann, weil sich die Entscheidung darüber bis zur Erreichung des 14ten Lebensjahres des Antragstellers verzögert hat, auch außerhalb des Anwendungsbereiches des § 113 Abs 10 FrG 1997 bei einer im Rahmen der Quote gemäß § 19 Abs 5 FrG 1997 zu treffenden Ermessensentscheidung entsprechend zu berücksichtigen (vgl für den Fall der Erreichung der Volljährigkeit während des Niederlassungsverfahrens auch das E 11.6.1999, 98/19/0236).Eine Bewilligung des Familiennachzuges nach Paragraph 21, Absatz 3, FrG 1997 kann nur im Zeitpunkt der Bescheiderlassung unmündigen Kindern erteilt werden. Der Behörde wird dadurch keine "gesetzlich gedeckte Willkürhoheit" eingeräumt, hat doch die Niederlassungsbehörde bei der Festlegung der Reihenfolge der Bearbeitung offener Anträge nicht nach Willkür, sondern nach pflichtgebundenem Ermessen vorzugehen (Hinweis E 11.6.1999, 98/19/0282). Das Abstellen auf die Sachlage und Rechtslage im Zeitpunkt der Bescheiderlassung ist auch nicht als unsachlich zu erkennen, ist doch für die Entscheidung, ob einem Fremden die Zuwanderung zu gestatten ist oder nicht, die persönliche Situation (hier: das Alter) des Fremden im Entscheidungszeitpunkt wichtiger als jene im Antragszeitpunkt vergleiche in diesem Zusammenhang auch das zu Paragraph 6, Absatz 2, AufenthaltsG 1992 ergangene E 19.12.1997, 95/19/1475). Allerdings wäre der Umstand, dass ein vor Erreichen der Mündigkeit gestellter Antrag gemäß Paragraph 21, Absatz 3, FrG 1997 bloß deshalb nicht bewilligt werden kann, weil sich die Entscheidung darüber bis zur Erreichung des 14ten Lebensjahres des Antragstellers verzögert hat, auch außerhalb des Anwendungsbereiches des Paragraph 113, Absatz 10, FrG 1997 bei einer im Rahmen der Quote gemäß Paragraph 19, Absatz 5, FrG 1997 zu treffenden Ermessensentscheidung entsprechend zu berücksichtigen vergleiche für den Fall der Erreichung der Volljährigkeit während des Niederlassungsverfahrens auch das E 11.6.1999, 98/19/0236).
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