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{'item': '99/19/0157'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum19.01.2001 Geschäftszahl99/19/0157 RechtssatzIm Beschwerdefall war auch zu prüfen, ob im Zusammenhang mit den Inlandsaufenthalten des Erstbeschwerdeführers, in deren Zuge er die Meldepflicht verletzt haben soll, etwa der Versagungsgrund des § 10 Abs. 2 Z. 3 FrG 1997 verwirklicht wurde. Ein Sichtvermerksabkommen zwischen Österreich und Bosnien-Herzegowina, welches dem Erstbeschwerdeführer als bosnischem Staatsangehörigen die Berechtigung zur sichtvermerksfreien Einreise eingeräumt hätte, besteht nicht. Ungeachtet seines kroatischen Reisepasses wäre der Erstbeschwerdeführer nur dann zur sichtvermerksfreien Einreise auf Grund des Abkommens zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Kroatien über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht, BGBl. Nr. 487/1995, berechtigt gewesen, wenn er kroatischer Staatsbürger gewesen wäre. Dies wird aber nicht behauptet. Im Hinblick darauf, dass der letzte diesbezügliche unrechtmäßige Aufenthalt des Erstbeschwerdeführers im Bundesgebiet nunmehr nahezu ein Jahr zurückliegt, rechtfertigt das den unrechtmäßigen Einreisen und Aufenthalten zugrunde liegende Fehlverhalten freilich nicht die in § 10 Abs. 2 Z. 3 FrG 1997 umschriebene Gefährdungsprognose (vgl. das zum entsprechenden Versagungsgrund des § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG 1993 ergangene hg. Erkenntnis vom

  1. Juni 1998, Zl. 96/19/2396). Diese Beurteilung träfe auch dann zu, wenn der Erstbeschwerdeführer während dieser Aufenthalte überdies gegen melderechtliche Vorschriften verstoßen hätte.Im Beschwerdefall war auch zu prüfen, ob im Zusammenhang mit den Inlandsaufenthalten des Erstbeschwerdeführers, in deren Zuge er die Meldepflicht verletzt haben soll, etwa der Versagungsgrund des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3, FrG 1997 verwirklicht wurde. Ein Sichtvermerksabkommen zwischen Österreich und Bosnien-Herzegowina, welches dem Erstbeschwerdeführer als bosnischem Staatsangehörigen die Berechtigung zur sichtvermerksfreien Einreise eingeräumt hätte, besteht nicht. Ungeachtet seines kroatischen Reisepasses wäre der Erstbeschwerdeführer nur dann zur sichtvermerksfreien Einreise auf Grund des Abkommens zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Kroatien über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht, Bundesgesetzblatt Nr. 487 aus 1995,, berechtigt gewesen, wenn er kroatischer Staatsbürger gewesen wäre. Dies wird aber nicht behauptet. Im Hinblick darauf, dass der letzte diesbezügliche unrechtmäßige Aufenthalt des Erstbeschwerdeführers im Bundesgebiet nunmehr nahezu ein Jahr zurückliegt, rechtfertigt das den unrechtmäßigen Einreisen und Aufenthalten zugrunde liegende Fehlverhalten freilich nicht die in Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3, FrG 1997 umschriebene Gefährdungsprognose vergleiche das zum entsprechenden Versagungsgrund des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, FrG 1993 ergangene hg. Erkenntnis vom
  2. Juni 1998, Zl. 96/19/2396). Diese Beurteilung träfe auch dann zu, wenn der Erstbeschwerdeführer während dieser Aufenthalte überdies gegen melderechtliche Vorschriften verstoßen hätte. BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 99/19/0158

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.